Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Renaturierung des Leißbachs in Oberthal (Steinberg-Deckenhardt)
Die Teilnehmergemeinschaft Steinberg-Deckenhardt, vertreten durch das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL), Lindenallee 6, 66538 Neunkirchen, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:
Renaturierung (Offenlegung) des Leißbachs im Bereich „Max-Braun-Zentrum“ in Oberthal, Ortsteil Steinberg-Deckenhardt
auf Gemarkung Güdesweiler, Flur 1, Flurstück 1/1 sowie auf Gemarkung Steinberg-Deckenhardt, Flur 18, Flurstücke 3/7, 66/1, 8/1 und 9
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dem Ergebnis der vorgelegten UVP-VP kann damit gefolgt werden, die Durchführung einer UVP ist nicht erforderlich.
Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:
Das Vorhaben liegt im Naturpark Saar-Hunsrück gem. § 27 BNatSchG. Beeinträchtigungen auf den Schutzzweck sind nicht zu erwarten.
Der Leißbach liegt innerhalb des NATURA 2000-Gebiets "Südteil des Nohfeldener Rhyolith-Massivs" (L 6408-308 / FFH), welches als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. In der Genehmigungsplanung ist die Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen nachzuweisen.
Durch die Maßnahmen werden geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG in Form von Borstgrasrasen und basenarme Pfeifengraswiese (GB-6408-0007-2015) betroffen bzw. liegen diese unmittelbar benachbart. Flächengleich sind diese den FFH-Lebensraumtypen gem. FFH-Richtlinie zuzuordnen (BT-6408-0076-2015).
In der Genehmigungsplanung sind die betroffenen geschützten Biotope und FFH-Lebensraumtypen entsprechend zu bewerten und ggf. erforderliche Ausnahmeanträge zu stellen.
Weitere Schutzgebiete gem. BNatSchG werden durch die geplanten Maßnahmen nicht betroffen.
Erhebliche Beeinträchtigungen auf besonders oder streng geschützten Arten sind durch die Anwendung geeigneter bzw. geplanter Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen (u.a. Rodungseinschränkung gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) nicht zu erwarten. Bauzeitliche Störungen sind temporär zu bewerten.
In der Bodenübersichtskarte des Saarlandes BÜK 100 stellt für das Plangebiet grundwassernahe Böden aus holozänen Abschwemmmassen (Gley, verbreitet Kolluvisol-Gley) dar. Semiterrestrische Standorte weisen bei naturnaher Ausprägung i.d.R. einen hohen Erfüllungsgrad der Bodenfunktionen i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG auf und sind als potenziell schutzwürdig einzustufen, im direkten Einwirkungsbereich des Vorhabens ist die funktionale Wertigkeit der Böden durch die bestehende Verrohrung eingeschränkt. Im Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen ist für den Bereich derzeit kein Eintrag verzeichnet.
Den Antragsunterlagen ist zu entnehmen, dass ausgebauter Oberboden aus der Geländeprofilierung zwischengelagert und vor Ort wieder eingebaut werden soll, so dass die Funktionspotential des humushaltigen Bodenhorizontes erhalten bleiben. Ca. 820 t überschüssige Bodenmassen werden abgefahren. Laut Vorgabe im Erläuterungsbericht sollen die Bodenarbeiten mit geeigneten Maschinen (geringer Bodendruck) ausgeführt werden, so dass Lasteinträge bei der Befahrung der verdichtungsanfälligen Böden während der Bauphase minimiert werden. Die geplante Renaturierungsmaßnahme trägt zur Wiederherstellung der natürlichen Gewässerdynamik und damit zur Aufwertung der standörtlichen Bodenfunktionen bei. Erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden können aus fachtechnischer Sicht durch einen schonenden und fachgerechten Umgang mit dem Boden vermieden werden.
Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen (fachgerechte Entsorgung etc.) so gering wie möglich gehalten. Durch das Vorhaben erfolgt eine Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Durchgängigkeit und damit eine ökologische Aufwertung.
Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt. Im Zuge des Verfahrens werden Auflagen zum Schutz des Grundwassers formuliert.
Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Simone Lay, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.
Saarbrücken, den 17.12.2024
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag
Dr. Michael Penth