Härtefallhilfen für Privathaushalte
Antragsverfahren beendet
Bis zum 20. Oktober 2023 konnten Haushalte, die mit Energieträgern wie Heizöl oder Holzpellets heizen, entlastet werden, wenn sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren.
Am 20. Oktober 2023 ist die Antragsfrist abgelaufen, es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.
Bearbeitung und Auszahlung
Der Bewilligungsstelle liegt auch über den bereits zurückliegenden Antragsschluss hinaus noch eine große Zahl an Online-Anträgen zur Bearbeitung vor und bemüht sich, diese schnellstmöglich abzuarbeiten. Aufgrund zahlreicher Rückfragen und teils unvollständiger Antragsunterlagen kann es insgesamt längere Zeit in Anspruch nehmen, bis nach und nach alle Anträge in die Bearbeitung kommen. Das kann noch bis Jahresende und ggf. darüber hinaus dauern. Daher bitten wir um Geduld sowie darum, von individuellen Rückfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.
Nur in absoluten Ausnahmefällen können Sie die Bewilligungsstelle über die Mailadresse haertefallhilfen.privathaushalte@wirtschaft.saarland.de oder über die Telefonnummer: 0681-501-4433, die werktags von 9:00 bis 12:00 besetzt ist, erreichen.
Online-Rechner
Über einen Online-Rechner konnte vorab ermittelt werden, ob eine Antragstellung überhaupt in Frage kommt. Dieser Rechner dient nur zur Information, die tatsächliche Antragsprüfung findet erst nach Antragstellung statt:
Hier geht es zum Online-Rechner.
Weitere wichtige Infos zum Auszahlungskonto finden Sie in den FAQs.
Nähere Informationen zu den Härtefallhilfen
- Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.
- Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
- Bund und Länder haben für 2021 gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger ermittelt. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen. Für eine Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung erreicht werden. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
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Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
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Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
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Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
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Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
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Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
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Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
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Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)
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- Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1.000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller/in also einen Vermieter für mehrere Haushalte), der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.
- Es können Rechnungen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde.
- Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später (bis 31. März 2023) erfolgte.
- Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter/ -in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden.
- Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes.
- Es wird sich um ein schlankes und unbürokratisches IT-basiertes Antragsverfahren handeln. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.
Beispiele
Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71))=432 Euro.
Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)-2*(4.000*0,24))= 704 Euro.
Fragen und Antworten zu den Härtefallhilfen für Privathaushalte
Hier geht es zum FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Wer ist wofür zuständig?
Der Bund stellt für die Härtefallregelung bis zu 1,8 Mrd. Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Die Aufstellung der konkreten Programme und die Auszahlung erfolgen durch die Länder.
Das Antragsverfahren im Saarland startet an dieser Stelle ab dem 8. Mai.
Wie erfahre ich, ob ich antragsberechtigt bin?
Die Härtefallhilfen richten sich an private Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen und im Entlastungszeitraum 01.01. – 01.12.2022 mindestens eine Verdopplung der Kosten für diese Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 zu tragen hatten. Ob dies auf Sie zutrifft, können Sie mit den Online-Rechnern, die verschiedene Bundesländer und der Bund zur Verfügung stellen , überprüfen. Eine Antragsprüfung findet jedoch erst nach Antragstellung in dem für Sie zuständigen Land statt.
Eigene Anträge stellen müssen nur Haushalte, die selbst die Heizung („Feuerstätte“) betreiben oder den Energieträger einkaufen, also z.B. Eigenheimbesitzer, oder Haushalte, die mit Kohleofen in der Wohnung heizen. Mieter, die über eine Zentralheizung versorgt werden, müssen keinen Antrag stellen, das macht für sie der Vermieter.
Wer wird entlastet?
Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine/n Vermieter/in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden.
Für welchen Zeitraum greift die Entlastung?
Es können Rechnungen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.
Sofern ein geeigneter Nachweis erbracht werden kann, dass die Bestellung des Energieträgers im Erstattungszeitraum liegt (zum Beispiel Ausweisung des Bestelldatums auf der Rechnung) und die Lieferung des Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte, können auch diese Rechnungen berücksichtigt werden.
Preissteigerungen beim Einkauf von nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2023 sind von dem Programm nicht erfasst
Welche Energieträger sind erfasst?
Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
Wie lauten die Referenzpreise?
Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt1:
- Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
- Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
- Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
- Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
- Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
- Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
- Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)
1 Es werden die jeweils im Jahr 2021 relevanten Umsatzsteuersätze angesetzt.
Wie hoch ist die Erstattung?
Erstattet werden 80% der über dem doppelten Referenzpreis liegenden Mehrkosten eines Privathaushalts für den jeweiligen Energieträger bis zu einem Maximalbetrag von 2.000 Euro. Voraussetzung für eine Erstattung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro. Beantragt ein Vermieter für mehrere Wohnungen eine Erstattung, beträgt der Mindestwert 1000 EUR.
Was muss ich beim Zahlungskonto, auf das die Härtefallhilfe ausbezahlt werden soll, beachten?
Für eine Auszahlung von Härtefallhilfen auf ein Konto des Antragstellers ist es wichtig, dass das entsprechende Auszahlungskonto („Zielkonto“) eindeutig dem Antragsteller zugeordnet werden kann. Dafür ist ein Nachweis erforderlich, aus dem hervorgeht, dass die IBAN des Zielkontos, auf das ausgezahlt werden soll, mit dem Namen des Antragsstellers verbunden ist. Am einfachsten geht das über einen entsprechenden Kontoauszug oder einen Screenshot vom Online-Banking, aus dem die Kontonummer/IBAN und der Name des Antragssteller ersichtlich wird. Auch ein Foto der Bankkarte mit Kontonummer/IBAN und dem Namen wäre dafür möglich. Wichtig ist, dass nachvollziehbar das Konto dem Antragssteller gehört.
Wann kann ich frühestens meinen Antrag stellen?
Anträge können ab dem 8. Mai 2023 eingereicht werden. Eine Antragstellung ist voraussichtlich bis 20. Oktober 2023 möglich.
Wo stelle ich meinen Antrag?
Anträge können über folgendes Online-Portal unkompliziert eingereicht werden. Hinweis: Privatpersonen müssen beim Online-Antrag ihre Identität durch ein Foto von sich selbst, auf dem sie ihren gültigen Personalausweis zeigen (Selfie), sowie Fotos von Vorder- und Rückseite des Personalausweises bestätigen.
Ich bin Mieter/in, kann ich auch einen Antrag stellen?
Generell können die Betreiber einer Feuerstätte (Heizungsanlage) einen Antrag auf Härtefallhilfen stellen. In aller Regel sind Sie als Mieter/in nicht Betreiber der Feuerstätte(n). Sofern der Kostenanstieg bei Ihnen über eine Verdopplung hinausgegangen ist, ist in diesem Fall Ihr/e Vermieter/in dazu verpflichtet, die Härtefallhilfen zu beantragen und die Förderung an Sie weiterzugeben. Sie selbst brauchen und können keinen Antrag auf Härtefallhilfen stellen. Insofern kontaktieren Sie dazu am besten Ihren Vermieter. Falls Sie in Ihrer Mietwohnung selbst Betreiber der Feuerstätte(n) sind und die Kriterien erfüllen, können Sie selbst einen Antrag auf Härtefallhilfen als Direktantragstellende/r stellen.
Gibt es einen Online-Rechner?
Über einen Online-Rechner kann vorab ermittelt werden, ob eine Antragstellung überhaupt in Frage kommt. Dieser Rechner dient nur zur Information, die tatsächliche Antragsprüfung findet erst nach Antragstellung statt:
Hier geht es zum Online-Rechner.
Wer kontrolliert Betrugsfälle?
Das Land, in dem Sie einen Antrag auf Härtefallhilfen gestellt haben, ist für die Antragsprüfung zuständig. Zu diesem Zweck richten die Länder Bewilligungsstellen ein. Nähere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Bundesland. Die Länder sind auch für die Missbrauchskontrolle zuständig.