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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und dazugehörige Begründung vom 12. März 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 6. März 2021 (Amtsbl. I S. 558) wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 wird § 7 Absatz 3 aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Saarbrücken, den 12. März 2021

Die Regierung des Saarlandes:

Der Ministerpräsident
Hans

Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr
Rehlinger

Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Bouillon

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Bachmann

Die Ministerin für Bildung und Kultur
Streichert-Clivot

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost

Begründung
Zur Aufhebung von Artikel 2 § 7 Absatz 3 VO-CP

Als Folge des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 10. März 2021, 2 B 58/21, in dem Artikel 2 § 7 Absatz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 6. März 2021 (Amtsbl. I S. 561) vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde, wird hiermit Artikel 2 § 7 Absatz 3 der VO-CP aufgehoben. Durch diesen Schritt wird Rechtsklarheit für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen und verdeutlicht, dass der betreffende Absatz in seiner bisherigen Form keine Anwendung mehr findet. Die Öffnung von Ladenlokalen des Einzelhandels und Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, ist damit auch durch diese Rechtsverordnung gestattet. Allerdings müssen auch weiterhin die Hygieneregelungen und die Betretungsbeschränkungen gemäß § 4 der VO-CP beachtet und befolgt werden.

Amtliche Texte im Amtsblatt vom 13. März 2021

Verordnung zur Änderung der Verordnung mit Begründung im Amtsblatt vom 13. März 2021