Reisen und Grenzverkehr
Häufig gestellte Fragen zum Thema Reisen
Welche Ausnahmen gelten im kleinen Grenzverkehr?
Auch wenn Frankreich und Luxemburg als Hochinzidenzgebiet ausgewiesen wurde, gelten für den kleinen Grenzverkehr weiterhin Ausnahmen für:
- Grenzpendler/innen oder Grenzgänger/innen
- Personen, die sich weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, oder bis zu 24 Stunden in Deutschland einreisen
- Personen, die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, die aufgrund von Besuchen Verwandten ersten Grades, der nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder Lebensgefährtin bzw. Ehegatten und Lebensgefährten, oder aufgrund eine geteiltes Sorgerechts oder Umgangsrecht einreisen
- Personen, die sich einer dringenden medizinischen Behandlung unterziehen müssen
- Personen, die zur Pflege oder zum Beistand von Schutz- und Pflegebedürftigen einreisen
- Personen, die sich für bis zu fünf Tagen zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik einreisen
Alle Infos auf: Coronavirus_Einreiseverordnung
Même si la France et le Luxembourg ont été classés en « zones à incidence élevée », des dérogations continuent à s’appliquer, dans le cadre du petit trafic frontalier, à :
- Des travailleurs frontaliers
- Des personnes ayant séjourné moins de 24 heures dans une « zone à risque élevé » ou une « zone de variant de virus » ou qui entrent en Allemagne pour moins de 24 heures
- Des personnes ayant séjourné moins de 72 heures en République fédérale d’Allemagne ou dans une « zone à risque élevé » ou une « zone de variant de virus », entrant pour rendre visite à des parents de premier degré, du/de la conjoint(e), du/de la partenaire ne partageant pas le même foyer ou en vertu d’un droit de garde partagé ou d’un droit de visite
- Des personnes qui entrent sur le territoire pour un traitement médical urgent
- Des personnes qui entrent pour assister ou soigner une personne dépendante
- Des personnes ayant, pour jusqu’à 5 jours, séjourné dans une « zone à risque élevé » ou entrant en République fédérale d’Allemagne, et dont le séjour, effectué en raison de leur formation professionnelle ou de leurs études, était strictement nécessaire et ne pouvait pas être différé
Vous trouverez toutes les informations sous: Règlement d'entrée en Allemagne
Was muss ich bei der Einreise von Deutschland nach Frankreich und während meines Aufenthalts dort beachten?
TESTPFLICHT
Ab dem 13. November 2021 (00:01 Uhr) gelten veränderte Bestimmungen für nicht geimpfte Reisende über 12 Jahre, die aus Deutschland einreisen: Die Gültigkeitsdauer des PCR- oder Antigentests beträgt nun nur noch 24 Stunden (und nicht mehr 72 Stunden).
Frankreich befreit Berufspendler von der Pflicht, sich einem Test zu unterziehen. Auch für Aufenthalte von weniger als 24 Stunden in einem Umkreis von 30 km zur deutsch-französischen Grenze benötigt man keinen Test mehr, auch nicht für privat veranlasste Fahrten. Ansonsten bleibt jedoch die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses (auch Antigen-Schnelltest), das weniger als 24 Stunden alt ist, oder eines Impfnachweises verpflichtend: Also für alle Fahrten weiter als 30 km von der deutsch-französischen Grenze oder länger als 24 Stunden.
Bei Kontrollen durch französische Ordnungskräfte zählt demnach aus Gründen der besseren Durchführbarkeit die Entfernung von der deutsch-französischen Grenze, aber nicht die Entfernung vom persönlichen Wohnort in Deutschland.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht im Freien entfällt seit dem 17.06.2021 an den meisten Orten, mit Ausnahme von Stadien, Konzerten, Märkten und anderen Versammlungsstätten im Freien.
Die Maskenpflicht besteht weiterhin im ÖPNV, in Geschäften, am Arbeitsplatz und allgemein in öffentlichen geschlossenen Räumen.
Bitte beachten Sie die jeweiligen Informationen der Behörden vor Ort in Frankreich.
Aktuelle Informationen in deutscher Sprache finden Sie auf der Seite der Deutschen Botschaft in Paris:
Kann ich in Frankreich einkaufen und Essen gehen?
Ja. Allerdings ist in Restaurants der Impfnachweis oder Genesenennachweis („pass sanitaire“) mitzuführen. Dies gilt für Personen ab dem 12. Lebensjahr. Es empfiehlt sich hierfür die App „CovPass“ zu nutzen. Alternativ kann ein PCR- oder Antigentest vorgelegt werden, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Seit dem 8. September ist der "pass sanitaire" in den Einkaufszentren von Departements, in denen die Inzidenzrate weniger als 200 beträgt und seit mindestens 7 Tagen kontinuierlich sinkt, nicht mehr obligatorisch. Da diese Zahlen immer variieren, empfiehlt es sich vorher Informationen einzuholen oder auf die Hinweise vor Ort zu achten.
Was ist bei der Einreise nach Luxemburg zu beachten?
Luxemburg wurde ab dem 9. Januar als Hochrisikogebiet eingestuft. Bei der Einreise von Luxemburg nach Deutschland gelten die allgemeinen Einreisebedingungen für Hochrisikogebiete. Weitere Details: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/luxemburg-node/luxemburgsicherheit/211256#content_0
Wichtig: Für Grenzgänger und Kurzbesuche gelten die Ausnahmeregelungen im kleinen Grenzverkehr (siehe FAQ oben).
EU-Bürger können ohne Beschränkungen nach Luxemburg einreisen, es sei denn, sie reisen per Flugzeug ein. Mehr Informationen dazu unter https://covid19.public.lu/de/reisende/luxemburg-besuchen.html
Muss ich nach einer Ein- oder Rückreise aus dem Ausland in Quarantäne?
Die Einreisequarantäne ist bundeseinheitlich geregelt.
Alle aktuellen Infos finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne
Was gilt für Reisen innerhalb Deutschlands?
Reisen innerhalb Deutschlands sind gestattet.
Kann ich aktuell in einem Hotel oder einem anderen Beherbergungsbetrieb unterkommen?
Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gastronomische Angebote zu privaten touristischen Zwecken sind im Saarland unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzeptes für den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte mit der Maßgabe zulässig, dass die Gäste bei Anreise den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis alle 48 Stunden erneut zu führen.
Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen anreisen, gilt die Maßgabe des negativen SARS-CoV-2-Testserfordernisses nach Satz 1 nicht; hier ist der hoteltypische Betrieb zulässig. Sofern jedoch auch touristische Reisende beherbergt werden, gelten die Maßgaben für alle beherbergten Gäste.
Die Zulässigkeit weiterer darüberhinausgehender Angebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie (VO-CP).
In den anderen Bundesländern gelten ähnliche Regelungen, die im Einzelfall näher zu betrachten sind.