Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
vom 30. September 2021
Aufgrund § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 10. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1568), in der jeweils gültigen Ablösefassung, abrufbar unter www.corona.saarland.de, verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
§ 1
Allgemeine Empfehlungen
(1) Die Einhaltung des Mindestabstandes nach § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wird empfohlen. Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Abstandsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.
(2) Die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie findet Anwendung.
(3) Tätigkeiten, die insbesondere mit einer forcierten Atmung einhergehen, oder Tätigkeiten bei gesichtsnahen Dienstleistungen zeigen ein hohes Risiko einer Virusübertragung. Hierzu werden zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen empfohlen. Dies kann die Einhaltung des empfohlenen Sicherheitsabstandes von eineinhalb Metern oder das zusätzliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sein.
Abschnitt 2
Hygienerahmenkonzept für körpernahe Dienstleistungen
§ 2
Präambel
Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 der jeweiligen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für die Erbringung körpernaher Dienstleistungen. Die nachfolgenden Standards bilden nur die einzuhaltenden Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz, der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 16. April 2014 (Amtsbl. I S. 147), der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ergeben.
§ 3
Friseurhandwerk
(1) Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
(2) Kundinnen und Kunden müssen sich beim Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mindestens „begrenzt viruzid“).
(3) Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren.
(4) Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Gebrauchte Textilien und Ähnliches sind nach jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt, müssen diese sowie die gebrauchten Textilien wie Handtücher oder Ähnliches bei mindestens 60 °C gewaschen werden.
(5) In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt ebenso der Mindestabstand untereinander.
(6) Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen.
(7) Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen und Ähnliches. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (zum Beispiel Schere, Kämme) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und mindestens an jedem Arbeitstag zu desinfizieren.
(8) Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.
(9) Die Hygiene-Verordnung vom 16. April 2014 (Amtsbl. I S. 147) bleibt unberührt.
§ 4
Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege
(1) Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils einschließlich Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
(2) Kundinnen und Kunden müssen sich beim Betreten der Praxis bzw. der Betriebsräume die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mindestens „begrenzt viruzid“).
(3) Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen und desinfizieren.
(4) Den Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu waschen oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.
(5) In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind regelmäßig zu reinigen.
(6) Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen sollte durch Terminvergabe vermieden werden, sofern der empfohlene Mindestabstand zwischen ihnen nicht eingehalten werden kann.
(7) Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Es erfolgt eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen oder Ähnliches.
(8) Alle Materialien und Arbeitsgeräte (wie etwa Nagelzangen, Feilen) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.
(9) Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.
(10) Die Hygiene-Verordnung vom 16. April 2014 (Amtsbl. I S. 147) bleibt unberührt.
§ 5
Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tätowierstudios, Piercingstudios, Manikürstudios
(1) Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils einschließlich Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
(2) Kundinnen und Kunden müssen sich beim Betreten des Studios bzw. der Betriebsräume die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mindestens „begrenzt viruzid“).
(3) In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind regelmäßig zu reinigen.
(4) Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen sollte durch Terminvergabe vermieden werden, sofern der empfohlene Mindestabstand zwischen ihnen nicht eingehalten werden kann.
(5) Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen.
(6) Es erfolgt eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen und Ähnliches.
(7) Die Hygiene-Verordnung vom 16. April 2014 (Amtsbl. I S. 147) bleibt unberührt.
§ 6
Massage/Massagestudios
(1) Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einzuhaltenden Schutzabständen wird für Beschäftigte empfohlen während der Behandlung eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung unabhängig von § 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu tragen.
(2) Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zum Massagestudio oder zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
(3) Kundinnen und Kunden müssen sich beim Betreten des Massagestudios bzw. der Betriebsräume die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mindestens „begrenzt viruzid“).
(4) In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind regelmäßig zu reinigen.
(5) Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen sollte durch Terminvergabe vermieden werden, sofern der empfohlene Mindestabstand zwischen ihnen nicht eingehalten werden kann.
(6) Es erfolgt eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen und Ähnliches.
(7) Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen.
§ 7
Kontaktnachverfolgung
Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes ist für alle körpernahen Dienstleistungen sicherzustellen.
Abschnitt 3
Hygienerahmenkonzept für Veranstaltungen unter Beteiligung von Schaustellerbetrieben
§ 8
Geeignete Händedesinfektionsmittelspender sind an sämtlichen Fahrgeschäften durch den Betreiber vorzuhalten, regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf aufzufüllen. Das verwendete Händedesinfektionsmittel hat mindestens „begrenzt viruzid“ zu sein. Die Betreiber haben die Besucher darauf hinzuweisen, dass vor der Nutzung eines Fahrgeschäfts die Hände hinreichend zu desinfizieren sind.
§ 9
Die Kontaktdaten der Besucher sind zu erfassen. Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes ist sicherzustellen. Dies kann insbesondere durch die Herausgabe geeigneter, pro Tag farblich erkennbar unterschiedlich gekennzeichneter Armbänder erfolgen, die die Besucher vor jeder weiteren Nutzung nachweisen müssen. Jeder Betreiber hat entsprechende Listen vorzuhalten, die tageweise geführt werden, vom Veranstalter täglich eingesammelt und zentral aufbewahrt werden. Zu dokumentieren sind
- die Kontaktdaten der Gäste mit Datum, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit; bei gemeinsamen Haushalten genügen die Angaben je eines Vertreters,
- der Aufenthalt des Personals im Betrieb.
Die Dokumentation ist für vier Wochen aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind dem Gesundheitsamt auf Anforderung auszuhändigen. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Dokumentation vom Betreiber zu vernichten.
§ 10
Zur Nutzung eines Fahrgeschäfts sollen Einwegmarken statt mehrmals verwendbarer Marken verwendet werden. Wo mehrmals verwendbare Marken genutzt werden, sind diese nach jedem Gebrauch zu desinfizieren. Der direkte Kontakt zwischen Personal und Besucher ist zu vermeiden.
§ 11
Es dürfen sich ausschließlich Personen auf dem Gelände eines Volks-, Dorf- oder Stadtfestes oder einer Kirmes aufhalten, die keinerlei Erkrankungszeichen aufweisen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß den Publikationen des Robert Koch-Instituts (RKI) hinweisen könnten.
§ 12
Mitarbeiter haben besonders auf eine vorbildliche Händehygiene zu achten. Dies beinhaltet Händewaschen oder eine Händedesinfektion nach Kontakt mit Zahlungsmitteln oder anderen Gegenständen, die vom Besucher genutzt wurden. Dazu notwendige Handwaschgelegenheiten und Desinfektionsmittelspender sind vom Betreiber an gut erreichbaren Stellen vorzuhalten und zu nutzen.
§ 13
Eine Desinfektion der Fahrgeschäfte erfolgt in kurzen regelmäßigen Abständen.
§ 14
In den von den Veranstaltern ausreichend zur Verfügung gestellten Toiletten ist eine engmaschige Reinigung sicherzustellen (Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft). Es ist sicherzustellen, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsmittel für die Gäste zur Verfügung stehen und Müllbehälter regelmäßig geleert werden. Je nach Größe und Gästeaufkommen ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen.
Abschnitt 4
Hygienerahmenkonzept für Veranstaltungen
§ 15
Gültigkeit
Das vorliegende Rahmenkonzept gilt für alle gemäß der jeweils gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlaubten Veranstaltungen. Dies betrifft auch die nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung zulässigen kulturellen Aufführungen, vorbehaltlich speziellerer für diese Veranstaltungsorte zu treffender Maßnahmen. Für Veranstaltungen unter Beteiligung von Schaustellerbetrieben gelten die Hygiene- und Schutzmaßnahmen für Schaustellerbetriebe.
§ 16
Zutrittskontrolle
Es sind nur Personen einzulassen, die einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vorlegen, es sei denn in den Fällen des § 8 der VO-CP und die keine erkennbaren respiratorischen Symptome, Fieber oder sonstigen möglichen Hinweise auf eine COVID-19-Infektion aufweisen. Am Eingang zum Veranstaltungsbereich sind Handwaschmöglichkeiten, alternativ Händedesinfektionsmittel (mindestens „begrenzt viruzid“) kostenfrei vorzuhalten. Im Eingangsbereich sind Hinweise auf die Hygieneregeln gut sichtbar auszuhängen. Türen sollten, soweit möglich, offen gehalten werden, um Kontakte mit diesen zu reduzieren.
§ 17
Kontaktnachverfolgung
Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes ist sicherzustellen.
§ 18
Belüftung
Eine gute Belüftung der Veranstaltungsstätte ist sehr wichtig zur Vermeidung von Virusübertragungen. Daher sollte, wann immer möglich, die Veranstaltung im Freien stattfinden.
§ 19
Darreichung von Speisen oder Getränken
Die Zulässigkeit des Verkaufs oder des Anbietens von Speisen und Getränken ergibt sich in entsprechender Anwendung der in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung geltenden Regelungen für Gaststätten und Beherbergungsstätten. Das Spülen von Gläsern und Geschirr sollte bei mindestens 60 °C, bevorzugt mit einer Geschirrspülmaschine erfolgen.
§ 20
Nutzung von Toiletten
In den von den Veranstaltern ausreichend zur Verfügung gestellten Toiletten ist eine engmaschige Reinigung sicherzustellen (Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft). Es ist sicherzustellen, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsmittel für die Gäste zur Verfügung stehen und Müllbehälter regelmäßig geleert werden. Je nach Größe und Gästeaufkommen ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen.
Abschnitt 5
Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten und das Prostitutionsgewerbe
§ 21
Präambel
Bei körpernahen sowie sexuellen Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen der Mindestabstand zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, sind die Einhaltung von Hygienevorgaben sowie eine strikte Kontaktnachverfolgung bedeutsam. Durch die folgenden Vorgaben sollen Ausbrüche beim Betrieb von Prostitutionsstätten vermieden werden, die zur Schließung einzelner Betriebe führen würden oder der gesamten Branche führen könnten. Über das vorliegende Konzept hinaus gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen, die das Robert Koch-Institut (www.rki.de) herausgegeben hat, sowie die erweiterten arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Corona-Pandemie. Des Weiteren kann eine Orientierung an dem Hygienekonzept für sexuelle Dienstleistungen in Bezug auf die COVID-19-Prävention des Berufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistung e. V.
(https://berufsverband-sexarbeit.de/wp-content/uploads/2020/05/200519_BesD-Hygienekonzept-1.pdf) erfolgen. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte hat auf Grundlage der folgenden Vorgaben ein individuelles Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 22
Allgemeine Anforderungen an Prostitutionsstätten
Der Zutritt zu Prostitutionsstätten ist nur nach Vorlage eines Nachweises nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zulässig.
§ 23
Zugangsbeschränkungen
Die Erbringung und Inanspruchnahme einer sexuellen Dienstleistung darf ausschließlich nach Vorlage eines Nachweises im Sinne von § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgen. Die entsprechenden Nachweise sind zu dokumentieren. Kundinnen und Kunden mit Symptomen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hinweisen, sind abzuweisen. Ebenso dürfen Prostituierte ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie positiv getestet wurden, unter angeordneter Quarantäne stehen oder Anzeichen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegen. Die Betreiber von Prostitutionsstätten haben dies sicherzustellen. Anzeichen einer SARS-CoV-2-Infektion sind respiratorische Symptome, insbesondere Husten und Fieber. Kundinnen und Kunden sind durch gut sichtbare Hinweise über die geltenden Hygienemaßnahmen zu informieren.
§ 24
Desinfektion und Reinigung
Nach der Erbringung jeder sexuellen Dienstleistung sind sämtliche Kontaktflächen zu reinigen und zu desinfizieren. Zur Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ (wirksam gegen behüllte Viren) zu verwenden. Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ können ebenfalls verwendet werden. Wiederverwendbare Gegenstände (insbesondere Bettwäsche und Handtücher) sind bei einer Temperatur von mindestens 60 °C zu waschen.
§ 25
Kontaktnachverfolgung
Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes ist bei Prostitutionsstätten sicherzustellen. Ebenso ist der Aufenthalt des Personals sowie weiterer Personen in der Prostitutionsstätte zu dokumentieren.
Abschnitt 6
Hygienerahmenkonzept für die Kinobranche
§ 26
Schutz der Beschäftigten
(1) Der Verkauf von Tickets sowie die Bezahlung sollen bevorzugt kontaktlos erfolgen. Alternativ ist eine Regelung zur Geldübergabe zu treffen (Ablage, Tablett) oder die Einrichtung eines Kassenarbeitsplatzes mit entsprechenden Hygienevorkehrungen einzurichten. Hintergrundbeschallung ist so einzupegeln, dass eine problemlose Kommunikation zwischen Servicepersonal und Gästen möglich ist. Mitnahmefähige Speisen und Getränke können an den Konzessiontheken unter Beachtung der Hygienevorschriften für den Verzehr im Saal ausgegeben werden.
(2) Für die persönliche, regelmäßig durchzuführende Händehygiene sowie die entsprechende Reinigung und Desinfektion von Arbeitsgeräten ist ein verbindlicher Hygiene-/Reinigungsplan auszuarbeiten und allen Beschäftigten jederzeit zugänglich zu machen. Nach jeder Säuberung eines Kinosaals hat eine gründliche Händedesinfektion stattzufinden. Entsprechende Desinfektionsmaßnahmen und Handschuhwechsel sind an den oben genannten Punkten notwendig. Nach jedem Besucherwechsel ist eine gründliche Reinigung berührter Flächen erforderlich (zum Beispiel Armlehnen, Handläufe, Türgriffe). Für besonders frequentierte Bereiche wie Eingang und Sanitärräume sind Reinigungsintervalle festzulegen.
(3) Beschäftigte, bei denen ein Verdacht auf eine mögliche Coronavirus-Infektion besteht oder die Symptome einer akuten Atemwegserkrankung bzw. Fieber zeigen, dürfen nicht beschäftigt werden. Beschäftigte mit einem erhöhten Risiko aufgrund von Vorerkrankungen können einen Freistellungsanspruch haben. Sie können nur auf der Grundlage einer individuellen Gefährdungsbeurteilung mit Arbeiten beschäftigt werden, die sie ohne Risiko ausführen können (zum Beispiel Heimarbeit, Telefondienst, Beschaffungswesen, Büroarbeiten). Für Schwangere gelten diese Vorgaben analog. Beschäftigungsverbote beziehungsweise Beschäftigungsbeschränkungen unter Einbeziehung der Ansteckungsrisiken mit dem Coronavirus sind zu beachten. Berufsgenossenschaftliche Regelungen zum Schutz der Beschäftigten für einzelne Bereiche des Kinobetriebs sind zu beachten.
§ 27
Schutz der Gäste
(1) Im Eingangsbereich sind Hinweisschilder mit den wichtigsten Regeln aufzustellen: Hygieneregeln (Händereinigung und Desinfektion, Hygieneregeln beim Husten und Niesen), Service, Bezahlungsmodalitäten sowie ein Hinweis, dass nur Personen einzulassen sind, die keine erkennbaren respiratorischen Symptome, Fieber oder sonstigen möglichen Hinweise auf eine COVID-19-Infektion aufweisen.
(2) Ebenso sind Händedesinfektionsmittel im Eingangsbereich frei zugänglich und gut sichtbar zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die Bereiche der Sanitäranlagen/WCs.
(3) Der Zugang der Besucher ist im Eingangsbereich zu kontrollieren. Dabei ist darauf zu achten, dass Mindestabstände eingehalten werden können. Warteschlangen im Eingangsbereich und vor Sanitärräumen sind zu vermeiden. Es ist durch Zugangskontrollen sicherzustellen, dass die Zahl der Besucher nach den Vorgaben der jeweils geltenden Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, abrufbar unter www.corona.saarland.de, geregelt ist
(4) Der Kinobesuch erfolgt durch Vorreservierungen. Alternativ ist bei spontanen Besuchen vor Ort eine Zuweisung von Sitzplätzen erforderlich. Der Beginn von Filmvorführungen ist so zu legen, dass der erforderliche Zeitraum für eine Vor- und Nachbereitung der Kinosäle, der sanitären Räumlichkeiten und anderer Räumlichkeiten mit Besucherverkehr gegeben ist.
(5) Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes ist sicherzustellen.
(6) Gemeinschaftlich genutzte Sanitärräume in Kinobetrieben sind engmaschig zu reinigen.
§ 28
Lebensmittelhygienische Hinweise
Die allgemeinen Vorgaben des Lebensmittel-Hygienepakets, die bereits in den Leitlinien der Lebensmittelbranche und den Eigenkontrollkonzepten der Betriebe implementiert sind, müssen weiterhin beachtet werden. Die rechtlich festgelegte „Gute Hygienepraxis“ enthält das Prinzip des Schutzes der Lebensmittel vor jeglicher nachteiliger Beeinflussung. Unter der Einhaltung dieser Vorgaben sollte die sichere Abgabe von Lebensmitteln durch Kinobetriebe gewährleistet sein. Nähere Informationen können folgender Homepage entnommen werden: https://www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und_gegenstaende_uebertragen_werden_-244062.html
Abschnitt 7
Hygienerahmenkonzept für den Proben- und Übungsbetrieb von Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie für andere Einrichtungen und Vereine oder Gruppierungen, die kulturelle Aufführungen veranstalten, sowie den entsprechenden Veranstaltungsbetrieb
§ 29
Probenbetrieb
(1) Der Proben- und Übungsbetrieb kann vorbehaltlich etwaiger arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben auf der Grundlage eines Hygienekonzepts stattfinden.
Jeder Verein bzw. jede Einrichtung muss ein Hygienekonzept auf Grundlage der geltenden Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und der vorliegenden Handlungsempfehlung erstellen. Dieses muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt beziehungsweise ausgehändigt werden.
Proben können sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien unter nachfolgenden Auflagen stattfinden, wobei Proben im Freien grundsätzlich ein geringeres Gefährdungspotenzial darstellen:
a) Die Geltung von Arbeitsschutzregelungen von Innungen oder Berufsverbänden für professionelle Akteure bleibt von den vorliegenden Hygienestandards unberührt.
b) Teilnehmende mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sowie Teilnehmende mit jeglichen Erkältungssymptomen sind von Proben ausgeschlossen.
c) Es soll in möglichst großen Räumen, auch mit möglichst hoher Raumhöhe, geprobt werden.
d) Die gemeinsame Nutzung von Instrumenten oder Ähnlichem ist zu vermeiden.
e) Die Flüssigkeitsentfernung und Instrumentenreinigung bei Blasinstrumenten muss mit Einmaltüchern (zu entsorgen) bzw. Tüchern (zu reinigen) erfolgen.
f) Für Flöten ist zur Vermeidung der Verteilung von Aerosol und Tröpfchen in den Bereich der davorsitzenden Musizierenden ein Schutz aus transparentem Material oder eine Abdeckung zu verwenden, die den Luftstrom der jeweiligen Instrumente ausreichend überragt, sodass auch bei Bewegung des Instrumentes beim Spiel ein ausreichender Schutz gewährt ist.
(2) Für kontinuierlich arbeitende professionelle Orchester kann das zuständige Ordnungsamt im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt unter besonderen, über die bereits vorgegebenen Maßnahmen hinausgehenden Auflagen Ausnahmen von einzelnen Vorgaben dieses Konzepts zulassen.
§ 30
Veranstaltungen
Für die Durchführung von öffentlichen Darbietungen gelten diese Regelungen für die Akteure analog.
§ 31
Kontaktnachverfolgung
Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes ist sicherzustellen.
Abschnitt 8
Hygienerahmenkonzept für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe
§ 32
Gastronomie
Gastronomische Betriebe im Saarland dürfen unter Beachtung folgender Maßnahmen öffnen:
1. Geeignete Handdesinfektionsmittelspender sind an den Eingängen durch den Betreiber vorzuhalten, regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls aufzufüllen. Das verwendete Handdesinfektionsmittel hat mindestens „begrenzt viruzid“ zu sein.
2. Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes ist sicherzustellen.
3. In Shishabars dürfen Wasserpfeifen jeweils nur von einer Person genutzt werden. Es sind ausschließlich Einweg-Schläuche und -Mundstücke zulässig, die in geschlossener Umverpackung an den Konsumenten ausgehändigt werden müssen. Eine Wiederverwendung dieser Teile ist nicht zulässig. Alle Teile der Wasserpfeife, die wiederverwendet werden (Wasserbehälter, Tauchrohr, Rauchsäule usw.), sind nach der Nutzung bei mindestens 60 °C in der Spülmaschine zu reinigen.
4. Es dürfen sich ausschließlich Personen im Betrieb aufhalten, die keinerlei Erkrankungszeichen aufweisen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß den Publikationen des RKI hinweisen könnten.
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben besonders auf eine vorbildliche Händehygiene zu achten. Dies beinhaltet Händewaschen oder eine Händedesinfektion nach Kontakt mit Zahlungsmitteln oder anderen Gegenständen, die vom Gast genutzt wurden. Dazu notwendige Handwaschgelegenheiten und Desinfektionsmittelspender sind vom Betreiber an gut erreichbaren Stellen vorzuhalten und zu nutzen. Eine Tischreinigung/Desinfektion erfolgt nach jedem Gastwechsel. Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten und Ähnliches) ist auf das Notwendige zu reduzieren. Diese sind beim Gastwechsel zu reinigen/desinfizieren.
6. Die Reinigung von gebrauchtem Geschirr (Besteck, Gläser, Teller und Ähnliches) ist mit mindestens 60 °C und geeignetem Reinigungsmittel durchzuführen.
§ 33
Für die Beherbergungsbetriebe gelten die gleichen Regelungen wie für die Gastronomie. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:
1. Die Möglichkeit der Benutzung hoteleigener Schwimmbäder, Saunen sowie von Fitness- und Wellnessbereichen richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie den entsprechenden Hygieneplänen unter www.corona.saarland.de und in Abschnitt 8 dieser Verordnung.
2. Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie den entsprechenden Hygieneplänen unter www.corona.saarland.de und in Abschnitt 1 dieser Verordnung.
3. Die Zulässigkeit des Sportangebotes im Innen- und Außenbereich richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie den entsprechenden Hygieneplänen unter www.corona.saarland.de und in dieser Verordnung.
Abschnitt 9
Hygienerahmenkonzept für Schwimmbäder
§ 34
Anwendungsbereich
Das vorliegende Konzept gilt für den gemäß der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zulässigen Schwimmbadbetrieb.
§ 35
Die Betreiber der Schwimmbäder haben unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hygieneregeln ein anlagenbezogenes Infektionsschutz- und Zugangskonzept zu erstellen und umzusetzen. Der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde ist das Konzept zur Kenntnis zu bringen.
§ 36
Gästen, die nicht bereit sind, die folgenden Hygieneregeln, die allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes und die Regelungen des Konzepts einzuhalten, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren bzw. diese Gäste sind zum Verlassen der Anlage aufzufordern.
§ 37
Personal ist vor allem im Kassenbereich, wenn möglich durch eine Trennscheibe, zu schützen.
§ 38
Die einzelnen Bereiche wie Sport- und Nichtschwimmerbecken, Kleinkindbecken et cetera sollen wenn möglich voneinander abgetrennt werden. Funktionsbereiche wie Umkleiden, Sanitäranlagen und Kioske sind vom Liegebereich beispielsweise durch ein Wegekonzept zu trennen.
§ 39
Die Kontaktnachverfolgung nach dem Abschnitt 3 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist sicherzustellen.
§ 40
Gäste müssen sich beim Betreten des Bades die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung eines Desinfektionsmittels, welches mindestens „begrenzt viruzid“ wirkt).
§ 41
Einzelumkleiden sollen bevorzugt genutzt werden. In Sammelumkleiden wird die Nutzung unter der Maßgabe der Abstandswahrung empfohlen.
§ 42
Der Zutritt zu den Duschräumen ist so zu regeln, dass die geltenden Abstandsempfehlungen eingehalten werden können.
§ 43
Alle Kontaktflächen sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen und/oder zu desinfizieren.
§ 44
In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen.
§ 45
Gastronomische Angebote sind unter Einhaltung der für die Gaststätten und sonstigen Gastronomiebetriebe geltenden Regelungen nach Abschnitt 7 dieser Verordnung möglich.
§ 46
Die Beschäftigten sind entsprechend den vorgenannten Regelungen, den allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes und hinsichtlich des individuellen Konzepts zu unterweisen. Gäste sind durch Aushänge und Hinweisschilder über die einzuhaltenden Regeln zu informieren.
Abschnitt 10
Hygienerahmenkonzept für Reisebusse und Ausflugsschiffe
§ 47
Ausstattung/Vorkehrungen im Reisebus
(1) Nach jeder Reisegruppe ist die Reinigungsleistung zu intensivieren. Besonders kritische Bereiche im Bus oder auf dem Schiff werden mit Desinfektionsmittel gereinigt. Hierzu gehören: Kontaktstellen wie Haltegriffe und Knöpfe, Armlehnen, Kopfteile und Fensterbereiche.
(2) Im WC sind Desinfektionsmittel vorzuhalten.
(3) Auf eine erhöhte Luftzirkulation in den Fahrzeugen ist zu achten. Luftzirkulation sorgt für eine Reduktion der Virenlast und damit für eine Senkung des Ansteckungsrisikos. Für einen regelmäßigen Luftaustausch im Fahrzeug sind vermehrt Pausen einzulegen und die Filter der Klimaanlagen sind in kürzeren Intervallen auszutauschen.
§ 48
Kontaktnachverfolgung
Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist sicherzustellen.
Abschnitt 11
Hygienerahmenkonzept für den Sportbetrieb
§ 49
Anwendungsbereich
Das vorliegende Konzept gilt für den gemäß der jeweils gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zulässigen Sportbetrieb.
§ 50
Sportstätte
(1) Auf die aktuell geltenden Regelungen ist per Aushang/Beschilderung gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Wenn möglich nutzen Sportler separate Eingänge gegenüber Zuschauern.
§ 51
Personen mit Krankheitssymptomen
Personen, die Krankheitssymptome aufweisen, werden abgewiesen, es sei denn, eine ärztliche Bescheinigung eines negativen Corona-Tests liegt vor, wobei die Abstrichentnahme höchstens 24 Stunden vorher erfolgt sein darf.
§ 52
Vulnerable Gruppen
Vulnerable Gruppen sind besonders zu schützen, sei es durch verkleinerte Trainingsgruppen oder erweiterte Hygienemaßnahmen.
§ 53
Umkleiden und Nassbereiche
Eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion ist sicherzustellen.
§ 54
Vereinsheime
Vereinsheime sind ausschließlich für die nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugelassenen Veranstaltungen unter Einhaltung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Hygieneauflagen nutzbar. Sofern in dem Vereinsheim eine Gastronomie betrieben wird, richtet sich die Nutzung der Gastronomie nach den dafür geltenden Regelungen und dem dazugehörigen Hygienerahmenkonzept (Abschnitt 7).
§ 55
Zuschauer
Die Zulassung von Zuschauern richtet sich nach § 6 I Nr. 6 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP). Es gelten somit die 3G-Regel und Abschnitt 3 dieser Verordnung.
§ 56
Freiluftaktivitäten
Wann immer möglich sollten Trainingseinheiten im Freien stattfinden, wo das Infektionsrisiko durch den Luftaustausch geringer ist.
§ 57
Sportgeräte und Material
Sportgeräte und Material, die im Training oder Wettkampf verwendet werden, sind vor jeder Nutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 58
Kontaktnachverfolgung
Die Kontaktnachverfolgung von Sportlern und Zuschauern nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes ist sicherzustellen.
§ 59
Nutzung von Toiletten
Es müssen ausreichend Seife, Handtücher und Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
§ 60
Allgemeine Hygienehinweise
Im Übrigen wird auf die ausgegebenen Hygienehinweise des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) verwiesen.
Abschnitt 12
Allgemeine Bestimmungen
§ 61
Regelungen des Arbeitsschutzes
Die vorgenannten Hygienepläne sind unter Beachtung des Vorschriften- und Regelwerks des Arbeitsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung einzuarbeiten. Während der Pandemie sind dabei insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 7. Mai 2021 [GMBl. 2021 S. 622 bis 628 (Nr. 27/2021 v. 07.05.2021)] sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS vom 22. Februar 2021 (GMBl 2021, S. 227) zu beachten.
§ 62
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 10. Juni 2021 (Amtsblatt I S. 1612), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2021 (Amtsbl. I S. 2091_40), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 29. Oktober 2021 außer Kraft.
Saarbrücken, den 30. September 2021
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Bachmann