Thema: Windenergie
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Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 10 Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Änderung des Anlagentyps der WEA 01 im Zuge der Errichtung und des Betriebes des Windparks Oberperl in der Gemeinde Perl

Auf Antrag der Windpark Oberperl GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen vom 05.12.2024 wurde die Errichtung und der Betrieb eines geänderten Anlagentyps für die WEA 01 im Windpark Oberperl gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigt. Eine Verschiebung der WEA 01 ist hierbei nicht erfolgt.

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden. Sie schließt folgende Genehmigungen und Zulassungen mit ein:

  • die baurechtliche Genehmigung gemäß § 73 Landesbauordnung (LBO),
  • die für die Baugenehmigung erforderliche Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG),
  • die naturschutzrechtliche Zulassung gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG),

Der Genehmigungsbescheid vom 17.02.2025 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 04. April 2025 bis einschließlich 22. April 2025 über folgenden Link eingesehen werden:

https://cloud-umwelt.saarland.de/s/RY8AniZyj52GJa9

Vom 04. April 2025 bis einschließlich 22. April 2025 kann der Genehmigungsbescheid zusätzlich beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz während der genannten Öffnungszeiten eingesehen werden:

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken
Zimmer: 3.14
Öffnungszeiten:             Mo. bis Fr.     08:00 bis 12:00 Uhr
                                      Mo. bis Do.   13:00 bis 15:30 Uhr 

Gem. § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG, gilt der Bescheid mit Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken eingelegt werden.

Es wird entsprechend § 63 Abs. 1 S. 3 BImSchG darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern gem. § 63 Abs. 1 S. 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung haben und dieser Widerspruch gem. § 63 Abs. 1 S. 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen ist.

Des Weiteren wird entsprechend § 63 Abs. 2 S. 2 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis gem. § 63 Abs. 2 S. 1 BImSchG nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden kann.

Saarbrücken, 20.03.2025

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Anne Bonaventura