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Nichtraucherverein scheitert mit Klage gegen Betreiberin des Kulturcafés in Saarbrücken

Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Klage eines Verbraucherverbands mit Sitz in München gegen die Betreiberin des Kulturcafés am St. Johanner Markt in Saarbrücken abgewiesen.

Der Verband, der sich für eine rauchfreie Gesellschaft einsetzt und u.a. eine vollständig rauchfreie Gastronomie erreichen möchte, hatte moniert, dass die Betreiberin des Kulturcafés im Durchgang zum Innenhof der Stadtgalerie, der zugleich als Zugang zum Kulturcafé dient, das Rauchen dulde bzw. gestatte.

Der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach Auffassung des Senats verstößt die Beklagte nicht gegen die Regelungen im saarländischen Nichtraucherschutzgesetz. Die Beklagte verletzt danach nicht das Verbot des Rauchens in Gaststätten. Der Durchgang zwischen dem Sankt Johanner Markt und dem Innenhof gehört nach dem Verständnis des Senats nicht zur Gaststätte, da diese Fläche dem öffentlichen (Fußgänger-)Verkehr gewidmet ist. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dort einen Serviertisch aufgestellt hat, um ihren Mitarbeitern die Bedienung der auf dem Markt stehenden Tische zu erleichtern. Eine Unterscheidung danach, ob in dem Durchgang ein Gast bzw. Mitarbeiter des Kulturcafés rauche oder ein Passant, sei nicht möglich. Die Situation sei auch nicht mit Gaststättenbetrieben in Einkaufspassagen vergleichbar, in denen Gäste auf einer Bewirtungsfläche der jeweiligen Gaststättenbetreiber rauchten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.02.2025 - 1 U 28/24

 

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

  • 2 Abs. 1 Nr. 7 Nichtraucherschutzgesetz Saarland (Rauchverbot)

Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 3 verboten in allen Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149), unabhängig von der Konzession nach dem Gaststättengesetz. Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Diskotheken sowie für Spielhallen und Spielcasinos, soweit in den Räumen der Spielhallen oder Spielcasinos eine Gaststätte betrieben wird.

Medienansprechpartner

Dr. Sigurd Wern
Richter am Oberlandesgericht, Leiter der Gemeinsamen Pressestelle

Franz-Josef-Röder-Str. 15
66119 Saarbrücken