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Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Vom 07. Juli 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1645_2), in der jeweils gültigen Ablösungsfassung, verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, dem Ministerium für ­Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der ­Corona-Pandemie vom 24. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1645_44) wird wie folgt geändert:

1. § 51 wird wie folgt gefasst:

„§ 51
Gastronomie

Gastronomische Betriebe im Saarland dürfen unter Beachtung folgender Maßnahmen öffnen:

(1) Die Gäste werden über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen und sonstige Hygienemaßnahmen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.

(2) Geeignete Handdesinfektionsmittelspender sind an den Eingängen durch den Betreiber vorzuhalten, regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls aufzufüllen. Das verwendete Handdesinfektionsmittel hat mindestens „begrenzt viruzid“ zu sein.

(3) Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist sicherzustellen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) sowie die Ankunftszeit zu erfassen, die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Weitergabe an die Gesundheitsämter zu verwenden und den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern. Ebenso ist der Aufenthalt des Personals im Betrieb zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind dem Gesundheitsamt auf Anforderung auszuhändigen. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Dokumentation zu vernichten.

(4) Tagungen und Konferenzen sind entsprechend den Vorgaben in Bezug auf Kontaktbeschränkungen, Teilnehmerzahlen, Abständen und Raumgrößen, die in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Saarlandes geregelt sind, zulässig. Bestuhlungen haben entsprechend dieser Vorgaben zu erfolgen.

(5) Private Veranstaltungen in der Gastronomie mit zuvor eindeutig festgelegtem und nachverfolgbarem Teilnehmerkreis wie beispielsweise Hochzeitsveranstaltungen oder Geburtstagsfeiern, sind auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung der Corona-Verordnung erlaubt. Hierbei gelten die entsprechenden Vorgaben für Veranstaltungen. Das Abstandsgebot nach der geltenden Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist, wo immer möglich, einzuhalten; dieses kann im Rahmen von überwiegend statischen Veranstaltungen bei festgelegten Plätzen an Tischen entfallen. Die Dokumentation der Kontaktdaten der Personen erfolgt entsprechend § 51 Absatz 3 durch den Betreiber.

(6) In Shishabars dürfen Wasserpfeifen jeweils nur von einer Person genutzt werden. Es sind ausschließlich Einweg-Schläuche und -Mundstücke zulässig, die in geschlossener Umverpackung an den Konsumenten ausgehändigt werden müssen. Eine Wiederverwendung dieser Teile ist nicht zulässig. Alle Teile der Wasserpfeife, die wiederverwendet werden (Wasserbehälter, Tauchrohr, Rauchsäule usw.) sind nach der Nutzung bei mindestens 60° C in der Spülmaschine zu reinigen. Der Aufenthalt in Shishabars ist auf 2 Stunden pro Tag zu begrenzen. Bei einem Aufenthalt über Mitternacht hinaus ist keine Verlängerung des 2-Stunden-Intervalls gestattet. Der Betreiber ist für die Einhaltung dieser Regelungen verantwortlich. Lüftungsanlagen haben kontinuierlich auf maximaler Stufe zu laufen, unabhängig von gemessenen Kohlenmonoxidwerten.

(7) Es dürfen sich ausschließlich Personen im Betrieb aufhalten, die keinerlei Erkrankungszeichen aufweisen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß den Publikationen des RKI hinweisen könnten. Das Personal ist verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist. Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des Satzes 2 sind medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards.

Diese Verpflichtung gilt auch für Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten oder sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art im Innenbereich abseits eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden Warteschlangen.

(8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben besonders auf eine vorbildliche Händehygiene zu achten. Dies beinhaltet Händewaschen oder eine Händedesinfektion nach Kontakt mit Zahlungsmitteln oder anderen Gegenständen, die vom Gast genutzt wurden. Dazu notwendige Handwaschgelegenheiten und Desinfektionsmittelspender sind vom Betreiber an gut erreichbaren Stellen vorzuhalten und zu nutzen. Eine Tischreinigung/Desinfektion erfolgt nach jedem Gastwechsel. Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten und Ähnliches) ist auf das Notwendige zu reduzieren. Diese sind beim Gastwechsel zu reinigen/desinfizieren.

(9) Die Reinigung von gebrauchtem Geschirr ­(Besteck, Gläser, Teller und Ähnliches) ist mit mindestens 60° C und geeignetem Reinigungsmittel durchzuführen.

(10) Die Abstandsregeln und Gruppengrößen am Tisch und an der Theke sind in der jeweils gültigen Fassung der Corona-Verordnung der Landesregierung des Saarlandes geregelt. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Als Bezugsgröße gilt der Abstand von Person zu Person, nicht von Tisch zu Tisch!

(11) Alle Räumlichkeiten, die den Gästen zur Verfügung stehen sowie alle Arbeitsräume, sind kontinuierlich bestmöglich zu lüften.

(12) Der Thekenbetrieb sowie der Aufenthalt an der Theke sind unter Einhaltung des Mindestabstands und der Gruppengröße, geregelt in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, erlaubt. Es ist durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Mindestabstand zwischen hinter der Theke arbeitendem Personal sowie sich an der Theke aufhaltenden Personen sichergestellt ist. Alternativ ist die Verwendung von Abtrennungen (zum Beispiel Plexiglas) möglich. Ebenso ist sicherzustellen, dass zu Schankanlagen, Lebensmitteln, Gläsern, Geschirr und Ähnlichem ein ausreichender Sicherheitsabstand (1,5 Meter) von den Gästen ohne MNB eingehalten wird. Alternativ sind diese Gegenstände durch Abtrennungen vor Tröpfchenkontamination zu schützen. Es ist sicherzustellen, dass dem Personal ausreichend Platz an Thekendurchgängen zur Verfügung steht. Hierzu sind gegebenenfalls Areale zu sperren.

(13) Buffets mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn die Gäste vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsspendern die Hände desinfizieren und bei der Nutzung eine MNB sowie Einmalhandschuhe tragen. Ebenso ist sicherzustellen, dass frische Teller, Besteck und Ähnliches nicht von anderen Gästen berührt werden können (zum Beispiel durch Eindecken am Tisch, kein Wühlen im Besteckkasten). Die Speisen sind durch Abdeckungen oder Spuckschutz zu schützen.

(14) Die gleichzeitige Nutzung von Personenaufzügen durch mehrere Personen ist entsprechend der Größe der Aufzüge so zu beschränken, dass Abstände eingehalten werden können.

(15) In den Gästetoiletten ist eine engmaschige Reinigung sicherzustellen (Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft). Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsmittel für die Gäste zur Verfügung stehen. Je nach Größe und Gästeaufkommen ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen.

(16) Es gelten die Vorgaben des § 7 Absatz 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.“

2. § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62

In den Schwimmbädern haben alle Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung von der Abstandswahrung ausgenommen sind, immer (im Wasser wie außerhalb des Wassers) einen Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Sportbetrieb des Vereinsschwimmsports. Falls möglich sind in den Schwimmbecken Bahnleinen zur besseren Kontrollierbarkeit zu spannen. Die Betreiber der Schwimmbäder haben dazu in ihren Konzepten organisatorische und räumliche Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.“

3. § 96 wird wie folgt gefasst:

„§ 96
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 8. August 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Die Verordnung tritt am 9. Juli 2021 in Kraft.

Saarbrücken, den 7. Juli 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie

Bachmann