Thema: Windenergie
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 10 Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Eppelborn, Windpark Am Kleeberg

Auf Antrag der Fa. Windpark Am Kleeberg GmbH & Co KG, Illinger Str. 29, 66571 Eppelborn vom 23.05.2024 wurden die Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) bei gleichzeitigem Rückbau von drei Bestandsanlagen gemäß § 16 b Abs. 1 BImSchG an folgenden Standorten genehmigt:

WEA 1 Typ Enercon E-138 EP3 E3

Gemeinde Eppelborn, Gemarkung Macherbach, Flur 3, Flurstück 22/1
Standortkoordinaten WGS84: Ost 06° 58‘ 08,55“, Nord 49° 25‘ 52,87“

WEA 2 Typ Enercon E-160 EP5 E3 R1

Gemeinde Eppelborn, Gemarkung Macherbach, Flur 3, Flurstück 1
Standortkoordinaten WGS84: Ost 06° 58‘ 31,98“, Nord 49° 25‘ 55,56“

WEA 3 Typ Enercon E-160 EP5 E3 R1

Gemeinde Eppelborn, Gemarkung Macherbach, Flur 3, Flurstück 60/1
Standortkoordinaten WGS84: Ost 06° 58‘ 10,63“, Nord 49° 25‘ 39,78“

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden. Sie schließt folgende Genehmigungen und Zulassungen mit ein:

  • die baurechtliche Genehmigung gemäß § 73 Landesbauordnung (LBO),
  • die für Baugenehmigung erforderliche Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG),
  • die naturschutzrechtliche Zulassung gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG).

Der Genehmigungsbescheid vom 19.12.2024 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 30. Januar 2025 bis einschließlich 14. Februar 2025 über folgenden Link eingesehen werden:

2025_01_30_Genehmigung_WP_AmKleeberg

Vom 30.01.2025 bis einschließlich 14.02.2025 kann der Genehmigungsbescheid zusätzlich beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz während der genannten Öffnungszeiten eingesehen werden:

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken
Zimmer: 3.14
Öffnungszeiten:            
Mo. bis Fr.     08:00 bis 12:00 Uhr
Mo. bis Do.   13:00 bis 15:30 Uhr

Gem. § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG, gilt der Bescheid mit Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken eingelegt werden.

Es wird entsprechend § 63 Abs. 1 S. 3 BImSchG darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern gem. § 63 Abs. 1 S. 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung haben und dieser Widerspruch gem. § 63 Abs. 1 S. 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen ist.

Des Weiteren wird entsprechend § 63 Abs. 2 S. 2 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis gem. § 63 Abs. 2 S. 1 BImSchG nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden kann.

Saarbrücken, 15.01.2025

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Anne Bonaventura