Rechtsprechung
Hier finden Sie die gesetzlichen Grundlagen zur Verteilung der richterlichen Geschäfte sowie den daraus resultierenden aktuellen Geschäftsverteilungsplan.
Der Bezirk des Saarländischen Oberlandesgerichts erstreckt sich auf den Bezirk des Landgerichts Saarbrücken mit den Amtsgerichten Homburg, Lebach, Merzig, Neunkirchen, Ottweiler, Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel und Völklingen, sowie auf den Bezirk des Amtsgerichts Saarbrücken. Im Oberlandesgerichtsbezirk Saarbrücken sind derzeit rund 990.500 Menschen wohnhaft.
Die allgemeine Zuständigkeit des Saarländischen Oberlandesgerichts bestimmt sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz, insbesondere nach § 119 GVG (Zuständigkeit in Zivilsachen) und § 121 GVG (Zuständigkeit in Strafsachen in der Rechtsmittelinstanz).
Derzeit verfügt das Saarländische Oberlandesgericht über
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sieben Zivilsenate,
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ein Senat für Straf- und Bußgeldsachen,
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zwei weitere Strafsenate,
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ein Vergabesenat (§ 171 GWB),
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ein Senat für Baulandsachen,
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ein Senat für Entscheidungen nach § 91 GWB (Kartellsenat),
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ein Senat für Landwirtschaftssachen,
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zwei Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
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ein Senat für Banksachen (§ 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG),
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ein Senat für Bausachen (§ 119a Abs. 1 Nr. 2 GVG),
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ein Senat für Heilbehandlungssachen (§ 119a Abs. 1 Nr. 3 GVG),
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ein Senat für Versicherungsvertragssachen (§ 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG),
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ein Senat für Veröffentlichungsstreitigkeiten (§ 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG),
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ein Senat für erbrechtliche Streitigkeiten (§ 119a Abs. 1 Nr. 6 GVG) und
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ein Senat für insolvenzrechtliche Streitigkeiten sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz (§ 119a Abs. 1 Nr. 7 GVG).
Zwei der Zivilsenate sind auch als Familiensenate zuständig. Einer der Strafsenate ist auch als Senat für Bußgeldsachen zuständig.
Zivilsenate
Die Zivilsenate des Saarländischen Oberlandesgerichts entscheiden in zweiter Instanz über
- Berufungen gegen Urteile der Landgerichts Saarbrücken,
- Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken,
- Beschwerden gegen Entscheidungen der saarländischen Amtsgerichte in Familiensachen
- Beschwerden gegen Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungs- und der Betreuungssachen
Strafsenate
Der 1. und 3. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts sind zuständig
- als Revisionsinstanz für Revisionen gegen Urteile des Strafrichters und Schöffengerichts oder Berufungsurteile des Landgerichts,
- als Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Strafkammern und Strafvollstreckungskammern des Landgerichts,
- zur gerichtlichen Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO).
Darüber hinaus sind sie für Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts zuständig.
Für Ordnungswidrigkeiten ist das Oberlandesgericht als Instanz der Rechtsbeschwerde nach § 80a OWiG gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte tätig. Der Bußgeldsenat ist mit einem Berufsrichter, bei Geldbußen über 5000 Euro mit drei Berufsrichtern besetzt.
Der 2. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts ist zuständig für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74 a Abs. 4 GVG zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100d Abs. 1 Satz 6 StPO (§ 120 Abs. 4 GVG).
Sachliche Zuständigkeiten
Die sachliche Zuständigkeit der einzelnen Senate ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.