Welche kulturellen Betätigungen sind erlaubt?

Kontaktfreie kulturelle Betätigung im Innen- und Außenbereich, insbesondere auch Chorproben und die Nutzung von Blasinstrumenten im Probebetrieb mit ausreichendem Abstand – nicht aber Gesangs- oder Musikveranstaltungen -  sind zulässig. Bei Angeboten im Innenbereich ist ein Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus erforderlich. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige.