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Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung

Vom 12. Mai 2021

Aufgrund des § 6 Absatz 3 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) in Verbindung mit § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850), und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), sowie § 12 Absatz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12. Mai 2021 (Amtsbl. I S. 1344) ergeht folgende

Allgemeinverfügung

I.

Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 3 Buchstabe b der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, und die Einreise nicht unter Inanspruchnahme eines Beförderers auf dem Luftweg erfolgt, sind von der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung Personen ausgenommen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs zwischen dem Saarland, Luxemburg und Frankreich weniger als 24 Stunden in einem dort gelegenen Hochinzidenzgebiet im Sinne von § 2 Nummer 3 Buch­stabe a der ­Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Saarland einreisen.

II.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 14. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 4. Mai 2021 (Amtsbl. I S. 1231_2) außer Kraft.

Begründung:

Die Anordnung nimmt bei Hochinzidenzgebieten im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe a der Coronavirus-Einreiseverordnung den für die Grenzgebiete essenziellen Grenzverkehr für zeitlich eng befristete Aus- und Einreisen von der Testnachweispflicht nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aus. Die besonders enge Verflechtung innerhalb der Grenzregion, insbesondere in der Wirtschaft und im Bildungsbereich, erfordert auch insoweit, als innerhalb der Grenzregion Hochinzidenzgebiete ausgerufen sind, Ausnahmen von den Test- und Nachweispflichten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung, da eine große Zahl von Personen in unmittelbarer geografischer Nähe zueinander leben, lernen und arbeiten, die auf den regelmäßigen Grenzübertritt angewiesen sind. Diese den Pflichten des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung zu unterwerfen, würde dazu führen, dass das grenzüberschreitend verflochtene wirtschaftliche und soziale Leben zum Erliegen kommen und für eine große Zahl von Personen insbesondere die Berufsausübung bzw. die Fortführung ihrer Ausbildung de facto unmöglich würde und spiegelbildlich der inländischen Wirtschaft auf einen Schlag eine große Zahl an Arbeitskräften ausfiele, die in diesem Umfang nicht zu ersetzen wären. Infektionsschutzrechtlich ist das damit verbundene Risiko vertretbar. Die Ausnahme für den Grenzverkehr ist zeitlich eng umgrenzt. Bei Personen, die regelmäßig für kurze Aufenthalte, etwa zum Zwecke der Berufsausübung oder der Ausbildung, einreisen, ist nicht nur aufgrund gleichbleibenden Berufs-, Studien- und Ausbildungsstätten mit einem bekannten und damit gut identifizierbaren Personenkreis ist die Kontaktnachverfolgung bei Infektionen gewährleistet, sondern diese Personen treffen zugleich auf ein vielschichtiges Testregime, das eine frühzeitige Identifikation von Infektionsherden erlaubt und deren Ausdehnung daher rechtzeitig einzudämmen möglich ist. Die Ausnahme ist daher unter Berücksichtigung infektiologischer Belange möglich und vertretbar.

Sachlich ist die Ausnahmeregelung auf Hochinzidenzgebiete im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe a der Coronavirus-Einreiseverordnung beschränkt. Sie gilt nicht für Virusvariantengebiete im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe b der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß den §§ 42, 74, 81 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland vom 12. Dezember 2006 (Amtsbl. I S. 2237), geändert durch die Verordnung vom 15. November 2017 (Amtsbl. I S. 986), erfolgen.

Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sollen der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beigefügt werden, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Saarbrücken, den 12. Mai 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Bachmann