| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Bekanntgabe

gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Die VSE Verteilnetz GmbH plant an der Umspannanlage Ensdorf neue 110-kV-Leitungstrassen, deren Realisierung in mehreren Bauabschnitten erfolgen soll. Hintergrund ist die geplante Errichtung und der Betrieb eines neuen Elektrolichtbogenofens am Hüttenstandort Völklingen der Saarstahl AG im Rahmen des Transformationsprojektes „Green Steel“. In einem ersten Schritt sollen die Kabeltrassen innerhalb des ehemaligen Kraftwerkgeländes bis in Höhe des Hochwasserschutzdammes umgesetzt werden. 

Zur Trockenhaltung der Baugruben sind temporäre Wasserhaltungsmaßnahmen (Drainagen in der Grabensohle sowie Pumpensümpfe) auf Gemarkung Ensdorf, Flur 13, im Bereich der Parzellen 100/79, 144/6 und 100/101 vorgesehen. Die Gesamtentnahmemenge für die gesamte Kabeltrasse wird bei einer vorgesehenen Bauzeit von vier Tagen mit insgesamt maximal 145.180 m3 (Worstcase-Betrachtung) angenommen.

Da das Vorhaben einen Benutzungstatbestand im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG darstellt, der einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz bedarf, hat die VSE Verteilnetz GmbH bei dem für Grundwasserbenutzungen zuständigen Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz die Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt.

Aufgrund der abgeleiteten/zu Tage geförderten Wassermenge von insgesamt maximal
145.180 m3 war nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Diese wurde anhand der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Planunterlagen und unter Einbeziehung der fachtechnischen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz durchgeführt.

Bezugsfläche ist die Fläche des ehemaligen Industriestandorts des Kraftwerks Ensdorf, also hauptsächlich anthropogen überprägte Bereiche mit voll- und teilversiegelten Flächen.
Geschützte Gebiete wie z.B. Wasserschutzgebiete, Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz, Lebensraumtypen nach FFH-Richtlinie o. Ä. sind nicht von dem Vorhaben betroffen. Grenzüberschreitende Auswirkungen können ausgeschlossen werden. Erhebliche oder messbare Auswirkungen durch das beantragte Vorhaben werden aufgrund der zeitlichen und räumlichen Begrenzung (kurze Bauzeit, kleines Baufeld) nicht erwartet.

Insgesamt führt die Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Saarbrücken, den 15. Januar 2025

 

                      SAARLAND

     Ministerium für Umwelt, Klima,

Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Im Auftrag

gez.

Zimmermann