Thema: Windenergie
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz, Windenergie

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) gemäß § 10 Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V 162 in der Gemeinde Marpingen, Gemarkung Berschweiler, Flur 08, Flurstück 63/2 und Flur 09, Flurstück 1.

Auf Antrag der ABO Energy GmbH & Co. KGaA, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mit Bescheid vom 11. September 2024, Genehmigungsregister-Nr.: 3–65/2024 (Aktenzeichen 3.5/Alt/102343) die Genehmigung nach § 4 BImSchG i.V.m. § 10 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V 162 - mit einer Nennleistung von jeweils 6,0 MW (Nabenhöhe 119 m, Rotordurchmesser 162 m) in der Gemeinde Marpingen, Gemarkung Berschweiler, Flur 08, Flurstück 63/2 und Flur 09, Flurstück 1 erteilt.

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden. Der Genehmigungsbescheid der ABO Energy GmbH & Co. KGaA vom 11.09.2024 sowie die Begründung werden hiermit gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsbescheid mit Begründung kann in der Zeit vom 27. September bis einschließlich 11. Oktober 2024 auf der Internetseite des LUA unter aktuelle Meldungen (https://www.saarland.de/lua/DE/home) eingesehen werden und zusätzlich beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Str. 1, 66119 Saarbrücken angefordert werden.

Gem. § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG, gilt der Bescheid mit Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken eingelegt werden.

Es wird entsprechend § 63 Abs. 1 S. 3 BImSchG darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern gem. § 63 Abs. 1 S. 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung haben und dieser Widerspruch gem. § 63 Abs. 1 S. 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen ist.

Des Weiteren wird entsprechend § 63 Abs. 2 S. 2 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis gem. § 63 Abs. 2 S. 1 BImSchG nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden kann.

Saarbrücken, 16.09.2024

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Anne Bonaventura