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Thema: Energie

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Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie | Energie

Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen & Bürger und Unternehmen

Für die Energiepreiskompensation von Privathaushalten relevant sind die drei bisherigen Entlastungspakete der Bundesregierung. Entlastend für die Energiekunden wirkt zunächst die vorgezogene Abschaffung der EEG-Umlage im Stromsektor zum 01.07.2022. Als weitere Kompensationsmaßnahmen des Bundes sind der Heizkostenzuschuss für Wohngeld- und BAföG-Bezieher, die einkommensteuerliche Energiepreispauschale, die dreimonatige Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß, das 90-Tage-Ticket für den Öffentlichen Personennahverkehr sowie weitere Zahlungen für Familien, Kinder und Empfänger von Sozialleistungen zu nennen. Bei dem dritten Energieentlastungspaket des Bundes wurden insbesondere Bevölkerungsgruppen in den Fokus genommen, die bisher nicht von Transfers profitierten, wie etwa Rentner und Versorgungsempfänger sowie Studenten und Fachschüler. Das Wohngeld wird zum 01.01.2023 um eine Klima- und Heizkostenkomponente ergänzt. Des Weiteren wird der Kreis der Wohngeldberechtigten auf zwei Mio. Bürger erweitert. Außerdem wird für die Heizperiode September bis Dezember 2022 ein zusätzlicher Heizkostenzuschuss an Wohngeldbezieher gewährt.

Der am 29.09.2022 veröffentlichte „Wirtschaftliche Abwehrschirm“ der Bundesregierung mit einem Finanzvolumen von 200 Mrd. Euro sieht eine Strom- und Gaspreisbremse für alle Sektoren, Liquiditäts-, Eigenkapital- und Härtefallhilfen des Bundes für betroffene Unternehmen, den Wegfall der Gasbeschaffungsumlage sowie individuelle Stützungen der Gasimporteure vor.

Alle Infos zum Entlastungspaket des Bundes

Was ist die Gaspreisbremse?

Am 2.11.2022 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer umfangreiche Beschlüsse zu Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen gefasst. Im Rahmen der Soforthilfe für Haushalte und KMU sollen die Abschlagszahlungen der Kunden an die Gas- und- Wärmelieferanten im Dezember 2022 ausgesetzt werden. Die eigentliche Gaspreisbremse für Haushalte und KMU mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Gigawattstunden sieht vor, ab dem 1.03.2022 den Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde und den Fernwärmepreis auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde zu deckeln, wobei dies nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gilt. Eine Rückwirkung zum 1.02.2023 wird angestrebt. Bei Industrieunternehmen soll ab Januar 2023 für ein Gas-Grundkontingent von 70 Prozent des historischen Verbrauchs der Nettogaspreis auf 7 Cent pro Kilowattstunde reduziert werden.

Direkt zum FAQ des Bundes zur Gas- und Wärmepreisbremse

Wie sieht es aus mit Entlastungen bei den Strompreisen?

Die Strompreisbremse für Haushalte und KMU soll ab dem 01.01.2023 gelten und den Preis für ein Grundkontingent von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose bei 40 Cent pro Kilowattstunde deckeln. Im Gegensatz zum Gassektor ist hier keine Soforthilfe vorgesehen. Für Industriekunden liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde Strom für 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Darüber hinaus sollen auch die gestiegenen Übertragungsnetzentgelte, welche einen wesentlichen Bestandteil des Strompreises darstellen, gedämpft werden. Um dies zu finanzieren, sollen „Zufallsgewinne“ der Stromerzeuger zumindest teilweise abgeschöpft werden.

Direkt zum FAQ des Bundes zur Strompreisbremse

Was hat das alles mit der Abschöpfung von Zufallsgewinnen zu tun?

Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um. Die Vorgaben aus der EU-Verordnung sind verbindlich und sind national anzuwenden bzw. umzusetzen.

Die Abschöpfung wird so ausgestaltet, dass einerseits ein angemessener Erlös zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen gewährleistetet, andererseits ein substanzieller Beitrag zur Entlastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft geleistet wird. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat.

Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise eine Erlösobergrenze am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber – im Lichte der Review durch die EU-Kommission – zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Damit wurde der Zeitraum noch mal im Vergleich zu den ursprünglichen Überlegungen verkürzt.

Direkt zum FAQ des Bundes zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen

Was ist mit der Erhöhung beim CO2-Preis?

Mit Blick auf den Ukraine-Krieg und den dadurch verursachten deutlichen Anstieg der Energiepreise wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz des Bundes (BEHG) für den Wärme- und Verkehrssektor novelliert. Die für den 01.01.2023 anstehende Erhöhung des nationalen CO2-Preises um 5 Euro pro Tonne wird um ein Jahr auf den 01.01.2024 verschoben, um Privathaushalte und Wirtschaft angesichts der stark angestiegenen Energiepreise zum Jahreswechsel nicht zusätzlich mit einer höheren CO2-Bepreisung zu belasten. Auch in den Folgejahren 2024 und 2025 wird der bislang gesetzlich vorgesehene Festpreis nach dem BEHG im Vergleich zu dem bisher vorgesehenen Festpreis um jeweils 10 Euro gesenkt.

Welche Maßnahmen gibt es konkret im dritten Entlastungspaket?

  • Vorgezogener vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können bereits ab 2023 vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das entlastet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahr 2023 um rund 3,2 Milliarden Euro und 2024 um 1,8 Milliarden Euro.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro: Damit wird die private Altersvorsorge gestärkt – damit sich Sparen und Investieren lohnt.
  • Entfristen und Verbessern der Home-Office-Pauschale: Damit wird pro Home-Office-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 Euro, maximal 1.000 Euro pro Jahr möglich.
  • Inflationsausgleichsprämie: Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis Ende 2024 eine steuer- und abgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro zukommen lassen können.
  • Fördern des Ausbaus von Photovoltaikanlagen: Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden.
  • Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei Strom- und Energiesteuern wird um ein weiteres Jahr verlängert.

Rückblick: Erstes und Zweites Entlastungspaket

Das erste und zweite Entlastungspaket umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • EEG-Umlage entfällt seit 1. Juli 2022
    Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Milliarden Euro entlastet.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    Beziehende von Wohngeld erhielten 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug 230 Euro.
  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.
  • Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist um 200 Euro auf 1.200 Euro gestiegen.
  • Der Grundfreibetrag ist um 363 Euro auf 10.347 Euro gestiegen.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie ist auf 38 Cent gestiegen.