Bildungsfreistellungsgesetz geht ins parlamentarische Verfahren
Zukünftig können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Kalenderjahr fünf Arbeitstage für Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
Mit dem neuen Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zukünftig pro Kalenderjahr fünf Arbeitstage für Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, ohne dafür arbeitsfreie Zeit einbringen zu müssen. Mit dem neuen Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zukünftig pro Kalenderjahr fünf Arbeitstage für Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, ohne dafür arbeitsfreie Zeit einbringen zu müssen. Nachdem in einer externen Anhörung Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Kammern und weitere Akteure Stellung genommen hatten, hat der Ministerrat am 21. November nun die Einleitung des parlamentarischen Verfahrens beschlossen. In der Landtagssitzung am 12. und 13. Dezember wird Wirtschaftsminister Jürgen Barke den Gesetzesentwurf in den Landtag einbringen: „Mit dem neuen Bildungsfreistellungsgesetz leistet die Landesregierung einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung im Saarland. Unser Ziel ist, das Gesetz Anfang 2024 in Kraft treten zu lassen.“
Bisher können sich Beschäftigte im Saarland bis zu sechs Arbeitstage im Jahr fortbilden. Während die ersten beiden Tage zu Lasten des Arbeitgebers gehen, müssen die Arbeitnehmer aktuell ab dem dritten Tag im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit – also Erholungsurlaub, Freizeit oder eine unbezahlte Freistellung – einbringen.
Bislang sind die Weiterbildungsaktivitäten im Saarland steigerungsfähig. Durch die Novellierung des Gesetzes verbessern wir die Rahmenbedingungen, unter denen saarländische Beschäftigte ihr Potential voll ausschöpfen können. Überdies wird unser Standort dadurch für Fachkräfte von außerhalb immer attraktiver.
Wirtschaftsminister Jürgen Barke
Die Regelung gilt für anerkannte Bildungsveranstaltungen der beruflichen oder politischen Weiterbildung sowie der Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Auch Prüfungstage sind grundsätzlich freistellungsfähig. Die Anspruchsberechtigung soll bereits nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit beginnen, aktuell muss das Beschäftigungsverhältnis noch mindestens 12 Monate dauern.
Der Gesetzesentwurf sieht eine Ausnahme vor: In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten kann der Arbeitgeber eine Freistellung ablehnen, wenn im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung geltend gemacht haben.
Barke: „Wir wollen die Wettbewerbsfähigkeit der Saarwirtschaft stärken. Das gelingt nur mit gut ausgebildeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Auch in anderen Bundesländern haben Beschäftigte das Recht auf fünf Tage bezahlten Bildungsurlaub. Mit dem neuen Gesetz räumt die Landesregierung diesen Standortnachteil aus dem Weg.“
Medienansprechpartner
Kathrin Fries
Pressesprecherin und Leiterin Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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