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Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 21. Mai 2021

Vom 21. Mai 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850), des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Verordnung zur Bekämpfung
der Corona-Pandemie (VO-CP)

§ 1
Grundsatz der Abstandswahrung

(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“). Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).

(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.

§ 2
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen und einer Unterschreitung des Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.

(2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:

1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,

1a.   Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Absatz 1 Satz 1 fallen,

2. während des Aufenthaltes auf Messen, ­Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor ­Ladenlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,

3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden Warteschlangen,

3a.   Gäste während des Aufenthaltes in öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften,

4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an einem festen Platz,

5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden,

6. Kundinnen und Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht,

7. Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Patientinnen und Patienten und Besucherinnen und Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung oder Leistungserbringung entgegensteht,

8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,

9. Besucherinnen und Besucher Kundinnen und Kunden während des Aufenthaltes in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 8 besteht,

10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes zulässig.

Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 bleiben unberührt.

(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.

(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2 Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuordnen.

§ 3
Kontaktnachverfolgung

Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewährleisten.

§ 4
Betretungsbeschränkungen

(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier Kundinnen oder Kunden oder Besucherinnen oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.

(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten die entsprechenden Beschränkungen der Rahmenhygienekonzepte nach Maßgabe des § 5.

§ 5
Hygienekonzepte

(1) Die Betreiberinnen und Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.

(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen ­Hygienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreiberinnen und Betreibern und sonstigen Verantwortlichen und Veranstalterinnen und Veranstaltern einzuhalten.

Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbesondere erforderlich für

1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,

2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte,

3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder Konzerten,

4. den Kinobetrieb,

5. den Sportbetrieb,

6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,

7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,

8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.

§ 5
Testung

(1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzungen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).

(2) Nachweise nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen.

§ 5
Immunisierte Personen

(1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen gemäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geimpften Personen und genesenen Personen gleich.

(2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen.

§ 6
Kontaktbeschränkungen

(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt; dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen abweichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzeitig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspartnerinnen und -partner und nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben. Private Zusammenkünfte sind im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Personen zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.

Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.

(2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit Ausnahme des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im Innenbereich untersagt.

(2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Personen pro Veranstaltungstag und -ort zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. Die Veranstaltungen sind der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen.

(3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Absatz 2a fallen und zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten.

Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich einzuhalten, außer zwischen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haushaltes.

(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.

(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.

(6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, untersagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung.

(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.

(9) Für geimpfte Personen und genesene Personen gelten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusammenkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

§ 7
Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

(1) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz, der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen sind verboten, soweit in Satz 2 oder in § 7a Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist.

Abweichend von Satz 1 sind gestattet

1. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort und Stelle,

2. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zumutbar ist,

3. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen,

4. der Betrieb eines Gaststättengewerbes, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Betriebskantinen und Mensen im Außenbereich mit vorheriger Terminvereinbarung unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Personen pro Tisch, sofern alle Gäste dieser Gruppen einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz erfolgen.

(2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.

(3) Das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, ist nur nach Maßgabe eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a gestattet. Von der Testverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind

1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebensmitteln,

2. Abhol- und Lieferdienste,

3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,

4. Banken und Sparkassen,

5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reformhäuser,

6. Optiker und Hörgeräteakustiker,

7. Post und sonstige Annahmestellen des Versand­handels,

8. Tankstellen, Raststätten,

9. Reinigungen und Waschsalons,

10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,

11. Online-Handel,

12. Babyfachmärkte,

13. Werkstätten und Reparaturannahmen,

14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,

15. Großhandel,

16. karitative Einrichtungen.

Maßgebend für die Ausnahme ist bei Mischsortimenten in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften, dass der Sortimentsteil nach den Nummern 1 bis 16 wesentlich überwiegt.

(4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können, und unter Beachtung der Auflagen zur Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur Vorlage eines Testergebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer Leistungen.

(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kontaktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig.

Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.

Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Ausschluss von Zuschauern.

(5a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig. Die Nutzung von Innensportstätten muss in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Zuschauer sind nicht erlaubt.

(6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Betrieb von Messen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten, Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

Von der Schließung ausgenommen sind

1. öffentliche Spielplätze,

2. Wildparks, Zoos,

2a.   Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten im Außenbereich, unter der Bedingung einer vorherigen Terminvereinbarung und der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a,

3. Bibliotheken,

4. Museen, Galerien, Gedenkstätten, unter der Bedingung einer vorherigen Terminvereinbarung und der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a,

5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und ­Kinos, unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Besucher,

6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Gruppen im Außenbereich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen,

7. abweichend von Satz 1 kontaktfreier Sport, ­Fitnessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen jeweils im Außenbereich, sofern die notwendigen Hygienemaßnahmen nach § 5 eingehalten und Kontakte zwischen Kunden vermieden werden; abweichend von Satz 1 kann kontaktfreies Training im Innenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen unter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5 durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a geführt wird,

8. Wettannahmestellen privater Anbieter; die Räumlichkeiten dürfen lediglich zur Abwicklung des Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a geführt wird; eine erneute Bedienung einer Kundin oder eines Kunden darf frühestens zwei Stunden nach bereits erfolgter Bedienung stattfinden,

9. abweichend von Satz 1 Schwimmbäder zum Zwecke der Ausbildung und des Trainingsbetriebes von Rettungsschwimmern, der Ausbildung von Schwimmlehrern und für Schwimmkurse für Anfänger, wobei Anfängerkurse mit höchstens zehn Teilnehmenden stattfinden dürfen, wenn der Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a geführt wird; Kinder unter zehn Jahren dürfen von einem Sorgeberechtigten oder einer von dieser beauftragten Person begleitet werden, die auch den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen muss; Zuschauer sind nicht erlaubt,

10. Strandbäder und Freibäder, unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Besucher,

11. Spielhallen und Spielbanken, unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Besucher.

(7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken, soweit in Satz 2 oder in § 7a Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasste oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende zulässig. Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unzulässig.

(8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ­(Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland) vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr untersagt.

(9) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken zu untersagen.

(10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

§ 7
Abweichende Betriebsbeschränkungen
ab dem 31. Mai 2021

(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz, der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen ab dem 31. Mai 2021 unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 mit den Maßgaben zulässig, dass eine Bewirtung ausschließlich

1. gegen vorherige Terminvereinbarung

2. an Tischen mit festem Sitzplatz

3. unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Personen pro Tisch

zulässig ist, sofern alle Gäste einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. § 7 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von § 7 Absatz 7 Satz 1 und Satz 3 sind Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gastronomische Angebote zu privaten touristischen Zwecken ab dem 31. Mai 2021 unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts für den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 mit den Maßgaben zulässig, dass

1. eine Bettenauslastung von höchstens bis zu 70 Prozent der regulären Kapazität des Betriebs erfolgt und

2. die Gäste bei Anreise den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis alle 48 Stunden erneut zu führen.

Werden Gäste zu touristischen und geschäftlichen Zwecken beherbergt, gelten die Maßgaben des Satzes 1 für alle beherbergten Gäste.

Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender Angebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.

Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden gestattet. Bei mehrtägigen Reisen oder Angeboten haben die Teilnehmenden alle 48 Stunden den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a zu führen.

§ 8
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig, sofern die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in § 9 verwiesen.

§ 8
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote

Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend den spezifischen Anforderungen der Sozial- und Jugendhilfe.

§ 9
Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche

(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen.

Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.

(2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind im Rahmen eines Besuchskonzepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Hierzu erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucherinnen und Besucher, zur Registrierung der Besucherinnen und Besucher sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen enthalten können.

(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:

1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patientinnen und Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patientenbezogene Aspekte zu berücksichtigen.

2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.

3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Voraussetzungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. § 5b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeitenden entsprechend ihrem Einsatzbereich bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben einhalten und die persönliche Schutzausrüstung tragen.

4. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes, ausgenommen Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuchs von Patientinnen und Patienten betreten werden.

Ausgenommen von dieser Einschränkung des Besuchsrechts sind

1. Fachkrankenhäuser und Fachabteilungen für ­Psychiatrie und Psychotherapie, Gerontopsychiatrie der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie und Palliativstationen und -bereiche. In diesen Einrichtungen legen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in Absprache mit den Patientinnen und Patienten und Angehörigen die Besuchsmöglichkeiten fest.

2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen. Die Besuchsmöglichkeiten sind in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten festzulegen.

3. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte, sonstige nahe Angehörige oder nahestehende Personen. Diesen sind bei schwersten Erkrankungen medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere bei Geburten oder bei Personen im Sterbeprozess, zu gestatten. Die Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleistet sein. Weiter ist bei Aufklärungsgesprächen und vor risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen eine Begleitung durch den vorgenannten Personenkreis zu gestatten. Die Einschätzung erfolgt unter Einbindung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angehöriger durch die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte.

4. Seelsorgerinnen und Seelsorger und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt, die jeweils in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen.

Ein Besuch ist nur bei negativem durch das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung durchgeführtem Antigentest möglich. Für den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Eine vollständige Isolation der Patientinnen und Patienten ist zu verhindern. Die Besuchszeiten sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht wird.

5. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu planen und durchzuführen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann die Durchführung planbarer Behandlungen auf medizinisch notwendige Behandlungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und notwendige personelle Ressourcen geschaffen werden können.

6. Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher können unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöffnet werden. Betriebskantinen können unter Einhaltung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen geöffnet werden, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zumutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszugestalten.

(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger ausgenommen.

(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind mittels PoC-Antigentest zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen

1. alle Bewohnerinnen und Bewohner, sofern gesundheitliche Einschränkungen einer Testung nicht entgegenstehen,

2. alle im Dienst befindlichen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindlichen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mindestens dreimal pro Woche zu testen.

Sofern Bewohnerinnen und Bewohner immunisierte Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung sind und die Einrichtung eine mindestens 90-prozentige Quote immunisierter Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung aufweist, besteht die Testverpflichtung nach Satz 1 nur noch einmal alle zwei Wochen.

Sofern die im Dienst befindlichen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer immunisierte Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung sind, besteht die Testverpflichtung nach Satz 1 und Satz 2 nur einmal pro Woche. Satz 3 und 4 gelten nicht in Einrichtungen, in den Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen.

Von den Testpflichten nach Satz 1 und 2 ist befreit, wer den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus führt, sofern die dem Nachweis zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.

Besucherinnen und Besuchern der in Satz 1 und Satz 2 genannten Einrichtungen ist der Zutritt nur gegen Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.

Im Falle der Testung innerhalb der Einrichtung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Besucherinnen und Besuchern das Ergebnis nach Maßgabe des § 5a zu bestätigen.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vorgaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechenden Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZRF in Vollschutz ihrer persönlichen Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten.

Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer behördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.

(6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zugrunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vorgenommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und 6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Begleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.

(7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nach Absatz 5 Satz 1 müssen beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards tragen.

§ 10
Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge
sowie Fortbildungen

(1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenzform ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule, insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfungen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.

(2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu gewährleisten sind.

(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, entsprechend anzupassen.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.

(5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung unberührt und können unter Beachtung der im Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstaltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

(6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und Psychotherapie können unter Beachtung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a abhängig gemacht werden.

§ 11
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 10 oder des § 13 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

§ 12
Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung, des § 28b des Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes sind die Ortspolizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, der Vorschriften des § 28b des Infektionsschutzgesetzes und der Vorschriften von Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.

(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.

(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 6 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), bleiben unberührt.

§ 13
Sonderregelung für Gebiete mit
besonderem Infektionsgeschehen

(1) Übersteigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen pro 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder im Regionalverband Saarbrücken an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 200 (Sieben-­Tages-Inzidenz), ist es in dem jeweiligen Landkreis oder dem Regionalverband den Einwohnerinnen und Einwohnern untersagt, sich aus einem Umkreis von mehr als 15 Kilometern der Wohnanschrift oder der Anschrift des gewöhnlichen Aufenthaltes für tagestouristische Ausflüge hinauszubegeben.

(2) Die in den Landkreisen oder dem Regionalverband Saarbrücken auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Schwellenwertes täglich von den Gesundheitsämtern an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gemeldet. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie stellt die Überschreitung des Grenzwertes nach Absatz 1 Satz 1 fest und macht dies im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Die Einschränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann von der Feststellung und Bekanntmachung mit den Folgen des Absatzes 1 absehen, wenn die Überschreitung der oben genannten Sieben-Tages-Inzidenz auf einem lokalisierten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, insbesondere in einzelnen Betreuungs- oder Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder Betrieben, beruht, die Infektionsketten bekannt sind und weitergehende Beschränkungen für den Landkreis oder den Regionalverband Saarbrücken oder deren Teilgebiete aus Gründen des Infektionsschutzes nicht geboten sind.

(3) Wird der Grenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, stellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie dies fest und macht es im Amtsblatt bekannt. Die Einschränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

§ 13
Geltungsvorrang des Bundesrechts

Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbehaltlich der vorrangigen Geltung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Absatzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 24. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12. Mai 2021 (Amtsbl. I S. 1344) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft.

Artikel 2
Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie

Kapitel 1
Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten während
der Corona-Pandemie

§ 1
Schulbetrieb während der Corona-Pandemie

(1) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung (https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmenschule-2020-07-03.pdf) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.

Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungsweise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben für den Schulbereich.

(2) Im Anwendungsbereich des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist der Präsenzschulbetrieb ausschließlich nach den Maßgaben des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Absatzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes sowie den in dieser Verordnung getroffenen weitergehenden Vorgaben zulässig. Die Geltung der Maß­gaben des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bekannt gemacht. Ausgenommen von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die vom Ministerium für Bildung und Kultur festzulegenden Klassen- und Jahrgangsstufen. Die Testobliegenheit nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann auch durch Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus geführt werden. Die Regelung des § 28b Absatz 3 Satz 1 findet neben den Lehrkräften auch auf alle anderen an der Schule tätigen Personen Anwendung; Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Ab dem 31. Mai 2021 findet im Falle einer stabilen Unterschreitung des Schwellenwertes von 100 auf Landesebene (auf der Basis der durch das Robert Koch-­Institut veröffentlichten Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, Sieben-Tages-Inzidenz) in den Landkreisen, in denen der Anwendungsbereich von § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes betreffend die Einschränkungen des Präsenzschulbetriebs nicht eröffnet ist, schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb statt; das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.

(4) Ist der Anwendungsbereich des § 28 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in Bezug auf die Einschränkung des Präsenzunterrichts in einem Landkreis nicht eröffnet, ist jedoch die Vorgabe des Absatzes 3 einer stabilen Unterschreitung des Schwellenwertes von 100 auf Landesebene noch nicht erfüllt, erfolgt der Präsenzschulbetrieb weiterhin eingeschränkt wie im Folgenden dargestellt:

1. Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im zweiten Halbjahr der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien befinden, findet schulischer Präsenzunterricht statt. Gleiches gilt für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruflichen Schulen, wobei die Beschulung standortabhängig auch im Wechselmodell erfolgen kann.

2. Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen und der Berufsschulen werden im Wechsel zwischen schulischem Präsenzunterricht und der Beschulung im „Lernen von zu Hause“ beschult.

3. In den Grundschulen, Förderschulen und in den Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und den Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschaftsschulen erfolgt die Beschulung im Wechsel zwischen schulischem Präsenzunterricht und der Beschulung im „Lernen von zu Hause“. Die weiteren Vorgaben trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.

(5) Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und Schüler unberührt, auch wenn der Präsenzschulbetrieb eingeschränkt ist.

(6) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden auf Antrag befreit

1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest nachzuweisen,

2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbeschränkungen nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes unterliegen (Abmeldung vom Präsenzunterricht).

Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbringenden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.

(7) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in den Absätzen 4 und 5 genannten Vorgaben beziehungsweise aufgrund der Vorgaben des § 28b Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt ist sowie für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 6 oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots und das Nachkommen der damit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt.

(8) Bis einschließlich der Klassenstufe 6 der allgemeinbildenden Schulen wird an der Schule im Vormittagsbereich ein angepasstes pädagogisches Angebot vorgehalten für Schülerinnen und Schüler, die im Falle der Einschränkung des Präsenzschulbetriebs für die Phase des „Lernens von zu Hause“ eine entsprechende Betreuung benötigen, die keinen geeigneten häuslichen Arbeitsplatz haben oder für die die häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Bei Bedarf wird am Nachmittag ein Angebot im Rahmen des freiwilligen und gebundenen Ganztags gewährleistet. Ab der Klassenstufe 7 der weiterführenden Schulen wird bei Bedarf ein schulischer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt für Schülerinnen und Schüler, die keinen geeigneten häuslichen Arbeitsplatz haben; ein angepasstes pädagogisches Angebot kommt auch in Betracht für Schülerinnen und Schüler, für die die häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Im Anwendungsbereich des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes wird im Sinne eines Angebots nach den Sätzen 1 bis 3 von der Möglichkeit nach § 28b Absatz 3 Satz 5 Gebrauch gemacht; das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.

(9) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schülerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorweisen oder einen Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.

(10) Über die Zutrittsverbote nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes und nach Absatz 6 sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule Hinweise anzubringen.

(11) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durchgeführt. Die Regelungen der Absätze 4 und 5 Satz 1 kommen dabei für die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nicht zur Anwendung. Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 5a VO-CP) das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berechtigt. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungstag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringen.

(12) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte gilt fort. Über die Art und Weise der Erfüllung entscheidet im Falle des eingeschränkten Präsenzschulbetriebs nach Absatz 4 oder nach § 28b Absatz 3 die Schulleitung nach den besonderen standortbezogen organisatorischen Gegebenheiten.

§ 1
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

(1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle Schülerinnen und Schüler – auch für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule – sowie für Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Schule für den gesamten schulischen Betrieb in den Klassen-, Unterrichts- und Betreuungsräumen im Vor- und Nachmittagsbereich eine grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen werden.

(2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend, soweit die Schülerinnen und Schüler dies können. Bei Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ ausnahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstelle eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.

(3) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.

(4) Darüber hinaus entscheiden die Lehrkräfte, inwiefern unter Berücksichtigung pädagogisch-didaktischer Gründe und der Verstärkung anderer Schutzmaßnahmen eine situationsbezogene kurzzeitige Ausnahme von der Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gewährt werden kann. In diesem Sinne sind den Schülerinnen und Schülern während des Ablegens des schriftlichen Teils der Abschlussprüfungen kurzzeitige individuelle Tragepausen zu ermöglichen; das Nähere zum Infektionsschutz bei der Durchführung der Abschlussprüfungen regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.

(5) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch auf dem freien Schulgelände beziehungsweise auf dem Schulhof, soweit der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten wird.

(6) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“.

§ 2
Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und
heilpädagogische Tagesstätten

(1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches ­Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und ­Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.­saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.

(2) Betreuung in Präsenzform in den nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und den nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen ist jenseits eines Notbetriebs ausschließlich nach Maßgabe des § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 3 und 5 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Von der Möglichkeit, die Einrichtung von Notbetreuungen im Sinne des § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes zuzulassen, wird Gebrauch gemacht, das Nähere regelt das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie.

§ 3
Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen

(1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Absatz 2 und § 1a gelten entsprechend.

(2) § 1 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anwendbar.

Kapitel 2
Pflegeschulen und Schulen
für Gesundheitsfachberufe

§ 4
Präsenzunterricht

(1) Der Präsenzunterricht in den Klassen der Pflegeschule und Schulen für Gesundheitsfachberufe im Saarland kann unter Einhaltung der einschlägigen Hygieneregeln und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der jeweiligen Schule stattfinden, wenn er für die Abschlussklassen des letzten Ausbildungsjahres angeboten wird oder soweit er für die Vermittlung der Ausbildungs­inhalte oder Prüfungsleistungen zwingend erforderlich ist. Die Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie des Robert Koch-Instituts, die unter der Adresse www.rki.de/DE/Content/­InfAZ/N/Neuartiges_­Coronavirus/­Praevention-Schulen.html veröffentlicht sind, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Die Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 1a Absatz 1 bis 5 gelten entsprechend.

Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich, ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Personen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Markierung von Wegführungen für eine geordnete Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-, End- und Pausenzeiten.

(2) Die Ausbildungsinhalte des theoretischen Unterrichts sollen im häuslichen Umfeld erlernt werden; der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.

(3) An der Schule tätigen Personen sowie Schülerinnen und Schülern ist der Zutritt zum Schulgelände und die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb nur gestattet, wenn sie wöchentlich im Umfang der an der Schule hierzu bereitgestellten Kapazitäten bis zu zweimal wöchentlich an einer Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus teilnehmen oder in demselben Umfang anderweitig einen Nachweis gemäß § 5b der Saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erbringen. Das Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Anderen Personen, die sich nicht nur sehr kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt zum Schulgelände nur gestattet, wenn sie einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorweisen oder einen Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen. Über die Zutrittsverbote sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule entsprechende Hinweise anzubringen.

(4) Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) gilt für die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe nach der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeassistenzgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) sowie für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf vom 9. September 2003 (Amtsbl. S. 2518), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), in Verbindung mit § 59 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeassistenzgesetzes entsprechend.

§ 5
Prüfungsverfahren

(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.

(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durchgeführt wird.

§ 6
Durchführung von Weiterbildungen

Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildungen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Kapitel 3
Öffentliche und private Bildungseinrichtungen
im außerschulischen Bereich

§ 7
Außerschulische Bildungsveranstaltungen

(1) Der Unterricht an außerschulischen Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich ist in Präsenzform untersagt. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung außerschulischer Bildungsveranstaltungen. Von dieser Regelung ausgenommen sind folgende Bildungsmaßnahmen, sofern diese unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ durchgeführt werden können:

1. die berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie die Integrationskurse und die Ausbildung von ­Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden Fassung sowie die damit zusammenhängenden Prüfungen,

2. die pädagogisch begleitete Seminararbeit für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

3. die nicht unter Nummer 1 aufgeführten Bildungsangebote der Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

(2) Des Weiteren sind außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Corona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind, in Präsenzform zulässig. Hierzu zählen insbesondere Schulungen von Personal in Impfzentren, mobilen Impfteams, Corona-Testzentren sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhütung von SARS-CoV-2-Infektionen sowie dessen Verbreitung erfolgen.

(3) Der Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht) ist nur nach Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gestattet. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sowie die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen. Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstandes nicht, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es dürfen sich nur die Fahrschülerin oder der Fahrschüler und die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich die Prüfungspersonen im Fahrzeug aufhalten. In Fällen einer Ausbildung einer Fahrlehreranwärterin oder eines Fahrlehreranwärters ist deren oder dessen zusätzliche Mitnahme während einer Ausbildungsfahrt zulässig. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Angebote von Flugschulen entsprechend. Erste-Hilfe-Kurse der anerkannten Stellen nach § 68 der Fahrerlaubnisverordnung sind in Präsenzform zulässig, wenn diese unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügen. Erste-­Hilfe-Kurse anderer Anbieter können zugelassen werden, wenn diese unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform nur nach Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ zulässig, sofern ein dringendes öffentliches Interesse besteht.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der Betrieb von Hundeschulen unter Einhaltung von Hygiene­maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts außerhalb geschlossener Räume zulässig, sofern die maximale Teilnehmerzahl von zehn Personen nicht überschritten wird. Ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept ist der zuständigen Ortspolizeibehörde vorzulegen.

§ 8
Saarländische Verwaltungsschule

(1) Die Saarländische Verwaltungsschule kann in ihren Räumlichkeiten Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung für die Ausbildungslehrgänge, deren Zwischen- und Abschlussprüfung im Jahre 2021 terminiert sind, unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen im unbedingt notwendigen Umfang durchführen.

(2) Mündliche, praktische und schriftliche Prüfungen können unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Kapitel 4

§ 9
Dienstleister, die Eingliederungen
in Arbeit erbringen

(1) Dienstleister, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) umsetzen, dürfen ihren Betrieb bei Sicherstellung der Maßgaben der §§ 1 und 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts fortführen.

(2) Bei allen Präsenzveranstaltungen ist insbesondere zu beachten, dass

1. die Gruppengröße in Abhängigkeit der verfügbaren Räumlichkeiten und unter Einhaltung des Mindestabstandes nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu wählen ist und

2. im Übrigen bei Unterrichtsveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie zur Raumhygiene, eingehalten werden müssen.

Kapitel 5

§ 10
Musik-, Kunst- und Schauspielschulen

(1) Der Unterricht an öffentlichen und privaten künstlerischen Schulen in Präsenzform ist

1. als Einzelunterricht,

2. in Gruppen von bis zu zehn Personen, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erbringen, und unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ zulässig.

(2) Eine private künstlerische Schule im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn eine künstlerische Schule von der zuständigen Landesbehörde als allgemeine Bildungseinrichtung nach § 4 Nummer 21a UStG anerkannt wurde. Einrichtungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen, sind davon nicht erfasst; an diesen ist der Unterricht in Präsenzform weiterhin untersagt.

(3) Der Gesangsunterricht und der Unterricht in Blasinstrumenten in Präsenzform ist als Einzelunterricht mit dem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zulässig.

(4) Zulässig sind zudem geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Gruppen im Außenbereich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen.

Kapitel 6

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5 bis 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.

§ 12
Geltungsvorrang des Bundesrechts

Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbehaltlich der vorrangigen Geltung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Absatzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes.

§ 13
Testungen und immunisierte Personen

(1) Personen mit dem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5a Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen gemäß § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) geimpften Personen und genesenen Personen gleich.

(2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind den nach § 12 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie genannten Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 24. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 12. Mai 2021 (Amtsbl. I S. 1344, 1353) außer Kraft.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 24. Mai 2021 in Kraft.

Saarbrücken, den 21. Mai 2021

Die Regierung des Saarlandes:

Der Ministerpräsident
Hans

Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr
Rehlinger

Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Bouillon

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Bachmann

Die Ministerin für Bildung und Kultur
Streichert-Clivot

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost

 

 

Den Begründungstext zu dieser Verordnung finden Sie als Download im Amtsblatt vom 21. Mai 2021.

Amtliche Texte zum Download

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 21. Mai 2021 mit Begründung

Bußgeldkatalog

Bußgeldkatalog gültig ab dem 21.Mai 2021

Vorlage eines Testzertifikats eines SARS CoV-2 Antigen POC Schnelltest

Vorlage eines Testzertifikats eines SARS CoV-2 Antigen POC Schnelltest