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Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 5 UVPG für die UVP-Vorprüfung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Lagern von gewerblichen Explosivstoffen und weiteren Zuschlagstoffen

Die Fa. SSE Deutschland GmbH, Weimarer Straße 17 in 66606 St. Wendel hat am 16.02.2021 (zuletzt ergänzt per E-Mail am 31.03.2021) die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Lagern von gewerblichen Explosivstoffen als Erweiterung des bestehenden Sprengstofflagers beantragt.

 

Die Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Lagern von gewerblichen Explosivstoffen bestehend aus zwei Hochsilos für AN/ANE mit einer Stickstoffanlage und weiteren Zuschlagstoffen ist als Änderung des bisherigen Sprengstofflagers im vereinfachten Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. Nr. 9.3.2 des Anhangs I der 4. BImSchV einzustufen. Das bestehende Sprengstofflager ist  als Störfallbetrieb (Betriebsbereich der oberen Klasse) gem. der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) eingestuft.

 

Gemäß § 9 Abs. 2, Abs. 4 UVPG, § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 9.3.3 der Anlage 1 zum UVPG ist in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Behörde prüft gemäß § 5 Abs. 1 UVPG auf Grundlage der Antragsunterlagen des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen standortbezogen die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens.

 

Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe ist zu prüfen, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVP aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, ist auf zweiter Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erheblich nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und gemäß § 25 UVPG Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Merkmale des Änderungsvorhabens des bestehenden Sprengstofflagers:

  • Errichtung von zwei Hochsilos zur Lagerung von maximal 96 t Ammoniumnitrat bzw. Ammoniumnitrat-Emulsion (in geprillter Form mit einer Lagerkapazität von 35 t und als Emulsion mit einer Lagerkapazität von 61 t)
  • Lagerung von maximal 4.000 l Heizöl als Zuschlagstoff für die Herstellung von pumpfähigen Emulsionssprengstoffen auf Mischladefahrzeugen
  • Mengenerhöhung an Essigsäure-Lsg. und Natriumnitrit-Lsg. von derzeit 1.000 l auf je 2.000 l
  • Erhöhung der Lagermenge an Sprengstoffen auf insgesamt 50 t

 

Zur Standortprüfung wurde ein Untersuchungsradius von 1 km um den Anlagenstandort betrachtet:

Der unmittelbare Anlagenstandort befindet sich außerhalb eines Schutzgebietes.

Innerhalb des Untersuchungsradius von 1 km befinden sich folgende Schutzgebiete:

  • Landschaftsschutzgebiet (LSG Jägersburger Wald)
  • Naturschutzgebiet (NSG Felsbachtal)
  • Biotopstrukturen entlang der Feilbachaue und der Felsbachaue
  • Wasserschutzgebiet Erbach-Reiskirchen (Schutzzone III)

Das Landschaftsschutzgebiet, das Wasserschutzgebiet sowie einzelne Biotope erstrecken sich auch außerhalb des Untersuchungsradius.

 

Prüfung der Umweltauswirkungen:

Innerhalb des Anlagenstandortes befinden sich keine Schutzgebiete. Gemäß den Ausführungen des Betreibers und des Gutachters liegen außerhalb des Anlagenstandortes Schutzgebiete nach Nr. 2.3.1 – 2.3.11 vor. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Aufgrund der Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung, welche durch die vorgelegten Gutachten der LGA Immissions- und Arbeitsschutz GmbH vom 05.04.2018 belegt werden, bestehen keine erheblichen Umwelteinwirkungen auf diese Gebiete. Die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte bzw. Richtwerte werden unterschritten.

Ebenso werden die Abstände zwischen Betriebsbereichen gem. Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als eingehalten bestimmt.

 

Das Vorhaben umfasst, bis auf die zusätzliche Heizöllagerung, im Wesentlichen eine Umlagerung eines Teils der verwendeten Stoffe in Verbindung mit einer Mengenerhöhung. Die betriebliche Produktion und Logistik bleiben unverändert. Innerhalb des Betriebsbereiches werden keine großflächigen Flächenversiegelungen vorgenommen. Entnahme von Grundwasser oder Wasser aus orderirdischen Gewässern sowie die Einleitung von Abwässern findet nicht statt. Auch werden alle Stoffe mit Wassergefährdungspotenzial WHG konform gelagert.

 

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das geplante Änderungsvorhaben für die genannten Gebiete keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Entsprechend  § 7 Abs. 2 Satz 3 besteht demnach keine UVP-Pflicht, eine UVP ist  nicht durchzuführen.

 

Diese Entscheidung wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Nach § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

 

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Frau Kathrin Rapp, Tel.: 0681-8500-1361, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 21.04.2021

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

 

Dr. Joachim Sartorius