Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Renaturierung des Sellerbachs in Püttlingen (Köllerbach)
Die Stadt Püttlingen, In der Schäferei 8, 66346 Püttlingen, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:
Renaturierung des Sellerbachs in Püttlingen, Ortsteil Köllerbach, zwischen Absetzweiher und Weiher Josef-Kimmling-Hütte
auf Gemarkung Sellerbach, Flur 4, Flurstück 28/1
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dem Ergebnis der vorgelegten UVP-VP kann damit gefolgt werden, die Durchführung einer UVP ist nicht erforderlich.
Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:
Das Plangebiet liegt größtenteils innerhalb des mit Verordnung vom 24.09.1993 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets L 5.02.9 „Sellerbacher Humes“ in der Stadt Püttlingen. Die Zulassung der Bauarbeiten im Zuge der Renaturierung ist im Rahmen des Wasserrechtsantrags zu beantragen (Erlaubnis nach § 5 der LSG-Verordnung). Im Bereich des vorliegenden Abschnitts des Sellerbachs sind geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 22 SNG kartiert (GB-6607-0010-2017 und GB-6607-0102-2017). Sofern erforderlich sind im Rahmen der weiteren Planung (Genehmigungsplanung) geeignete Maßnahmen vorzusehen, um erhebliche Beeinträchtigungen der vorgenannten Biotope zu vermeiden.
Im Zuge der Geländemodellierungen werden laut Massenbilanz ca. 970 m³ Boden abgetragen und davon ca. 870 m³ fachgerecht entsorgt, so dass ein Eingriff in das Schutzgut Boden erfolgt. Die Bodenübersichtskarte des Saarlandes BÜK 100 stellt für das Plangebiet grundwassernahe Böden aus holozänen Abschwemmmassen (Gley, verbreitet Kolluvisol-Gley) dar. Semiterrestrische Standorte weisen bei naturnaher Ausprägung i.d.R. einen hohen Erfüllungsgrad der Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2. Nr. 1 BBodSchG auf und sind als potentiell schutzwürdig einzustufen, die funktionale Wertigkeit der überplanten Böden am Sellerbach ist durch die anthropogene Überprägung des Gewässerabschnittes jedoch deutlich eingeschränkt.
Die geplante Renaturierungsmaßnahme trägt mittel- bis langfristig zur Wiederherstellung eines standortgemäßen Bodenwasserhaushaltes und damit zur Aufwertung der Retentions- und Regelungsfunktion der betroffenen Böden bei. Erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Bodenfunktionen während der Bauphase (z.B. durch hohe Lasteinträge bei der Befahrung der verdichtungsanfälligen Flächen mit Baufahrzeugen) können aus fachlicher Sicht durch einen schonenden und fachgerechten Umgang mit dem Boden vermieden und gemindert werden.
Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen (fachgerechte Entsorgung etc.) so gering wie möglich gehalten.
Durch das Vorhaben erfolgt eine Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Durchgängigkeit und damit eine ökologische Aufwertung. Die Schaffung von Überflutungs- und Feuchtflächen kommt dem Hochwasserschutz zu Gute. Insgesamt ist zu erwarten, dass die geplante Renaturierung zu einer Verbesserung im Hinblick auf Naturhaushalt und Landschaftsbild führen wird.
Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.
Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Simone Lay, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.
Saarbrücken, den 24.10.2024
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag
Dr. Michael Penth