Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 10 Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb
von zwei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Perl, Windpark Perl-Sinz
Auf Antrag der Juwi GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt vom 05.01.2022 wurde die Errichtung und der Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG an folgenden Standorten genehmigt:
WEA 01 Typ VESTAS V162 -5,6MW
Gemeinde Perl, Gemarkung Sinz, Flur 16, Flurstücke 6, 7
Standortkoordinaten WGS84: Ost 06° 26‘ 43,79“, Nord 49° 31‘ 32,01“
WEA 02 Typ VESTAS V150 -5,6MW
Gemeinde Perl, Gemarkung Sinz, Flur 13, Flurstück 12
Standortkoordinaten WGS84: Ost 06° 26‘ 54,92“, Nord 49° 31‘ 43,01“
Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden. Sie schließt folgende Genehmigungen und Zulassungen mit ein:
- die baurechtliche Genehmigung gemäß § 73 Landesbauordnung (LBO),
- die für die Baugenehmigung erforderliche Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG),
- die naturschutzrechtliche Zulassung gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG),
Der Genehmigungsbescheid vom 07.05.2025 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.
Der Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 03. Juli 2025 bis einschließlich Juli 2025 über folgenden Link eingesehen werden:
Genehmigungsbescheid Windpark Perl
Vom 03. Juli 2025 bis einschließlich 17. Juli 2025 kann der Genehmigungsbescheid zusätzlich beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz während der genannten Öffnungszeiten eingesehen werden:
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken
Zimmer: 3.14
Öffnungszeiten:
Mo. bis Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr
Mo. bis Do. 13:00 bis 15:30 Uhr
Gem. § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Bescheid mit Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken eingelegt werden.
Es wird entsprechend § 63 Abs. 1 S. 3 BImSchG darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern gem. § 63 Abs. 1 S. 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung haben und dieser Widerspruch gem. § 63 Abs. 1 S. 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen ist.
Des Weiteren wird entsprechend § 63 Abs. 2 S. 2 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis gem. § 63 Abs. 2 S. 1 BImSchG nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung gestellt und begründet werden kann.
Saarbrücken, 20.06.2025
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag
Dr. Frank Schwan