Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Ergebnis UVP - VP Ersatzneubau Verrohrung Lochbach
Die Gemeinde Ensdorf, Provinzialstraße 101a, 66806 Ensdorf, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:
Ausbau (Ersatzneubau Verrohrung) des Lochbachs in Ensdorf zwischen Bergmannsheim und Haldenstraße
in der Gemeinde Ensdorf, Gemarkung Ensdorf, Flur 16, Flurstücke 272/142 und 272/144 bis 482/111
Gemäß Nr. 13.18.1 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 7 Abs.1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:
Durch die Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Nr. 1 UVPG) sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Das Vorhaben wird kleinräumig (Gesamtlänge rd. 180 m) innerhalb der Ortslage durchgeführt Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen (fachgerechte Entsorgung etc.) so gering wie möglich gehalten. Empfindliche Nutzungen sind im Planungsraum nicht enthalten. Schutzkriterien der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG sind durch die Maßnahme nicht betroffen. Für den Lochbach besteht lediglich ein faktisches Überschwemmungsgebiet gem. § 76 WHG, dieses beschränkt sich jedoch lediglich auf die Flächen im Oberwasser des Maßnahmenbereichs. Mittels hydraulischer Berechnung konnte zudem nachgewiesen werden, dass durch den Ersatzneubau keine Beeinträchtigung des Abflussgeschehens im Hochwasserfall erfolgt. In zwei Abschnitten wird die Leistungsfähigkeit zudem verbessert. Lt. Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen des Saarlandes sind drei Altlastverdachtsflächen dokumentiert. Diese grenzen lediglich an den Maßnahmenbereich, zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen werden im Rahmen der Plangenehmigung entsprechende Auflagen für die Bauausführung formuliert.
Nachhaltige Beeinträchtigungen der Qualitätskriterien (Boden, Wasser, Natur und Landschaft) sind durch die kleinräumige und nur kurzzeitige Beeinflussung im Innerortsbereich nicht zu erwarten.
Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Simone Lay, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.
Saarbrücken, den 06.06.2025
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag
Dr. Michael Penth