Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17. April 2021
Vom 17. April 2021
Hinweis: Gesetz zur Änderung des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes und Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz am 22. April ergänzt
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
§ 1
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Für Personen, die sich in den zehn letzten Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt. Den in Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Absatz 1 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb des für sie maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bei ihnen auftreten.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Absatz 1 absonderungspflichtigen Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen, bei Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbehörde für die Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 2
Ausnahmen
(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind
1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen; diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 der Corona-Einreiseverordnung einreisen und
a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet innerhalb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Großregion Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
4. bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Personen, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung eingereist sind.
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder
b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,
2. Personen, die einreisen aufgrund
a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen,
3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder
4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen,
6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder
7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern
a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes https://www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts https://www.rki.de),
b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat,
8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck ist durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder den Auftraggeber zu bescheinigen.
Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
- Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
- Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
§ 3
Verkürzung der Absonderungsdauer
(1) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 unterliegen und die sich nicht in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, endet die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zugrunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.
(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
§ 4
Zuständige Behörden
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.
(2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 zweiter Halbsatz oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder
- entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 19. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 2. April 2021 (Amtsbl. I S. 869_8, 869_23, 903_2) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. April 2021 außer Kraft.
Artikel 2
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
§ 1
Grundsatz der Abstandswahrung
(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“). Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
§ 2
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen und einer Unterschreitung des Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
(2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder, ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:
1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,
1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Absatz 1 Satz 1 fallen,
2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden Warteschlangen,
4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an einem festen Platz,
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden,
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht,
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung oder Leistungserbringung entgegensteht,
8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 8 besteht,
10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes zulässig.
Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 bleiben unberührt.
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuordnen.
§ 3
Kontaktnachverfolgung
Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewährleisten.
§ 4
Betretungsbeschränkungen
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.
(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten die entsprechenden Beschränkungen der Rahmenhygienekonzepte nach Maßgabe des § 5.
§ 5
Hygienekonzepte
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbesondere erforderlich für
- den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,
- den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte,
- den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder Konzerten,
- den Kinobetrieb,
- den Sportbetrieb,
- die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
- die Veranstaltung von Reisebusreisen,
- die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
§ 5a
Testung
(1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, gilt:
- Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in elektronischer oder schriftlicher Form hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Hierzu kann das in der Anlage vorhandene Muster verwendet werden oder ein dem Inhalt nach entsprechendes.
- Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
- Die zugrunde liegende Entnahme eines Abstrichs darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
- Das Testergebnis ist durch die durchführende Stelle zu bescheinigen. Selbsttests kommt Beweiskraft im Sinne dieser Verordnung nur zu, wenn sie vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen durchgeführt werden.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testung befreit.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind, soweit deren Vorlage in dieser Verordnung gefordert ist, den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen.
§ 6
Kontaktbeschränkungen
(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt; dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen abweichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzeitig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspartner und nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben. Private Zusammenkünfte sind im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Personen zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.
Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit Ausnahme des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im Innenbereich untersagt.
(2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Personen pro Veranstaltungstag und -ort zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. Die Veranstaltungen sind der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen.
(3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Absatz 2a fallen und zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten.
Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich einzuhalten, außer zwischen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haushaltes.
(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.
(6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, untersagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit der entsprechenden Behörde getroffen wurden.
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.
§ 7
Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
(1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen.
Abweichend von Satz 1 sind gestattet
- die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort und Stelle,
- der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zumutbar ist,
- der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen,
- der Betrieb eines Gaststättengewerbes, der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen im Außenbereich mit vorheriger Terminvereinbarung unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Personen pro Tisch, sofern alle Gäste dieser Gruppen einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.
(2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
(3) Das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, ist nur nach Maßgabe eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a gestattet. Von der Testverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind
- Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebensmitteln,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
- Banken und Sparkassen,
- Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reformhäuser,
- Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,
- Tankstellen, Raststätten,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,
- Online-Handel,
- Babyfachmärkte,
- Werkstätten und Reparaturannahmen,
- Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,
- Großhandel,
- karitative Einrichtungen.
Maßgebend von der Ausnahme ist bei Mischsortimenten in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften, dass der Sortimentsteil nach den Nummern 1 bis 16 wesentlich überwiegt.
(4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, ist nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können, und unter Beachtung der Auflagen zur Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur Vorlage eines Testergebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer Leistungen.
(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kontaktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig.
Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.
Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
- Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Ausschluss von Zuschauern.
(5a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig. Die Nutzung von Innensportstätten muss in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein.
Zuschauer sind nicht erlaubt.
(6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Betrieb von Messen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
Von der Schließung ausgenommen sind
- öffentliche Spielplätze,
- Wildparks, Zoos,
- Bibliotheken,
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, unter der Bedingung einer vorherigen Terminvereinbarung und der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a,
- Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und Kinos, unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Besucher,
- geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Gruppen im Außenbereich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen, wobei dabei die Nutzung von Blasinstrumenten und die Ausübung von Gesang nicht zulässig sind,
- Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote,
- abweichend von Satz 1 für kontaktfreien Sport, Fitnessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen jeweils im Außenbereich, sofern die notwendigen Hygienemaßnahmen nach § 5 eingehalten und Kontakte zwischen Kunden vermieden werden; abweichend von Satz 1 kann kontaktfreies Training im Innenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen unter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5 durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a geführt wird,
- Wettannahmestellen privater Anbieter; die Räumlichkeiten dürfen lediglich zur Abwicklung des Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a geführt wird; eine erneute Bedienung einer Kundin oder eines Kunden darf frühestens zwei Stunden nach bereits erfolgter Bedienung stattfinden,
- abweichend von Satz 1 Schwimmbäder zum Zwecke der Ausbildung und des Trainingsbetriebs von Rettungsschwimmern,
- Spielhallen und Spielbanken unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Besucher.
(7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasste oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende zulässig. Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unzulässig.
(8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland) vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
(9) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken zu untersagen.
(10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
§ 8
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 in der aktuell gültigen Fassung orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in § 9 verwiesen.
§ 8a
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend den spezifischen Anforderungen der Sozial- und Jugendhilfe.
§ 9
Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen.
Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband, vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
(2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind im Rahmen eines Besuchskonzepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Hierzu erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektionen enthalten können.
(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
- Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patientenbezogene Aspekte zu berücksichtigen.
- Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
- Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Voraussetzungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen.
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes, ausgenommen Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuchs von Patientinnen und Patienten betreten werden.
Ausgenommen von dieser Einschränkung des Besuchsrechts sind
- Fachkrankenhäuser und Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie, Gerontopsychiatrie der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie und Palliativstationen und -bereiche. In diesen Einrichtungen legen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in Absprache mit den Patienten und Angehörigen die Besuchsmöglichkeiten fest.
- Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen. Die Besuchsmöglichkeiten sind in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten festzulegen.
- die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte, sonstige nahe Angehörige oder nahestehende Personen. Diesen sind bei schwersten Erkrankungen medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere bei Geburten oder bei Personen im Sterbeprozess, zu gestatten. Die Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleistet sein. Weiter ist bei Aufklärungsgesprächen und vor risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen eine Begleitung durch den vorgenannten Personenkreis zu gestatten. Die Einschätzung erfolgt unter Einbindung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angehöriger durch die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte.
- Seelsorgerinnen und Seelsorger und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt, die jeweils in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen.Ein Besuch ist nur bei negativem durch das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung durchgeführtem Antigentest möglich. Für den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Eine vollständige Isolation der Patientinnen und Patienten ist zu verhindern. Die Besuchszeiten sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht wird.
- Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu planen und durchzuführen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann die Durchführung planbarer Behandlungen auf medizinisch notwendige Behandlungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und notwendige personelle Ressourcen geschaffen werden können.
- Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher können unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöffnet werden. Betriebskantinen können unter Einhaltung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen geöffnet werden, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zumutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszugestalten.
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger ausgenommen.
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674) sind mittels PoC-Antigen-Test zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen
- alle Bewohnerinnen und Bewohner, sofern gesundheitliche Einschränkungen einer Testung nicht entgegenstehen,
- alle im Dienst befindlichen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitnehmer in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindlichen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeiternehmer mindestens dreimal pro Woche zu testen.
Von den Testpflichten nach Satz 1 und 2 ist befreit, wer den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus führt, sofern die dem Nachweis zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
Besucherinnen und Besuchern, der in Satz 1 und Satz 2 genannten Einrichtungen ist Zutritt nur gegen Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.
Im Falle der Testung innerhalb der Einrichtung ist den Mitarbeitern und den Besuchern das Ergebnis nach Maßgabe des § 5a zu bestätigen.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vorgaben zur täglichen Testung, eine PoC-Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechenden Nachweis mit sich zu führen.
Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests in dem saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer behördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.
(6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zugrunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vorgenommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und 6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Begleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.
(7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 5 Satz 1 müssen beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder Masken höherer Standards tragen.
§ 10
Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge
sowie Fortbildungen
(1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenzform ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule, insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfungen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.
(2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu gewährleisten sind.
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, entsprechend anzupassen.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
(5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung unberührt und können unter Beachtung der im Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstaltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
(6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und Psychotherapie können unter Beachtung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von einer Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a abhängig gemacht werden.
§ 11
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 10 oder des § 13 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
§ 12
Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856) ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.
§ 13
Sonderregelung für Gebiete mit besonderem Infektionsgeschehen
(1) Übersteigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen pro 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder im Regionalverband Saarbrücken an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 200 (Sieben-Tages-Inzidenz), ist es in dem jeweiligen Landkreis oder dem Regionalverband den Einwohnerinnen und Einwohnern untersagt, sich aus einem Umkreis von mehr als 15 Kilometern der Wohnanschrift oder der Anschrift des gewöhnlichen Aufenthaltes für tagestouristische Ausflüge hinauszubegeben.
(2) Die in den Landkreisen oder dem Regionalverband Saarbrücken auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Schwellenwertes täglich von den Gesundheitsämtern an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gemeldet. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie stellt die Überschreitung des Grenzwertes nach Absatz 1 Satz 1 fest und macht dies im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Die Einschränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann von der Feststellung und Bekanntmachung mit den Folgen des Absatzes 1 absehen, wenn die Überschreitung der oben genannten Sieben-Tages-Inzidenz auf einem lokalisierten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, insbesondere in einzelnen Betreuungs- oder Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder Betrieben, beruht, die Infektionsketten bekannt sind und weitergehende Beschränkungen für den Landkreis oder den Regionalverband Saarbrücken oder deren Teilgebiete aus Gründen des Infektionsschutzes nicht geboten sind.
(3) Wird der Grenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, stellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie dies fest und macht es im Amtsblatt bekannt. Die Einschränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 19. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. April 2021 (Amtsbl. I S. 869_8, 869_27, 900, 903_2) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. April 2021 außer Kraft.
Artikel 3
Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie
Kapitel 1
Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie
§ 1
Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
(1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.
(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung (https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmenschule-2020-07-03.pdf) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetzes von der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungsweise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben für den Schulbereich.
(3) Die Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben, werden auf Wunsch und nach Vorlage des entsprechenden ärztlichen Attests vom Präsenzunterricht befreit. Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie für die Durchführung von Leistungsnachweisen. Insoweit sind für diese Personen jeweils besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler nach Absatz 3 und Schülerinnen und Schüler, die aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfolgt die Beschulung im „Lernen von zu Hause“.
(5) Sofern der reguläre Unterricht wegen der in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Vorgaben nicht im vorgesehenen Umfang als Präsenzunterricht stattfindet, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im „Lernen von zu Hause“.
(6) An der Schule tätigen Personen sowie Schülerinnen und Schülern ist, mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Förderschulen, der Zutritt zum Schulgelände und die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb nur gestattet, wenn sie wöchentlich im Umfang der an der Schule hierzu bereitgestellten Kapazitäten bis zu zweimal wöchentlich an einer Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus teilnehmen oder in demselben Umfang anderweitig einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorlegen. Das Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Anderen Personen, die sich nicht nur sehr kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, wie beispielsweise zum Gespräch in die Schule gebetene Erziehungsberechtigte, ist der Zutritt zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen tagesaktuellen Nachweis über das Fehlen einer Infektion mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest vorlegen (§ 5a VO-CP) oder einen solchen Test bei Zutritt durchführen. Über die Zutrittsverbote sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule entsprechende Hinweise anzubringen.
(7) Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich, soweit auf sie die Regelungen zu den Zutrittsbeschränkungen nach Absatz 6 Anwendung finden, von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. Die Möglichkeit der Abmeldung bezieht sich nicht auf nach den schulrechtlichen Vorgaben in schulischer Präsenzform zu erbringende Leistungsnachweise; das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.
(8) Die Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler besteht auch in den Fällen der Absätze 3 bis 7 fort. Sie wird in den Fällen des Absatzes 3 bis 5 und im Falle einer Abmeldung nach Absatz 7 durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots und das Nachkommen der damit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt.
§ 1a
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
(1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle Schülerinnen und Schüler – auch für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule – sowie für Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Schule für den gesamten schulischen Betrieb in den Klassen-, Unterrichts- und Betreuungsräumen im Vor- und Nachmittagsbereich eine grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen werden.
(2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend, soweit die Schülerinnen und Schüler dies können. Bei Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ ausnahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstelle eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.
(3) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.
(4) Darüber hinaus entscheiden die Lehrkräfte, inwiefern unter Berücksichtigung pädagogisch-didaktischer Gründe und der Verstärkung anderer Schutzmaßnahmen eine situationsbezogene kurzzeitige Ausnahme von der Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gewährt werden kann. In diesem Sinne sind den Schülerinnen und Schülern während dem Ablegen des schriftlichen Teils der Abschlussprüfungen kurzzeitige individuelle Tragepausen zu ermöglichen; das Nähere zum Infektionsschutz bei der Durchführung der Abschlussprüfungen regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.
(5) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch auf dem freien Schulgelände beziehungsweise auf dem Schulhof, soweit der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten wird.
(6) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“.
§ 1b
Regelung für den Schulbetrieb vom 19. April bis 25. April 2021
(1) Der Präsenzschulbetrieb bleibt in der Zeit vom 19. April bis 25. April 2021 eingeschränkt. Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und Schüler unberührt; für den Präsenzunterricht an der Schule besteht Präsenzpflicht. Die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen werden, soweit der Präsenzschulbetrieb teilweise ausgesetzt bleibt, im „Lernen von zu Hause“ beschult.
(2) Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im zweiten Halbjahr der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien befinden, findet schulischer Präsenzunterricht statt. Gleiches gilt für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruflichen Schulen, wobei die Beschulung standortabhängig auch im Wechselmodell erfolgen kann.
(3) Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, den Berufsfachschulen, den höheren Berufsfachschulen und den Berufsschulen werden im Wechsel zwischen schulischem Präsenzunterricht und der Beschulung im „Lernen von zu Hause“ beschult.
(4) In den Grundschulen, Förderschulen und in den Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und den Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschaftsschulen erfolgt die Beschulung im Wechsel zwischen schulischem Präsenzunterricht und der Beschulung im „Lernen von zu Hause“. Die weiteren Vorgaben trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.
(5) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durchgeführt. Die Regelungen des § 1 Absatz 6 und 7 kommen dabei für die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nicht zur Anwendung. Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 5a VO-CP) das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berechtigt. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungstag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringen.
(6) Bis einschließlich der Klassenstufe 6 der allgemeinbildenden Schulen wird an der Schule im Vormittagsbereich ein angepasstes pädagogisches Angebot vorgehalten für Schülerinnen und Schüler, die während der Phase des „Lernens von zu Hause“ eine entsprechende Betreuung benötigen, die keinen geeigneten häuslichen Arbeitsplatz haben oder für die die häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Bei Bedarf wird am Nachmittag ein Angebot im Rahmen des freiwilligen und gebundenen Ganztags gewährleistet. Ab der Klassenstufe 7 der weiterführenden Schulen wird bei Bedarf ein schulischer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt für Schülerinnen und Schüler, die keinen geeigneten häuslichen Arbeitsplatz haben; ein angepasstes pädagogisches Angebot kommt auch in Betracht für Schülerinnen und Schüler, für die die häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist.
(7) § 1 Absatz 2 betreffend den Musterhygieneplan Schulen und § 1a finden auch auf das in Absatz 6 dargestellte Angebot Anwendung.
(8) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte gilt fort. Über die Art und Weise der Erfüllung entscheidet die Schulleitung nach den besonderen standortbezogen organisatorischen Gegebenheiten.
§ 2
Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten
Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.
§ 3
Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
(1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Absatz 2 und § 1a gelten entsprechend.
(2) § 1b ist entsprechend anwendbar.
Kapitel 2
Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe
§ 4
Präsenzunterricht
(1) Der Präsenzunterricht in den Klassen der Pflegeschule und Schulen für Gesundheitsfachberufe im Saarland kann unter Einhaltung der einschlägigen Hygieneregeln und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der jeweiligen Schule stattfinden, wenn er für die Abschlussklassen des letzten Ausbildungsjahres angeboten wird oder soweit er für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte oder Prüfungsleistungen zwingend erforderlich ist. Die Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie des Robert Koch-Instituts, die unter der Adresse www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.html veröffentlicht sind, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Die Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 1a Absatz 1 bis 5 gelten entsprechend.
Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich, ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Personen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Markierung von Wegführungen für eine geordnete Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-, End- und Pausenzeiten.
(2) Die Ausbildungsinhalte des theoretischen Unterrichts sollen im häuslichen Umfeld erlernt werden; der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszubildende oder den Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.
(3) Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) gilt für die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe nach der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeassistenzgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) sowie für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf vom 9. September 2003 (Amtsbl. S. 2518), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), in Verbindung mit § 59 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeassistenzgesetzes entsprechend.
§ 5
Prüfungsverfahren
(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.
(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durchgeführt wird.
§ 6
Durchführung von Weiterbildungen
Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildungen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Kapitel 3
Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
§ 7
Außerschulische Bildungsveranstaltungen
(1) Der Unterricht an außerschulischen Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich ist in Präsenzform untersagt. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung außerschulischer Bildungsveranstaltungen. Von dieser Regelung ausgenommen sind folgende Bildungsmaßnahmen, sofern diese unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ durchgeführt werden können:
- die berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie die Integrationskurse und die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden Fassung sowie die damit zusammenhängenden Prüfungen,
- die nicht unter Nummer 1 aufgeführten Bildungsangebote der Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe des § 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP).
(2) Des Weiteren sind außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Corona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind, in Präsenzform zulässig. Hierzu zählen insbesondere Schulungen von Personal in Impfzentren, mobilen Impfteams, Corona-Testzentren sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhütung von SARS-CoV-2-Infektionen sowie dessen Verbreitung erfolgen.
(3) Der Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht) ist nur nach Maßgabe eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) gestattet. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sowie die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen. Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstandes nicht, sofern dieser nicht eingehalten werden kann. Es dürfen sich nur die Fahrschülerin oder der Fahrschüler und die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich die Prüfungspersonen im Fahrzeug aufhalten. In Fällen einer Ausbildung einer Fahrlehreranwärterin oder eines Fahrlehreranwärters ist deren oder dessen zusätzliche Mitnahme während einer Ausbildungsfahrt zulässig. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Angebote von Flugschulen entsprechend. Erste-Hilfe-Kurse der anerkannten Stellen nach § 68 der Fahrerlaubnisverordnung sind in Präsenzform zulässig, wenn diese unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügen. Erste-Hilfe-Kurse anderer Anbieter können zugelassen werden, wenn diese unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügen.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform nur nach Maßgabe eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) und unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ zulässig, sofern ein dringendes öffentliches Interesse besteht.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der Betrieb von Hundeschulen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts außerhalb geschlossener Räume zulässig, sofern die maximale Teilnehmerzahl von zehn Personen nicht überschritten wird. Ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept ist der zuständigen Ortspolizeibehörde vorzulegen.
§ 8
Saarländische Verwaltungsschule
(1) Die Saarländische Verwaltungsschule kann in ihren Räumlichkeiten Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung für die Ausbildungslehrgänge, deren Zwischen- und Abschlussprüfung im Jahre 2021 terminiert ist, unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen im unbedingt notwendigen Umfang durchführen.
(2) Mündliche, praktische und schriftliche Prüfungen können unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Kapitel 4
§ 9
Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen
(1) Dienstleister, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) umsetzen, dürfen ihren Betrieb bei Sicherstellung der Maßgaben der §§ 1 und 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts fortführen.
(2) Bei allen Präsenzveranstaltungen ist insbesondere zu beachten, dass
- die Gruppengröße in Abhängigkeit der verfügbaren Räumlichkeiten und unter Einhaltung des Mindestabstandes nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu wählen ist und
- im Übrigen bei Unterrichtsveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie zur Raumhygiene, eingehalten werden müssen.
Kapitel 5
§ 10
Musik-, Kunst- und Schauspielschulen
(1) Der Unterricht in Präsenzform ist als Einzelunterricht oder, unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, in Gruppen von bis zu zehn Personen an öffentlichen und privaten künstlerischen Schulen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ zulässig.
(2) Eine private künstlerische Schule im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn eine künstlerische Schule von der zuständigen Landesbehörde als allgemeine Bildungseinrichtung nach § 4 Nummer 21a UStG anerkannt wurde. Einrichtungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen, sind davon nicht erfasst; an diesen ist der Unterricht in Präsenzform weiterhin untersagt.
(3) Der Gesangsunterricht und der Unterricht in Blasinstrumenten in Präsenzform bleiben untersagt.
(4) Zulässig sind zudem geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Gruppen im Außenbereich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen, wobei dabei die Nutzung von Blasinstrumenten und die Ausübung von Gesang nicht zulässig sind.
Kapitel 6
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5 bis 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 19. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 25. April 2021 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 2. April 2021 (Amtsbl. I S. 869_8, 869_35, 903_2) außer Kraft.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 19. April 2021 in Kraft.
Saarbrücken, den 17. April 2021
Die Regierung des Saarlandes:
Der Ministerpräsident
Hans
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr
Rehlinger
Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
In Vertretung
Strobel
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Bachmann
Die Ministerin für Bildung und Kultur
In Vertretung
Jost
Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost
Den Begründungstext zu dieser Verordnung finden Sie als Download im Amtsblatt vom 17. April 2021.
Amtliche Texte zum Download
Verordnung mit Begründung als Download im Amtsblatt vom 17. April 2021
Bußgeldkatalog
Bußgeldkatalog gültig ab dem 19. April 2021
Vorlage eines Testzertifikats eines SARS CoV-2 Antigen POC Schnelltest
Vorlage eines Testzertifikats eines SARS CoV-2 Antigen POC Schnelltest