Thema: Corona
| Coronavirus

FAQ

zu Quarantäne und Isolation

Schutzmaßnahmen nach positivem Corona-Test - im Regelfall keine Isolation mehr für positiv getestete Personen ab dem 10. Dezember

Was ist neu ab dem 10. Dezember?

Im Saarland wurden die Absonderungsregelungen angepasst. Der Schutz vulnerabler Gruppen bleibt dabei vorderstes Ziel unseres Handelns, gleichzeitig steht nun auch die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger im Vordergrund.

Ab dem 10. Dezember gelten von der Isolationspflicht weitgehende Ausnahmen.

 

Prinzip Maske statt Isolation

Das korrekte Tragen einer Maske ist eine effektive Maßnahme um Ansteckungen zu verhindern. Aus Bereichen, in denen infizierte Personen behandelt werden, ist bekannt, dass es praktisch keine Übertragungen der Infektion bei korrektem und konsequenten Tragen der Maske sowie der Einhaltung der weiteren Hygienemaßnahmen gibt. Daher ist es zu verantworten in diesem Sinne eine Anpassung der Schutzmaßnahmen vorzunehmen.

Die bisherigen Maskenpflichten, die allgemein angeordnet waren, hatten einen rein präventiven Charakter. Die jetzige Maskenpflicht, die nachweislich infizierte und damit grundsätzlich ansteckungsfähige Personen betrifft, stellt eine notwendige Intervention dar, die an die Stelle der bisherigen Absonderung / Isolation tritt. Daher sind bei dieser Maskenpflicht auch keine Ausnahmen möglich, die bei der rein präventiven Maskenpflicht möglich waren. Ein Abnehmen der Maske zum Essen, Trinken, an festgelegten Sitzplätzen, hinter Schutzscheiben oder in ähnlichen Situationen sowie eine Ausnahme aufgrund von Erkrankungen oder Behinderungen ist für eine positiv getestete Person NICHT möglich, da ansonsten das Risiko der Ansteckung von anderen Personen als hoch einzustufen wäre.

Anstelle der Isolationspflicht tritt eine durchgehende Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Wer mittels Antigentest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde, ist nach den neuen Regelungen verpflichtet, mindestens für fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung eine FFP2-Maske zu tragen.

Die Maskenpflicht gilt nicht

  • unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • in Innenräumen, wenn man sich alleine darin aufhält
  • für Kinder, die nicht eingeschult sind
  • aus sonstigen zwingenden Erfordernissen wie z.B. Situationen, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske der Inanspruchnahme einer notwendigen (zahn-)medizinischen oder therapeutischen Behandlungsmaßnahme entgegensteht.

 

Damit ist es auch positiv getesteten Personen möglich, spazieren zu gehen, einzukaufen oder anderen Aktivitäten nachzugehen, sollte es der Gesundheitszustand zulassen.

Die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen enden nach frühestens fünf Tagen nach positiver Testung, wenn 48 Stunden keine typischen Symptome vorgelegen haben; spätestens aber nach zehn Tagen.

Positiv auf Corona getestete Personen sollten sich im Sinne eines verantwortungsvollen Verhaltens trotz FFP2-Maske nach Möglichkeit nicht in Menschenansammlungen begeben und den Austausch mit anderen Menschen während der Zeit so weit wie möglich reduzieren. Insbesondere auf Kontakte zu vulnerablen Personen sollte zu deren Schutz verzichtet werden.

Positiv getesteten Personen wird empfohlen, unabhängig davon, ob Symptome auftreten oder nicht, sich im genannten Zeitraum in eine freiwillige Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit (soweit möglich) aus dem Homeoffice nachzugehen und unnötige Kontakte zu vermeiden. Hierzu zählt, dass beispielsweise auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen oder private Treffen verzichtet werden sollte.

Schutz vulnerabler Bereiche
  • In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie in Massenunterkünften gilt für positiv getestete Personen (Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige) grundsätzlich ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot.
  • Für positiv getestete Beschäftigte ohne Symptome in diesen Bereichen kann das zuständige Gesundheitsamt eine Arbeitsquarantäne ermöglichen, wenn die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gefährdet sein sollte.
  • Das Betretungsverbot gilt selbstverständlich nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden. Aber für sie sind durch die Einrichtungs- oder Unterkunftsleitungen geeignete Schutzmaßnahmen, wie ein Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, vorzusehen.

 

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wer gilt als positiv getestete Person?

Alle Personen, die ein positives Testergebnis erhalten haben, sind positiv getestete Personen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Testergebnis vom Gesundheitsamt oder von einer Testeinrichtung vorgelegt wurde.

Wie gehe ich vor bei einem positiven Test?

Wenn ein PCR-Test oder PoC-Antigentest positiv ausfällt, muss sich die betreffende Person unverzüglich isolieren und soll diejenigen Personen in Kenntnis setzen, mit denen sie engen Kontakt hatte. Die eigene Wohnung darf ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Atemschutzmaske (FFP2-Maske oder vergleichbar) verlassen werden (siehe auch „Maskenpflicht als absonderungsersetzende Schutzmaßnahme“).

Was bedeutet Absonderung?

Absonderung ist der Oberbegriff für Isolation und Quarantäne.

 

Die Isolation ist eine Maßnahme des Infektionsschutzes bei Erkrankten mit einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus. Sie soll erkrankte und gesunde Menschen voneinander trennen, um weitere Ansteckungen zu verhindern. Die Pflicht zur Isolation ergibt sich direkt aus der Saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP), kann aber auch behördlich angeordnet werden. Je nach Schwere der Erkrankung kann die Isolation sowohl zu Hause als auch im Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung erfolgen. Sie dauert längstens zehn Tage, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen schon nach Ablauf von fünf Tagen beendet werden.

 

Ab dem 10. Dezember gilt die Absonderungspflicht nur noch für positiv getestete Personen, denen es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Maske zu tragen.

Personen, die eine Atemschutzmaske (FFP2- Maske oder vergleichbar) tragen können und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, dürfen ihre Wohnung hingegen verlassen.

Zwischen Maskenpflicht und Absonderungspflicht besteht keinesfalls ein Wahlrecht: Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung an der Maskentragung gehindert ist, unterfällt zwingend der Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer Maske und nicht der Absonderungspflicht.

Somit ist eine infizierte Person, die eine Maske tragen kann, grds. auch nicht an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert (Ausnahmen gelten beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc., siehe nachfolgend unter „Für welche Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot?“), sondern vielmehr verpflichtet, dieser unter Einhaltung der genannten Schutzmaßnahmen nachzukommen, es sei denn, sie ist arbeitsunfähig erkrankt.

Die Quarantäne ist eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht, die also beispielsweise enge Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person oder Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person sind. Diese Personen müssen im Saarland seit dem 08. Mai 2022 nicht mehr in Quarantäne.

Wann muss ich in Isolation, wann darf ich meine Wohnung mit Maske verlassen?

Ab dem 10. Dezember gilt für positiv getestete Personen, die keine Atemschutzmaske (FFP2- Maske oder vergleichbar) tragen können, weiterhin die Absonderungspflicht.

Das heißt Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv getestet wurden und denen es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Maske korrekt zu tragen, müssen sich in Isolation begeben.

Sie sind verpflichtet, mindestens fünf Tage in Isolation zu bleiben. Der Impf- oder Genesenenstatus der infizierten Personen spielt hierbei keine Rolle (Beispiel: Auch 3x geimpfte Personen müssen bei positiver Testung in Isolation).

Die Isolation beginnt ab dem Tag der Abnahme des Schnell- oder PCR-Tests (Tag 1). Während der Absonderung sollte kein Besuch von Personen empfangen werden, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.

Die Absonderung muss nicht vom Gesundheitsamt angeordnet werden, sondern ist nach der geltenden Rechtsverordnung unmittelbar verpflichtend.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Atemschutzmaske (FFP2- Maske oder vergleichbar) tragen können und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, dürfen ihre Wohnung hingegen verlassen.

Es besteht allerdings kein Wahlrecht für eine positiv getestete Person zwischen Maskenpflicht und Absonderungspflicht: Wer eine Maske tragen kann, unterfällt nicht der Absonderungspflicht, sondern zwingend der Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske. Somit muss eine positiv getestete Person, die nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, grds. also auch ihrer Erwerbstätigkeit nachkommen und kann sich nicht in die Absonderung begeben (Ausnahmen siehe nachfolgend unter „Für welche Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot?“)

Eine Ausnahme von der Maskenpflicht bei Verlassen der Wohnung für Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können ist nicht möglich, auch nicht mit ärztlichem Attest.

Trotz des Wegfalls der Absonderungspflicht wird positiv getesteten Personen dringend empfohlen, nach wie vor Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren, auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen oder privater Treffen  zu verzichten sowie ihrer beruflichen Tätigkeit – soweit dies möglich ist – von der eigenen Wohnung aus nachzugehen.

Maskenpflicht als absonderungsersetzende Schutzmaßnahme

Nach den Neuregelungen ab dem 10. Dezember 2022 müssen positiv getestet Personen nicht mehr in Absonderung, sondern stattdessen außerhalb der eigenen Wohnung durchgehend eine FFP2-Maske oder eine Maske vergleichbaren Standards tragen. Dabei ist die Verpflichtung zum „durchgehenden Tragen“ der Maske im strengen Sinne gemeint: Die Maske darf - von einigen Ausnahmesituationen (siehe nachfolgend unter „In welchen Situationen kann eine positiv getestete Person die Maske außerhalb der Wohnung abnehmen?“) abgesehen – außerhalb der eigenen Wohnung auch nicht kurzzeitig abgesetzt werden (beispielsweise auch nicht zum Trinken,Essen oder Rauchen).

Die Maskenpflicht entfällt nur für positiv getestete Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie für positiv getestete Personen, denen es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Maske zu tragen. Die letztgenannte Personengruppe muss sich dann aber – wie bisher – in Absonderung begeben (siehe unter „Wann muss ich in Isolation, wann darf ich meine Wohnung mit Maske verlassen?“)

 

In welchen Situationen kann eine positiv getestete Person die Maske außerhalb der eigenen Wohnung abnehmen?

Die absonderungsersetzende Maskenpflicht für positiv getestete Personen ist streng einzuhalten, außerhalb der eigenen Wohnung ist die Maske grundsätzlich durchgehend zu tragen und darf auch nicht kurzzeitig abgesetzt werden.

Lediglich in den nachfolgend abschließend aufgezählten Situationen kann die Maske von positiv getesteten Personen ausnahmsweise abgesetzt werden:

  • im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann,
  • wenn ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht,
  • sofern sich die positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält, wenn der alleinige Aufenthalt nicht nur von kurzer Dauer ist (siehe auch „Was bedeutet Innenräume, in denen man sich alleine aufhält“) oder
  • aus sonstigen zwingenden Erfordernissen wie z.B. etwa Situationen, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske der Inanspruchnahme einer notwendigen (zahn-)medizinischen oder therapeutischen Behandlungsmaßnahme entgegensteht.

Wie lange gelten die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen?

Sowohl die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen als auch die ausnahmsweise geltende Absonderungspflicht enden frühestens nach Ablauf von fünf Tagen (also am sechsten Tag) nach Vornahme der Testung, die erstmalig ein positives Ergebnis aufweist, sofern die Person zu diesem Zeitpunkt bereits seit 48 Stunden keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweist. Die Verpflichtung zu den absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. zur Absonderung kann also nach Ablauf des fünften Tages nur enden, wenn bereits am vierten und fünften Tag keine Symptome mehr vorlagen. Bei Vorliegen von Symptomen verlängert sich die Dauer über die fünf Tage hinaus entsprechend. Die Verpflichtung zu den absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. der Absonderung endet in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (also am elften Tag), und zwar zu diesem Zeitpunkt dann unabhängig davon, ob noch Symptome vorliegen oder nicht.

Wie lange muss ich eine Maske tragen?

Die Maskenpflicht für positiv getestete Personen endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach der Vornahme der Testung, mit der der Krankheitserreger erstmals nachgewiesen wurde, wobei in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben dürfen. Bei Vorliegen von Symptomen verlängert sich die Dauer über die fünf Tage hinaus entsprechend. Die Pflicht zur Einhaltung der Maskenpflicht endet in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Tagen und zwar zu diesem Zeitpunkt dann unabhängig davon, ob noch Symptome vorliegen oder nicht.

Darf die zuständige Behörde hiervon abweichen?

Ja. Die zuständige Behörde darf von der Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen erlassen.

Verhalten während der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) bzw. der Absonderung

Als positiv getestete Person können Sie grundsätzlich andere Personen anstecken. Im Sinne eines rücksichts- und verantwortungsvollen Verhaltens sollten Sie dazu beitragen das Risiko einer Ansteckung von anderen Personen so gering wie möglich zu halten. Hierzu zählt vermeidbare Kontakte zu reduzieren.

Während dieser Zeit sollte kein Besuch von Personen empfangen werden, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.

Die positiv getestete Person, die in Absonderung muss, darf den Ort der Isolation während der gesamten Zeit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde verlassen.

Ausnahmen gelten nur, wenn die positiv getestete Person beim Verlassen des eigenen Hausstandes eine Maske trägt. Anstelle der Isolationspflicht tritt dann eine durchgehende Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung (siehe unter „Wann muss ich in Isolation, wann darf ich meine Wohnung mit Maske verlassen?“).

Die Maskenpflicht gilt nicht

  • unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • in Innenräumen, wenn man sich alleine darin aufhält
  • für Kinder, die nicht eingeschult sind
  • aus sonstigen zwingenden Erfordernissen wie z.B. etwa Situationen, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske der Inanspruchnahme einer notwendigen (zahn-)medizinischen oder therapeutischen Behandlungsmaßnahme entgegensteht.

Damit ist es auch positiv getesteten Personen möglich, spazieren zu gehen, einzukaufen oder anderen Aktivitäten nachzugehen, sollte es der Gesundheitszustand zulassen. Unter freiem Himmel kann die Maske abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Es wird daher dringend empfohlen, lediglich wenig besuchte Orte aufzusuchen und Menschenansammlungen zu meiden. Die Maske sollte griffbereit gehalten werden, falls Personen angetroffen werden.

 

Was bedeutet der Begriff Innenräume, in denen man sich alleine aufhält?

Hierunter werden Innenräume verstanden, in denen sich zu diesem Zeitpunkt und in absehbarer Zeit danach keine weiteren Personen aufhalten. Ein Abnehmen der Maske in öffentlichen Aufzügen, Toilettenräumen, Fluren, Umkleidekabinen u.ä. ist daher nicht möglich. Gleiches gilt, wenn andere Personen wie beispielsweise Reinigungspersonal unmittelbar nach der eigenen Nutzung den Raum betritt. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass niemand den Raum in Unwissenheit betritt.

Der Raum muss eine Entlüftung ins Freie haben. Im Falle von vorhandenen Raumlufttechnischen Anlagen ist sicherzustellen, dass keine Luft aus dem Raum in andere Räumlichkeiten gelangt. Der Raum muss geschlossen sein, dementsprechend sind Lösungen mit Trennwänden oder Spuckschutzwänden nicht möglich. Auch ein Raum im Raum ohne separate Entlüftung (z.B. Bürocontainer in einer Halle) ist nicht möglich.

 

Welche Masken sind geeignet und müssen verwendet werden?

Bei Nachweis einer Coronavirus-Erkrankung müssen Atemschutzmasken mit FFP2-Standard oder vergleichbarem Standard getragen werden. Hierunter fallen z.B. auch FFP3-Masken oder KN95-Masken. Nicht gestattet sind Masken mit Ausatemventil, da hier der Fremdschutz weniger ausgeprägt ist. Ausgeatmete Aerosole werden nicht durch das Filtermaterial abgefangen, sondern lediglich in gewissem Umfang durch das Ventil gebremst und verwirbelt.

Was muss ich beim Tragen der Maske beachten?

Die Maske muss gut passen und dicht über Mund, Nase und Wangen sitzen. Die Ränder der Maske müssen eng anliegen und keine Luftströme an der Maske vorbei erlauben. Eine FFP-Maske kann ihre volle Filterleistung nur dann erbringen, wenn sie dicht sitzt. Dazu ist es notwendig, den Nasenbügel so zu formen, dass er über seiner gesamten Länge der Nase anliegt. Ist dies nicht der Fall, resultieren daraus erhebliche Leckströme, die die Schutzwirkung der Maske beeinträchtigen. Auch ein ausgeprägter Bart kann den dichten Sitz der Maske negativ beeinflussen.

  • Eine durchfeuchtete Maske muss abgenommen und gewechselt werden.
  • Beim Abnehmen der Maske sollte diese möglichst immer an den Bändern der Maske angefasst werden.
  • Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife).
  • Die Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden.

Darf ich als positiv getestete Person Veranstaltungen im Außenbereich besuchen?

Als positiv getestete Person können Sie grundsätzlich andere Personen anstecken. Im Sinne eines rücksichts- und verantwortungsvollen Verhaltens sollten Sie dazu beitragen das Risiko einer Ansteckung von anderen Personen so gering wie möglich zu halten. Hierzu zählt vermeidbare Kontakte zu reduzieren.

Der Besuch von Veranstaltungen im Außenbereich ist nicht explizit verboten, wäre aber nur mit Maske möglich, da dort der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht regelhaft eingehalten werden kann. Grundsätzlich wird empfohlen, Menschenansammlungen zu meiden um andere nicht zu gefährden.

Darf ich auf Veranstaltungen im Außenbereich etwas essen oder trinken?

 Nein, da hierzu das Abnehmen der Maske notwendig wäre und der Abstand in der Regel nicht eingehalten werden kann.

Darf ich als positiv getestete Person Gastronomiebetriebe aufsuchen und dort essen oder trinken?

Nein. Ein Abnehmen der Maske ist nur zulässig,

  • unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • in Innenräumen, wenn man sich alleine darin aufhält
  • für Kinder, die nicht eingeschult sind
  • aus sonstigen zwingenden Erfordernissen wie z.B. etwa Situationen, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske der Inanspruchnahme einer notwendigen (zahn-)medizinischen oder therapeutischen Behandlungsmaßnahme entgegensteht.

Das heißt in Innenräumen darf die Maske auch nicht zum Essen oder Trinken abgenommen werden. Das Abholen von Speisen unter Einhaltung der Maskenpflicht ist jederzeit möglich.

Sollte es sich um Außengastronomie handeln, so darf die Maske nur abgenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass während der gesamten Zeit der Nahrungsaufnahme bis zum Wiederaufsetzen der Maske der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Dies ist auf Weihnachtmärkten beispielsweise nicht gewährleistet und auch in der sonstigen Gastronomie ist damit zu rechnen, dass das Servicepersonal oder andere Personen diesen Sicherheitsabstand unwissentlich unterschreitet.

 

Sind private Treffen für positiv getestete Personen erlaubt?

Als positiv getestete Person können Sie grundsätzlich andere Personen anstecken. Im Sinne eines rücksichts- und verantwortungsvollen Verhaltens sollten Sie dazu beitragen das Risiko einer Ansteckung von anderen Personen so gering wie möglich zu halten. Hierzu zählt vermeidbare Kontakte zu reduzieren.

Private Treffen sind nur unter strenger Einhaltung des Infektionsschutzes möglich. In Innenräumen muss die positiv getestete Person durchgehend eine Maske tragen. Treffen im Hausstand der positiv getesteten Person sollten vermieden werden. Sollte dennoch der Hausstand der positiv getesteten Person aufgesucht werden, so wird der aufsuchenden Person dringend ebenfalls das Tragen einer Maske empfohlen. Die Verhaltensregeln im Hinweisblatt des Robert Koch-Instituts „Häusliche Isolierung bei bestätigter Covid 19-Infektion“ sollten in diesem Fall unbedingt beachtet werden.

Im Außenbereich darf die positiv getestete Person die Maske nur abnehmen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen dauerhaft gewährleistet ist oder sie sich im eigenen Garten, auf der eigenen Terrasse oder dem eigenen Balkon aufhält und diese zur alleinigen Nutzung durch den Haushalt der positiv getesteten Person bestimmt sind.

Was gilt am Arbeitsplatz für positiv getestete Personen?

Die Arbeit sollte wenn möglich von zu Hause aus erbracht werden (Homeoffice).

In den Fällen, in denen ein Aufsuchen des Arbeitsplatzes notwendig ist, gelten die Regelungen, die auch in allen sonstigen Situationen gelten:

In Innenräumen ist die Maske durchgehend zu tragen. Ein Abnehmen der Maske zum Essen oder Trinken ist in Innenräumen grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um einen Raum, in dem sich die positiv getestete Person alleine aufhält (siehe hierzu: Was bedeutet Innenräume, in denen man sich alleine aufhält?)

Beim Aufenthalt oder der Arbeit im Freien gilt die Regelung, dass ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen durchgehend eingehalten werden muss.

Für die Einhaltung der Regelungen des Arbeitsschutzes ist zu sorgen (siehe hierzu: Was müssen Arbeitgeber beachten? (Arbeitsschutz, Tragepausen, Pausenmöglichkeiten).

Was müssen Arbeitgeber beachten? (Arbeitsschutz, Tragepausen, Pausenmöglichkeiten)

Trotz des Wegfalls der Absonderungspflicht wird positiv getesteten Personen empfohlen, ihrer beruflichen Tätigkeit – soweit dies möglich ist – von der eigenen Wohnung aus nachzugehen.

Die Corona-ArbSchV gilt weiterhin. Darin hat der Arbeitgeber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept umzusetzen. Grundsätzlich ist darin nach dem T.O.P.-Prinzip zu verfahren. Daher sind organisatorische Maßnahmen (hier die häusliche Isolation) grundsätzlich persönlichen Schutzmaßnahmen (hier das Tragen einer FFP2- Maske) vorzuziehen (vergl. dazu die BAuA-Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2 vom 15.11.2022).

Zu beachten ist zudem, dass das Tragen von FFP2-Masken als individuelle Schutzmaßnahme nicht dauerhaft geeignet ist. Sie stellen nicht zuletzt aufgrund ihres belastenden Charakters durch den erhöhten Atemwiderstand immer das letzte Mittel der Wahl zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit am Arbeitsplatz dar und die Tragezeit muss deshalb auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleiben. Es sind Pausen für das Tragen der Maske zu ermöglichen. Mit betriebsärztlicher Unterstützung ist auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung immer ein abgestuftes Vorgehen zur Bemessung der Tragezeit zu empfehlen. Verwiesen wird hier auf die DGUV-Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Als Anhaltswert wird darin für eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil eine Gebrauchsdauer von 75 Minuten und eine Erholungsdauer von 30 Minuten angegeben.

Da die Masken nach der VO-CP grundsätzlich von positiv getesteten Personen zu tragen sind, dürfen sie auch während Pausenzeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig abgelegt werden (siehe dazu „In welchen Situationen kann eine positiv getestete Person die Maske außerhalb der eigenen Wohnung abnehmen?“).

 

Für welche Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot?

In bestimmten Einrichtungen und Massenunterkünften besteht für positiv getestete Personen zum Schutz der besonders gefährdeten Personengruppen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot.

Zu diesen Einrichtungen zählen unter anderem

  • Krankenhäuser,
  • Rehabilitationseinrichtungen,
  • Arztpraxen,
  • Pflegeheime etc.

Weiterhin gehören hierzu beispielsweise

  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern,
  • Obdachloseneinrichtungen

Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen dient dem Schutz der in den Einrichtungen vielfach betreuten vulnerablen Personengruppen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf der Infektion. Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgenden Einrichtungen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen,
  • Zahnarztpraxen,
  • psychotherapeutische Praxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (zB Diätassistent, Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopäde, Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptist, Physiotherapeut und Podologe, Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten)
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
  • vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
  • teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den beiden vorgenannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen anbieten;
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • sonstige Massenunterkünfte
  • Justizvollzugsanstalten

 

Was gilt für die in den genannten Bereichen behandelten, betreuten oder untergebrachten Personen im Fall ihrer positiven Testung?

Für Personen, die in einer der vorgenannten Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, gilt im Fall ihrer positiven Testung das Verbot zum Betreten der Einrichtung nicht. Allerdings sind von der Einrichtungsleitung für diese Personen geeignete Schutzmaßnahmen, wie z.B. der Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, vorzusehen, um die übrigen Personen der Einrichtungen ausreichend zu schützen.

Positiv getestete Personen, die in einer der vorgenannten Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, dürfen ausschließlich im eigenen und alleine oder mit anderen positiv getesteten Personen genutzten Bewohnerzimmer die Maske abnehmen. D.h. außerhalb des Zimmers ist für diese Personen keine Nahrungsaufnahme / Trinken möglich. Voraussetzung dafür, dass diese Personen ihren persönlichen Bereich verlassen können, ist, dass diese Personen aus gesundheitlichen Gründen in der Lage sind, die Maske zu tragen.

Für Personen, die in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen betreut werden, wird zudem auf die entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils gültigen Fassung hingewiesen.

Wenn in der Einrichtung bei den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Betreuten oder dem Personal Covid-19-Erkrankungen nachgewiesen werden, müssen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt umgehend Maßnahmen ergriffen werden.

Ein Ausbruch besteht bereits bei Auftreten des ersten Falles, bei dem die Übertragung innerhalb der Einrichtung nicht ausgeschlossen werden kann. Für das Management des Ausbruchs sollte ein Ausbruchsteam etabliert werden in dem möglichst alle relevanten Bereiche vertreten sind wie z.B. Pflegedienstleitung, Hygiene-Beauftragte/r, Heimleitung, Personalleitung, kaufmännische Leitung, betriebsärztlicher Dienst, Heimärztinnen und Heimärzte etc.

Essentielle Maßnahmen zum Management von Ausbruchssituationen beinhalten neben der Implementierung von erweiterten Hygiene- und Infektionskontrollmaßnahmen, die Identifizierung der infizierten Personen durch zeitnahe Diagnostik von symptomatisch Erkrankten und durch ein Screening von asymptomatischen Personen mit und ohne direkten Kontakt zu Infizierten und konsequente Nachverfolgung und Management von Kontakten mit dem übergeordneten Ziel Infektketten möglichst früh zu erkennen und zu unterbrechen. Auch in Ausbruchssituationen sollten Bewohnerinnen und Bewohner und Personal ein Impfangebot (einschließlich Auffrischimpfungen) gemacht werden und noch ausstehende Impfungen vervollständigt werden.

SARS-CoV-2-positive Heimbewohnerinnen und -bewohner oder SARS-CoV-2-Verdachtsfällen (symptomatischen oder Kontakte) sollten bereits vor dem Vorliegen eines Testergebnisses in einem Einzelzimmer möglichst mit eigener Nasszelle untergebracht und versorgt werden. Die Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten mit SARS-CoV-2-negativen Bewohnerinnen und Bewohnern ist nicht möglich.

 

Was gilt für Beschäftigte in den genannten Bereichen?

Für Beschäftigte in den genannten Bereichen, zum Beispiel solche in

  • Krankenhäusern,
  • Arztpraxen,
  • Pflegeeinrichtungen oder
  • Einrichtungen der Eingliederungshilfe

 gilt, dass diese, unabhängig vom Immunitätsstatus, während ihrer Isolationszeit die Einrichtung nicht betreten oder dort tätig sein dürfen.

Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit ist es im medizinischen Bereich zudem erforderlich, dass sie einen negativen Test vorweisen können.

Hierzu zählen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen,
  • Zahnarztpraxen,
  • psychotherapeutische Praxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (zB Diätassistent, Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopäde, Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptist, Physiotherapeut und Podologe, Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten)
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
  • vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
  • teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den beiden vorgenannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen anbieten;

Für die Wiederaufnahme der Beschäftigung ist das Vorliegen eines durchgeführten PoC-Antigentests mit negativem Ergebnis oder ein Nukleinsäuretest mit einem ct-Wert größer 30 erforderlich. Das negative Testergebnis ist dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin beim ersten Betreten der Einrichtung nach Beendigung der Absonderung vorzulegen.

Alternativ kann auch ein Selbsttest unter Aufsicht des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin bzw. einer von ihr/ihm beauftragten Person vor Ort in der Einrichtung durchgeführt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Testung in einem nicht vulnerablen Bereich durchgeführt wird.

Personen, die ambulante Leistungen erbringen, müssen das negative Testergebnis bei Wiederaufnahme der Beschäftigung vorlegen.

Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen in den genannten Bereichen

Sollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in den oben genannten Bereichen gefährdet sein, kann bei positiv getesteten Personen, die keine Symptome haben, unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz insbesondere anderer Mitarbeitender von dem Betretungs- und Tätigkeitsverbot abgewichen werden. Die Entscheidung hierüber kann die zuständige Ortspolizeibehörde treffen, wenn die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in den Einrichtungen und Massenunterkünften trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet ist. Asymptomatische Beschäftigte der genannten Einrichtungen können dann unter Beachtung der Maskenpflicht (FFP2-Maske) sowie weiterer Schutzmaßnahmen in der Einrichtung tätig sein. „Weitere Schutzmaßnahmen“ in diesem Sinne sind insbesondere die größtmögliche Reduzierung von Kontakten zu anderen Personen. Die positiv getestete Person hat außerdem innerhalb der Einrichtung auf das Vorliegen ihres positiven Tests hinzuweisen. Mit dieser Regelung wird der Gefährdung betrieblicher Abläufe aufgrund von erheblichen Personalausfällen in den genannten Einrichtungen entgegengewirkt.

Was sollten Hausstandsangehörige und enge Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person Zuhause beachten?

Hausstandsangehörige sollten die Verhaltensregeln im Hinweisblatt des Robert Koch-Instituts „Häusliche Isolierung bei bestätigter Covid 19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Isolierung_Flyer_DE.pdf?__blob=publicationFile) in der jeweils geltenden Fassung beachten.

Engen Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person und Hausstandsangehörigen einer positiv getesteten Person wird dringend empfohlen, besondere Schutzmaßnahmen einzuhalten, um das Risiko der Ausbreitung des Virus im Falle einer noch unbekannten Infektion zu minimieren.

Die gleichen Empfehlungen gelten für Kontaktpersonen bei Infektionsfällen in Schulen und Kindertagesstätten oder Einrichtungen der Kindertagespflege innerhalb der Betreuungskohorte. 

Wie verhalten sich enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person?

Enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige von positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, als Kontaktperson bzw. Hausstandsangehöriger besondere Schutzmaßnahmen einzuhalten, um das Risiko der Ausbreitung des Virus im Falle einer noch unbekannten Infektion zu minimieren. Demnach werden für diese Personen folgende Verhaltensweisen dringend empfohlen:

Kontakte zu anderen Personen sollten reduziert und wenn möglich vermieden werden.

  • In geschlossenen Räumen sollten FFP2-Masken oder Masken vergleichbaren Standards getragen werden, wenn andere Personen mit im Raum sind oder den Raum betreten könnten.
  • Es sollten für einen Zeitraum von sieben Tagen täglich Selbsttests vorgenommen werden, um eine etwaige Infektion frühzeitig zu erkennen.

 

Ich kann keine Maske tragen, was gilt für mich?

Ab dem 10. Dezember gilt für positiv getestete Personen, die eine Atemschutzmaske (FFP2- Maske oder vergleichbar) aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können, weiterhin die Absonderungspflicht.

Insoweit besteht allerdings kein Wahlrecht für eine positiv getestete Person zwischen Maskenpflicht und Absonderungspflicht: Wer eine Maske tragen kann, unterfällt nicht der Absonderungspflicht, sondern zwingend der Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske.

Eine Ausnahme von der Maskenpflicht bei Verlassen der Wohnung für Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können ist nicht möglich, auch nicht mit ärztlichem Attest.

 

Wo muss ich mich absondern?

Die Absonderung sollte am besten in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus erfolgen.

Es ist erlaubt, sich während der Absonderung auch auf dem eigenen Balkon, der eigenen Terrasse oder dem eigenen Garten aufzuhalten, sofern der Bereich direkt an die eigene Wohnung bzw. das eigene Haus anschließt und ausschließlich von der abgesonderten Person oder von mit ihr zusammenlebenden Personen genutzt wird. Diese Bereiche dürfen ohne Maske betreten werden. 

Was gilt bei einem Notfall?

Zum Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen zwingenden und gewichtigen Gründen darf der Ort der Absonderung verlassen werden. Auch bei Gefahr für Leib oder Leben, wie beispielsweise bei einem Hausbrand, ist das Verlassen des Absonderungsortes erlaubt. Ein gewichtiger Grund ist beispielsweise gegeben, wenn Sie einen Coronatest vornehmen lassen. Ein Impftermin ist kein gewichtiger Grund, da er auch zu einem späteren Zeitpunkt wahrgenommen kann.

Beim Verlassen des Absonderungsortes sind Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbar einzuhalten. Personen, mit denen Sie in Kontakt treten – zum Beispiel medizinisches Personal, Rettungs- oder Feuerwehrkräfte oder die versorgende Einrichtung – sollten Sie über die Absonderung und deren Grund vorsorglich informieren.

 

Was gilt für Kinder, die noch nicht eingeschult sind und für positiv getestete Personen, die eine Maske tragen können?

Für diese Personengruppe gelten die sogenannten „absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen“.

Positiv getestete Personen müssen ab dem 10. Dezember statt der bisherigen Absonderungspflicht zum einen außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (FFP2-Maske oder vergleichbar) tragen, zum anderen ein besteht für diese Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Massenunterkünften.

Die bisher geltende Absonderungspflicht für positiv getestete Personen entfällt. Hiervon gibt es nur für bestimmte Personengruppen Ausnahmen (siehe unter „Ich kann keine Maske tragen, was gilt für mich?“).

Die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen für positiv getestete Personen gelten – wie die bisherige Absonderungspflicht – für die Dauer von mindestens fünf, höchstens zehn Tagen nach Vornahme der (erstmals positiven) Testung (siehe unter „Wer gilt als positiv getestete Person?“). Zur Berechnung siehe nachfolgend unter „Dauer der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht und Betretungs- und Tätigkeitsverbot) bzw. der Absonderung“. 

Was gilt für Kinder und Jugendliche?

Positiv getestete Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind sowohl von der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahme der Maskenpflicht als auch von der Absonderungspflicht ausgenommen. Dennoch ist auch hier im Sinne eines rücksichtsvollen und verantwortungsbewussten Verhaltens angeraten auf vermeidbare Kontakte zu verzichten um eine Ansteckung von weiteren Kindern und Erwachsenen zu vermeiden. Für positiv getestete Kinder und Jugendliche ab der Einschulung gelten hingegen die allgemeinen Regelungen. 

Welche Regelungen gelten in Schulen & Kitas?

Über die in Schulen geltenden Schutzmaßnahmen informiert das Ministerium für Bildung und Kultur.

 

Absonderung und Arbeit

Bin ich während der Absonderung krankgeschrieben?

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt in Abhängigkeit davon, ob und inwieweit Symptome vorliegen.

Erhalte ich eine Bescheinigung über die Absonderungspflicht?

Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, aus der die Pflicht zur Absonderung bzw. die Pflicht zur Einhaltung der Maskenpflicht verbunden mit dem Betretungs- und Tätigkeitsverbot in vulnerablen Einrichtungen hervorgeht.

Ab wann habe ich einen Anspruch auf Entschädigung für meinen Verdienstausfall?

Personen, die ab dem 10. Dezember positiv getestet wurden, haben nur noch dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie aus nicht nur kurzfristigen vorübergehenden gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können und daher in Absonderung bleiben müssen. Alle anderen positiv getesteten Personen können mit Hilfe der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen den Absonderungsort verlassen und ihrer Arbeit nachgehen, soweit sie nicht arbeitsunfähig erkrankt sind. Ein Wahlrecht zwischen Absonderung und Maskenpflicht besteht nicht.

 

Personen, die in vulnerablen Bereichen wie Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, dürfen diese Einrichtungen weder betreten, noch dort tätig sein. Für diese Personen besteht somit ein Tätigkeitsverbot, [KM(5] welches einen Entschädigungsanspruch begründet.

Sollten durch die zuständigen Behörden abweichende weitergehende Maßnahmen im Sinne eines Tätigkeitsverbotes oder einer Absonderung erlassen werden, so besteht auch hier ein Entschädigungsanspruch.

Informationen zum Entschädigungsanspruch im Absonderungsfall sowie weiterführende Links hierzu finden Sie hier.

Was passiert, wenn eine positiv getestete Person die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. die Absonderung nicht einhält?

Das vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhalten der durchgehenden Maskenpflicht bzw. der Absonderungspflicht und des Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen (siehe unter Was gilt für Beschäftigte des Gesundheitswesens?“ – „Für welche Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot?“) ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden.