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Landesplanung
1. Was ist der Landesentwicklungsplan (LEP) Teilabschnitt „Umwelt“?
Die Ansprüche an den den Menschen umgebenden Raum sind sehr vielfältig. Eine moderne Gesellschaft benötigt Siedlungsflächen, Gewerbeflächen, Verkehrsflächen, Flächen für Freizeit, Sport und Erholung und die Land- und Forstwirtschaft. Aber auch die freie - teilweise naturbelassene - Landschaft erfüllt für die Gesellschaft wichtige Funktionen. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ (kurz „LEP Umwelt") koordiniert diese unterschiedlichen Nutzungsansprüche, wägt sie gegeneinander ab und formuliert Ziele für ganz bestimmte Flächen- und Standortfestlegungen..
Bei der Windenergie ermöglicht der LEP Umwelt den Städten und Gemeinden, die Nutzung der Windenergie auf der kommunalen Ebene selbst zu steuern.
2. Welche Rolle haben Kommunen?
Im Saarland haben durch die Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP), Teilabschnitt „Umwelt“, seit Oktober 2011 Städte und Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen ihrer kommunalen Flächennutzungsplanung durch Ausweisung von Konzentrationszonen die Windenergienutzung im Gemeindegebiet selbstständig zu steuern. Wenn der dazu rechtlich vorgegebene Abwägungsprozess sorgfältig und angemessen ausgeführt wird, entfaltet der Flächennutzungsplan gleichzeitig eine Ausschlusswirkung für weitere Standorte für Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet. Im Klartext bedeutet dies, dass außerhalb der planerisch festgelegten Konzentrationszonen für Windenergienutzung keine Windräder errichtet werden dürfen. Damit diese Ausschlusswirkung greift, müssen aber bestimmte Aspekte und Vorgaben der Rechtsprechung bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes strikt beachtet werden.
Laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) muss bei der Ermittlung der Potenzialflächen in der Flächennutzungsplanung der Gemeinden eine strenge Stufenfolge bei der Auswahl eingehalten werden:
- Ermittlung von Tabuzonen: Gesamtfläche minus Tabuzonen = mögliche Konzentrationszonen
- Mögliche Konzentrationszonen minus öffentliche Belange = Konzentrationszonen
- Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse für einzelne Potenzialflächen.
Die sogenannten „weichen“ Tabuzonen, zu denen auch die über die Technische Anleitung (TA) Lärm hinausgehenden Abstandsflächen zur Wohnbebauung gehören, sind die Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen. Die städtebaulichen Vorstellungen darf die Gemeinde nach eigenen Kriterien ermitteln. Wenn diese Kriterien jedoch im Ergebnis dazu führen würden, dass nur ganz wenige oder keine Standorte zur Windenergienutzung übrig bleiben, würde der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Baugesetzbuch) vorgeschriebenen Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich nicht substanziell Raum verschafft. Ein derartiger Flächennutzungsplan ist dann rechtlich nicht zulässig und entfaltet auch keine Ausschluss- und Steuerungswirkung. Im Ergebnis darf in diesem Falle auf allen windhöffigen Flächen der Gemeinde unter Beachtung der öffentlichen Belange nach § 35 (3) BauGB grundsätzlich gebaut werden.
3. Was sind „harte“ Tabuzonen?
„Harte Tabuzonen“ sind solche Flächen, die für die Errichtung von Windenergieanlagen aus rechtlichen und sachlichen Gründen dauerhaft nicht zur Verfügung stehen. Auf solchen Flächen können grundsätzlich keine Windenergieanlagen errichtet werden, so dass diese Flächen für die Ausweisung als Konzentrationszone ausscheiden.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass regelmäßig nur folgende Flächen als „harte Tabuzonen“ in Betracht kommen: Flächen mit offensichtlich zu geringer Windhöffigkeit, Siedlungsflächen, besiedelte Splittersiedlungen im Außenbereich, bestimmte Waldflächen, Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen, strikte militärische Schutzbereiche, Naturschutzgebiete (§ 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)), Nationalparke und Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG), sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ( § 25 BNatSchG) und gesetzlich geschützte Biotope (§ 32 BNatSchG).
Darüber hinaus dürfen Natura-2000 Gebiete (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete) in ihren Erhaltungszielen nicht erheblich beeinträchtigt werden, so dass diese in der Regel auch als „harte Tabuzonen“ bewertet werden. Im Saarland ist in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Windenergieanlagen nicht grundsätzlich verboten, wobei aber in bestimmten Restriktionsbereichen die Errichtung weiterhin unzulässig bleibt (siehe hierzu: Verordnung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten vom 21. Februar 2013; AdS 2013 vom 28.02.2014, Seiten 67ff).
4. Was sind „weiche“ Tabuzonen?
„Weiche Tabuzonen“ sind solche Flächen, auf denen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll, obwohl die Nutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen grundsätzlich möglich wäre. Damit steht der Kommune also ein wichtiges Steuerungselement zur Verfügung. Denn es ermöglicht ihr, selbst Kriterien festzulegen, nach denen bestimmte Flächen von der Planung ausgeschlossen werden sollen. Wenn die Kommune bestimmte Flächen als „weiche Tabuzonen“ klassifizieren will, muss sie dies allerdings genau abwägen und gut begründen. Weiche Tabuzonen können beispielsweise Abstandsflächen zu Siedlungsbereichen, Abstandsflächen zum Schutz der Tiere oder Flächen mit Mindestgröße sein.
5. Welche Rolle spielt das Landschaftsbild?
Zum Landschaftsbild gehören alle wahrnehmbaren unbelebten und belebten Elemente der Erdoberfläche, z. B. alle Ausprägungen der Erdoberfläche wie Berge, Täler, Wälder, Flüsse, Seen, Teiche, Bäche, bedeutsame Einzelbäume und Gehölzgruppen, unabhängig davon, ob sie natürlich entstanden sind oder durch den Menschen verändert wurden. Nach § 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer abzusichern.
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Bau, Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage ausgehen, sind zu bewerten, zu minimieren und zu kompensieren. Dies erfolgt im Einzelfall im jeweiligen Zulassungsverfahren. Hierfür wendet die zuständige Naturschutzbehörde fachlich anerkannte Bewertungsschemata an und legt anhand dieser - sofern dies nicht schon aus den vorgelegten Planunterlagen hervorgeht - den Umfang der Kompensationsmaßnahmen fest.
6. Welche Einflussmöglichkeiten gibt es, wenn Windenergieanlagen im benachbarten Frankreich errichtet werden sollen?
Bei der Errichtung eines Onshore-Windenergieprojekts in Frankreich ist eine Baugenehmigung erforderlich. Ferner spielt die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine wichtige Rolle. Danach ist die Berücksichtigung von Umweltbelangen während der gesamten Projektdauer zu gewährleisten.
Die Beschreibung der einzelnen Verfahrensschritte findet sich im französischen Handbuch für die UVP von Windparks (Stand 2010)
http://www.naturpark-stephanshausen.de/pdf/Guide_etude_impact_eolien_2010_DT.pdf
Im diesem französischen Handbuch für die UVP von Windparks (Stand 2010) ist im Kapitel „Grenz-überschreitende Effekte“ auch die grenzüberschreitende Beteiligung beschrieben. Das genaue Verfahren ist im französischen Umweltgesetzbuch Art. R. 122-11 geregelt (http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006074220).
Außerdem ist nach der Empfehlung der Regionalkommission Saar-Lor-Lux-Trier/Westpfalz über die gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen für eine erfolgreiche grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Raumordnung (von 1998) eine möglichst frühzeitige Unterrichtung und Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen notwendig.
Zuständige Behörde und Kontakt
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
-
E-Mail:
landesplanung@innen.saarland.de
Halbergstr. 50
66121 Saarbrücken
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
- E-Mail: landesplanung@innen.saarland.de
Halbergstr. 50
66121 Saarbrücken