| Sozialgerichtsbarkeit im Saarland | Gerichte und Staatsanwaltschaft

Porträt der Gerichtsbarkeit

Die saarländische Sozialgerichtsbarkeit besteht aus dem Sozialgericht für das Saarland (1. Instanz) und dem Landessozialgericht für das Saarland (2. Instanz).

Die Entstehung der Sozialgerichtsbarkeit im Saarland

Mit dem 1. Januar 1954 ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I, Seite 1239, 1326). Dem Auftrag des Grundgesetzes folgend hat damit eine Gerichtsbarkeit ihre Arbeit aufgenommen, die es in ihrer Besonderheit und Unabhängigkeit vorher in Deutschland nicht gab. Gleichwertig und gleichberechtigt in ihrer Eigenständigkeit steht die Sozialgerichtsbarkeit seitdem neben den anderen 4 Gerichtsbarkeiten, nämlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeits- Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.

Wegen der besonderen politischen Situation des Saarlandes ist das Sozialgerichtsgesetz dort erst mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft gesetzt worden (Gesetz Nr. 629 zur Einführung der Sozialgerichtsbarkeit im Saarland vom 18. Juni 1958, Amtsblatt des Saarlandes Seite 1224). Zu diesem Zeitpunkt ist das Saarland erst in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert worden. Entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers wurden ein Sozialgericht und ein Landessozialgericht errichtet. Im Mai 1959 nahmen beide Gerichte ihre Arbeit auf.

Besetzung

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt. Beim Sozialgericht, der 1. Instanz, sind sogenannte Kammern errichtet. Eine Kammer des Sozialgerichts entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Beim Landessozialgericht, der 2. Instanz, sind Senate gebildet. Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig.