Erfahrungswerte und nächste Schritte
Gibt es Erfahrungswerte in anderen Revieren? Ein Beispiel können die Verhältnisse in Lothringen sein. Nach der Darstellung der Bergbauunternehmen ist es im lothringischen Revier durch die Flutung nur zu Hebungen (Höhenveränderungen) im Zentimeterbereich gekommen, so dass keine wesentlichen Bergschäden zu erwarten seien. Im Bereich des Warndts sei der bisherige Grubenwasseranstieg ohne gravierende Auswirkungen geblieben. Im französischen Bergbau habe es lediglich in der Anfangsphase der Flutung wenige Erderschütterungen gegeben.
Wichtig ist es nun zu prüfen, ob Erfahrungswerte vom lothringischen auf das saarländische Revier übertragbar sind. Die geologischen Bedingungen unterscheiden sich jedenfalls wesentlich.
Was sind die nächsten Schritte?
Wirtschaftsministerium, Oberbergamt und Bergamt haben das vorläufige RAG-Konzept zur Wasserhaltung geprüft. Daraus ergab sich eine erste Stellungnahme des Landes an die Adresse der RAG. Das Konzept wird derzeit vom Unternehmen überarbeitet und dann erneut dem Land zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt.
Änderungen bei der Grubenwasserhaltung sind immer genehmigungspflichtig, so dass die RAG einen förmlichen Antrag beim Bergamt Saarbrücken stellen muss, wenn sie ihr aktualisiertes Konzept dann in Stufen umsetzen und anwenden will. Sobald dieser Antrag vorliegt, handelt die Bergbehörde auf der Grundlage des Bundesberggesetzes, bergrechtlicher Verordnungen und sonstiger Rechtsvorschriften. Das Unternehmen will im Verlauf des Genehmigungsverfahrens Gutachter heranziehen. Zur Beurteilung des RAG-Antrages werden die Behörden aber auch eigene Gutachten einholen. In welchen Teilbereichen, hängt von Zielrichtung und Inhalt des erwarteten Antrags ab.
Das Konzept schildert vorrangig die technische Umsetzung der optimierten Wasserhaltung. Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden in einem bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahren behandelt. Daneben ist aber auch noch ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Genehmigung des Zutageförderns von Grubenwasser am Standort Duhamel und gegebenenfalls auch am Standort Luisenthal erforderlich.