Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
vom 28. Februar 2023
Diese Verordnung trat mit Ablauf des 7. April außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28c Satz 4, § 30, § 31 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
§ 1
Absonderung und absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis
(1) Personen, die die Mitteilung eines positiven Testergebnisses auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen Testung mittels Nukleinsäurenachweis von dem zuständigen Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle oder aufgrund eines Antigentests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest), welcher ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Person), erhalten haben, müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt für Personen, die zur Einhaltung der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 verpflichtet sind.
(2) Für positiv getestete Personen gilt außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Zur Wohnung nach Satz 1 zählen insbesondere auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon, soweit diese zur alleinigen Nutzung durch den Haushalt der positiv getesteten Person bestimmt sind. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht:
a) unter freiem Himmel, wenn durchgehend ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann;
b) in Innenräumen, in denen sich zu diesem Zeitpunkt und in absehbarer Zeit danach keine anderen Personen aufhalten;
c) für Kinder, die noch nicht eingeschult sind;
d) aus sonstigen zwingenden Erfordernissen.
Kinder im Alter bis zu 10 Jahren erfüllen die Pflicht gemäß Satz 1 auch durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). Die Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder einer Maske eines vergleichbaren Standards aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Positiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige dürfen Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 IfSG nicht betreten oder in ihnen tätig werden. Sollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in den Einrichtungen nach Satz 1 trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Schutzmaßnahme nach Satz 1 gefährdet sein, kann bei asymptomatischen Personen nach Absatz 1 unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz insbesondere anderer Mitarbeiter von der Schutzmaßnahme nach Satz 1 abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde, soweit veranlasst nach Anhörung des betriebsärztlichen Dienstes und der Leitung der Einrichtung. Für Personen nach Absatz 1, die in Einrichtungen nach Satz 1 behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, sind durch die Einrichtungsleitungen geeignete Schutzmaßnahmen, wie ein Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, vorzusehen. Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
(4) Absonderung und absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 enden für Personen nach Absatz 1 frühestens nach Ablauf von fünf Tagen ab der Vornahme der die Absonderung oder Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 auslösenden Testung, sofern in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung oder absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben; Absonderungspflicht nach Absatz 1 und Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 enden spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. In den Fällen des Satzes 1 wird für Zwecke der Berechnung der Dauer der Absonderung und der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 der Tag der Vornahme der Testung mitgezählt.
(5) Personen nach Absatz 2 wird für den in Absatz 4 genannten Zeitraum empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes bleiben unberührt.
(6) Personen nach Absatz 1, die Beschäftigte in Einrichtungen nach
- § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz sowie
- § 35 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz
sind, dürfen die betreffende Einrichtung zwecks Wiederaufnahme der Beschäftigung ungeachtet ihres Immunitätsstatus nur betreten, wenn bei ihnen ein vor Ort unter Aufsicht der betreffenden Einrichtung durchgeführter Selbsttest ein negatives Ergebnis aufweist.
(7) Personen, für die eine Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 oder ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach Absatz 3 bestand, ist von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der diese Pflichten und deren tatsächliche Dauer hervorgehen.
(8) Nach Beendigung der Absonderung nach Absatz 1 oder der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 wird den betroffenen Personen empfohlen, für weitere zwei Tage bei privaten Kontakten die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren und soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen.
(9) Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen nach Absatz 1 besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3. Diesen Personen wird bei privaten Kontakten empfohlen, die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren, soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen sowie sich für einen Zeitraum von sieben Tagen täglich selbst zu testen.
(10) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall von Absatz 2 oder Absatz 3 abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Absonderungspflicht nach Absatz 1 oder den absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
§ 2
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 1 mit Ausnahme der Abstandswahrung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74 und 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
§ 3
Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1048), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.
(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 4), wird die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 21. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 203_2) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Saarbrücken, den 28. Februar 2023
Die Regierung des Saarlandes:
Die Ministerpräsidentin
Rehlinger
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Barke
Der Minister der Finanzen und für Wissenschaft
von Weizsäcker
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Jost
Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
Dr. Jung
Die Ministerin für Bildung und Kultur
Streichert-Clivot
Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Die Ministerin der Justiz
Berg
Den Begründungstext zu dieser Verordnung finden Sie als Download im Amtsblatt vom 28. Februar 2023
Amtliche Texte zum Download
Bußgeldkatalog
Bußgeldkatalog gültig ab dem 1. März 2023