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Gesetz Nr. 2018
Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz

vom 22. Januar 2021

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes hat der Landtag das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt 1
Ziel des Gesetzes

§ 1
Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz schafft in Abschnitt 2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes notwendige Regelungen für Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung von COVID-19 auf der Grundlage der bundesrechtlich eröffneten Handlungsmöglichkeiten der Länder. Zweck des Gesetzes ist es, die Weiterverbreitung von COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

(2) Die Einschränkungen der Grundrechte sind auf das notwendige Maß zu beschränken und regelmäßig an die Erforderlichkeit der Bekämpfung von COVID-19 anzupassen.

(3) Abschnitt 3 schafft unbeschadet der Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes die notwendigen Regelungen zur Kontaktnachverfolgung im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Abschnitt 2
Allgemeine Regelungen

§ 2
Bewertung der epidemiologischen Situation

Die Bewertung der epidemiologischen Situation erfolgt durch die Landesregierung insbesondere anhand des Kriteriums der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coro­navirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, wie auch anderer Kriterien wie beispielhaft der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle, der Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Auslastung der vorhandenen Krankenhauskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen, der Zahl der durchgeführten SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und regionaler Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Pendlerströmen.

§ 3
Beteiligung des Landtages

(1) Rechtsverordnungen der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf der Grundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes und aufgrund solcher Rechtsverordnungen erlassene Verordnungen anderer Stellen sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung sind dem Landtag unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der Beschlussfassung, zuzuleiten. Die Zuleitung soll so frühzeitig stattfinden, dass eine Befassung des Landtages vor der Verkündung möglich wäre. Kann die Zuleitung nicht vor der Verkündung stattfinden, ist dies mit der Zuleitung zu begründen. Als Gründe kommen insbesondere Gefahr im Verzug sowie Änderungen infolge von verwaltungsgerichtlichen oder verfassungsgerichtlichen Entscheidungen in Betracht.

(2) Der Landtag kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 jederzeit durch Gesetz aufheben.

§ 4
Befristung

In Rechtsverordnungen gemäß § 28a Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen) sowie gemäß den Nummern 5 bis 8 und 10 bis 16, die Untersagungen oder Schließungen zum Gegenstand haben, ist vorzusehen, dass diese spätestens zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten; die Rechtsverordnungen können entsprechend der epidemiologischen Situation verlängert werden.

§ 5
Schutz des Rechts auf ungestörte Religionsausübung und der Versammlungsfreiheit sowie Schutzkonkretisierung bei Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen

(1) Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung von COVID-19 können das Recht auf ungestörte Religionsausübung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes und die Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einschränken.

(2) Das Recht auf ungestörte Religionsausübung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Regelungen (Ge- und Verbote) dürfen nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen und sind in der Verordnung entsprechend der epidemiologischen Situation gesondert zu begründen.

(3) Die grundrechtlich verbürgte Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes ist für die Funktionsfähigkeit der Demokratie wesentlich. Regelungen (Ge- und Verbote) dürfen nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen und sind in der Verordnung entsprechend der epidemiologischen Situation gesondert zu begründen.

(4) Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen gemäß § 28a Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen und sind in der Verordnung entsprechend der epidemiologischen Situation gesondert zu begründen.

Abschnitt 3
Kontaktnachverfolgung

§ 6
Kontaktnachverfolgung

(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten

  1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saarländischen Gaststättengesetzes oder im Reisegewerbe,
  2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltungen und dem dazugehörigen Probenbetrieb,
  3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,
  4. bei Bestattungen,
  5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport,
  6. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen,
  7. bei Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen,
  8. bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
  9. beim Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Präsenzform an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar sowie an den übrigen im Saarland staatlich anerkannten Hochschulen, den staatlich anerkannten Berufsakademien und den wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen im Saarland,
  10. bei Friseuren oder sonstigen Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur ein normativ vorgegebener Mindestabstand zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
  11. in Spielhallen und Wettbüros,
  12. im Prostitutionsgewerbe,
  13. bei sonstigen Veranstaltungen nach einer nach Absatz 2 erlassenen Verordnung.

Von der Pflicht zur Sicherstellung der Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ausgenommen sind

  1. Verantwortliche nach Satz 1 Nummer 1, soweit Gäste lediglich mitnahmefähige Speisen oder Getränke in der Gastronomie erwerben, diese jedoch umgehend wieder verlassen,
  2. Versammlungen, Verhandlungen und sonstige Beratungen und Beschlussfassungen gesetz- und satzungsgebender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte,
  3. Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen, soweit es sich nicht um Bestattungen handelt, politische sowie weltanschauliche und bekenntnisgeprägte Veranstaltungen, auch dann, wenn sie in Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, 2 oder 6 stattfinden; in diesem Falle hat der Veranstalter seine Kontaktdaten stellvertretend bei dem jeweiligen Verantwortlichen dieser Einrichtungen zu hinterlassen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kontaktnachverfolgung hinsichtlich weiterer Einrichtungen, Anlagen und Betriebe anzuordnen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

§ 7
Ablauf der Kontaktnachverfolgung

(1) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen im Sinne des § 6 haben durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung sicherzustellen. Hierzu gehört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden Haushalte mit Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit. Soweit Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der erfassten Daten gemäß Satz 2 und 3 oder hinsichtlich des Charakters einer Veranstaltung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2, die über eine sofortige und für jedermann ohne weitere Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskontrolle hinausgehen, besteht für die Verantwortlichen oder deren Personal nicht.

(2) Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten durch Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwendet werden. Sie sind nach Ablauf von vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen oder zu vernichten.

(3) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobenen Daten mit einer begründeten, anonymisierten Anforderung, unter Angabe des für die Nachverfolgung relevanten Zeitraums, anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung aus Anlass einer Infektion mit SARS-CoV-2 erforderlich ist. Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen sind in diesem Falle verpflichtet, die erhobenen Daten im angeforderten Umfang den Gesundheitsämtern unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die erfassten Daten bei der Speicherung und Übermittlung durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwendung und Veränderung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen bei der automatisierten Verarbeitung insbesondere

  1. den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens,
  2. technische Sicherungen gegen ein betriebs- oder veranstaltungsübergreifendes Zusammenführen der Daten,
  3. den Einsatz einer automatisierten Löschroutine zur Einhaltung der Fristen nach Absatz 2.

§ 8
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen der Verpflichtung aus § 7 Absatz 1 Satz 3 wahrheitswidrige Angaben macht,
  2. gegen die Pflicht aus § 7 Absatz 1 Satz 1, die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung sicherzustellen, verstößt,
  3. entgegen § 7 Absatz 2 erhobene Daten zu anderen Zwecken als der Weitergabe an das Gesundheitsamt verwendet,
  4. nach § 7 Absatz 3 zur Herausgabe von Daten an das Gesundheitsamt verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachkommt,
  5. entgegen § 7 Absatz 4 den unbefugten Zugriff auf die Daten nicht verhindert.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zweihundertfünfzig Euro geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

§ 9
Folgeänderung

Das Gesetz zur Kontaktnachverfolgung im Rahmen der Corona-Pandemie vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1171, 1190) wird aufgehoben.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 10
Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung der Rechtsverordnungen nach Abschnitt 2 sind die Ortspolizeibehörden.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt 3 sowie nach Rechtsverordnungen im Sinne des Abschnittes 2 sind die Gemeindeverbände.

(3) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abschnitt 3 tritt am 28. April 2021 außer Kraft.

Saarbrücken, den 28. Januar 2021

Die Regierung des Saarlandes:

Der Ministerpräsident
Hans

Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Rehlinger

Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Bouillon

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Bachmann

Die Ministerin für Bildung und Kultur
Streichert-Clivot

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost