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Amtsblatt des Saarlandes

Das Amtsblatt des Saarlandes ist das amtliche Verkündungsorgan des Saarlandes.

Seit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom 11. Februar 2009 ist das Amtsblatt inhaltlich in einen elektronisch veröffentlichten Teil (Teil I) und in einen in Papierform veröffentlichten Teil (Teil II) aufgegliedert. Bis Dezember 2015 wurden im elektronischen Teil I alle Gesetze und Rechtsverordnungen, Staatsverträge und Abkommen, Bekanntmachungen in Bezug auf Gesetze und Rechtsverordnungen, alle sonstigen nach der Verfassung des Saarlandes erforderlichen Bekanntmachungen sowie die veröffentlichungspflichtigen Entscheidungsformeln des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes veröffentlicht. Alle restlichen Veröffentlichungsgegenstände verblieben in der Papier-Teilausgabe des Amtsblattes. Diese Zweiteilung ist der Tatsache geschuldet, dass bestimmte Veröffentlichungen aufgrund bundesrechtlicher Regelungen in einem in Papierform herausgegebenen amtlichen Veröffentlichungsblatt erfolgen müssen.

Amtsblatt des Saarlandes Amtsblatt des Saarlandes
Amtsblatt des Saarlandes Foto: Staatskanzlei Saarland/wt

Das aktuelle E-Government Gesetz des Bundes ermöglicht allerdings– im Vergleich zur Rechtslage zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes im Jahr 2009 – nunmehr in mehreren Rechtsbereichen die zusätzliche oder ausschließliche Veröffentlichung von Bekanntmachungen in einem elektronisch herausgegebenen Amtsblatt. In den Rechtsbereichen, in denen dies aufgrund der neuen Rechtslage rechtlich zweifelsfrei möglich ist, wurde mit Änderung des Amtsblattgesetzes vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. Teil I, S. 932) die Papierform weitestgehend durch die elektronische Form ersetzt. Veröffentlichungen in diesen Bereichen sollen deswegen zukünftig nicht mehr im Teil II, sondern im Teil I des Amtsblattes verkündet werden. Seit Januar 2016 werden somit neben den bisherigen Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil I auch Krankenhauspläne, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Erlasse der Landesverwaltung sowie alle Stellenausschreibungen der Landesverwaltung und Bekanntmachungen in Bezug auf Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheide in ausschließlich elektronischer Form im Teil I des Amtsblattes veröffentlicht. Eine vollständige Auflistung der Inhalte des Amtsblattes Teil I finden Sie im § 3 Absatz 2 des Amtsblattgesetzes.

Herausgeber des Amtsblattes des Saarlandes ist der Chef der Staatskanzlei. Redaktionell betreut wird die Publikation durch die Amtsblattstelle in der Staatskanzlei des Saarlandes.

Saarland - Der Chef der Staatskanzlei Amtsblattstelle

Am Ludwigsplatz 14
66117 Saarbrücken

Bereitstellung des Amtsblattes des Saarlandes im Verkündungsportal des Saarlandes

Auf der Internetseite des Amtsblattes können Sie jederzeit auf das Amtsblatt des Saarlandes zugreifen. Veröffentlichungen, die inhaltlich dem Teil I des Amtsblattes zuzuordnen sind werden dabei ausschließlich und rechtsverbindlich in einer amtlichen Online-Teilausgabe des Amtsblattes innerhalb des Verkündungsportals des Saarlandes im Internet veröffentlicht. Alle übrigen Veröffentlichungsgegenstände verbleiben dagegen rechtsverbindlich in einer amtlichen Papier-Teilausgabe des Amtsblattes. Dieser Teil II des Amtsblattes erscheint jedoch nachrichtlich ebenfalls im Verkündungsportal. In dem frei zugänglichen Bereich des Verkündungsportals des Saarlandes haben Sie Zugang zu den amtlichen Ausgaben des Amtsblattes des Saarlandes Teil I ab der Ausgabe 48 vom 3. Dezember 2009. Das Amtsblatt Teil I steht Ihnen dabei kostenfrei zur Verfügung, einschließlich der Möglichkeit zur Recherche. Gleiches gilt für das Historische Amtsblatt mit den Ausgaben der Jahre 1945 bis 1998, zu dem Sie von der Startseite aus ebenfalls Zugang haben.

Verkündungsportal des Saarlandes

 Verkündungsportal des Saarlandes: Bezugsbedingungen für Abonnenten ab dem 1. Januar 2016

Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche.

Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen:
Abonnement-Variante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de.
Abonnement-Variante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de und die Papierversion von Amtsblatt Teil II. Für alle Abonnenten dieser Variante, steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung.
Im Vergleich zu Nicht-Abonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über neue Veröffentlichungen informieren lassen. Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen. Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattinhalte mit dem saarländischen Landesrecht.
Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de bestellt werden.

Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 € und für Variante B 35,00 €.
Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 15,00 € und für Variante B 17,50 €.
Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr.

Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahresbeginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 € (Variante A) bzw. 8,75 € (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet. Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.

Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1. Dezember der laufenden Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei der Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht fristgerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr.

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