Thema: Windenergie
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Emission protection, Wind energy

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 10 Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemeinde Perl, Windpark Oberperl

Auf Antrag der Windpark Oberperl GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen vom 23.07.2020 wurde die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG an folgendem Standort genehmigt:

WEA Typ Vestas V150-4,2 MW

Gemeinde Perl, Gemarkung Borg, Flur 22, Flurstücke 403/1 und 403/2
Standortkoordinaten Gauß-Krüger Bessel-Potsdam (Zone 2):
RW 2.530.407 / HW 5.482.634

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden. Sie schließt folgende Genehmigungen und Zulassungen mit ein:

  • die baurechtliche Genehmigung gemäß § 73 Landesbauordnung (LBO),
  • die für die Baugenehmigung erforderliche Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG),
  • die naturschutzrechtliche Zulassung gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG),

Der Genehmigungsbescheid vom 01.10.2024 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 21. Februar 2025 bis einschließlich 07. März 2025 über folgenden Link eingesehen werden:

http://www.naturschutzdaten.saarland.de/BImsch/Antragsunterlagen/WP_Oberperl/Struktur.html

Vom 21. Februar 2025 bis einschließlich 07. März 2025 kann der Genehmigungsbescheid zusätzlich beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz während der genannten Öffnungszeiten eingesehen werden:

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken
Zimmer: 3.14
Öffnungszeiten:             Mo. bis Fr.     08:00 bis 12:00 Uhr
                                      Mo. bis Do.   13:00 bis 15:30 Uhr 

Gem. § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG, gilt der Bescheid mit Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken eingelegt werden.

Es wird entsprechend § 63 Abs. 1 S. 3 BImSchG darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern gem. § 63 Abs. 1 S. 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung haben und dieser Widerspruch gem. § 63 Abs. 1 S. 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen ist.

Des Weiteren wird entsprechend § 63 Abs. 2 S. 2 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis gem. § 63 Abs. 2 S. 1 BImSchG nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden kann.

Saarbrücken, 06.02.2025

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Anne Bonaventura