Thema: Verbraucherschutz
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Wein

Kennzeichnung von Wein


Wein ist ein Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung von frischen und auch eingemaischten Weintrauben oder von Traubenmost gewonnen wird. Für Produktion, Verarbeitung und Inverkehrbringung von Wein gilt nicht das allgemeine Lebensmittelrecht, sonders auf EU-Ebene und in den einzelnen Mitgliedsstaaten gibt es spezielle Regelungen.

  • Auf europäischer Ebene sind dies u.a. die Rechtsverordnung (EG) 1493/1999 über die "Gemeinsame Marktorganisation", die Rechtsverordnung (EG) 753/2002 über die "Bezeichnung" und die Rechtsverordnung (EG) 1622/2000 über "Önologische Verfahren".
  • In Deutschland richtet sich die Kennzeichnung von Wein nach den Bestimmungen des Weingesetzes, der Weinverordnung, der Wein-Überwachungsverordnung und den Vorschriften der weinbautreibenden Bundesländer.
     

Welche Angaben müssen auf dem Etikett stehen?

Nach den Bestimmungen der Europäischen Union müssen auf dem Behältnis, in das der Wein abgefüllt ist, in jedem Fall die sog. "obligatorischen Angaben" stehen, daneben sind "fakultative Angaben nach festgelegten Voraussetzungen" und "andere fakultative Angaben" möglich.

Die obligatorischen Angaben sind

  • die Qualitätsstufe
  • die Herkunft des Weines (bei Qualitätsweinen b.A. das Anbaugebiet, bei Tafel- oder Landwein die zulässigen Gebietsnamen)
  • das Nennvolumen (=Flascheninhalt)
  • der Name des Abfüllers und Mitgliedsstaat, Gemeinde (Ortsteil) des Hauptsitzes bzw. Angabe des Abfüllungsortes
  • der Alkoholgehalt
  • die Loskennzeichnung (bei Qualitätsweinen wird die Losnummer durch die amtliche Prüfungsnummer ersetzt)
  • die Kennzeichnung für Allergiker: enthält Sulfite, enthält Schwefeldioxid

Zu den zulässigen Angaben unter bestimmten Voraussetzungen gehören:

  • engere geografische Herkunftsangaben (z.B. Lagenbezeichnungen)
  • eine oder mehrere Rebsorten
  • der Jahrgang
  • eine Marke
  • das Weingut mit den Begriffen "Erzeugerabfüllung" oder "Gutsabfüllung", wenn der Wein ausschließlich aus von ihm erzeugten Weintrauben hergestellt und abgefüllt wurde

Die "anderen fakultativen Angaben" müssen wahrheitsgemäß sein und dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers dienen können, und sie dürfen nicht zur Täuschung geeignet sein.

Geschmacksangaben

  • trocken: Restzuckergehalt bis höchstens 9 g/l, Gesamtsäuregehalt  höchstens 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt
  • halbtrocken: Restzuckergehalt bis höchstens 18 g/l, Gesamtsäuregehalt höchs­tens 10 9 g/l niedriger als der Restzuckergehalt
  • lieblich: Restzuckergehalt, der die für "halbtrocken" festgelegten Werte übersteigt, aber höchstens 45 g/l erreicht
  • süß: Restzuckergehalt von mindestens 45 g/l

Qualitätsstufen in Deutschland

  • Tafelwein darf ausschließlich aus im Inland geernteten Trauben hergestellt sein, er muss von zugelassenen Rebsorten stammen und einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen. Der Gesamtalkoholgehalt muss wenigstens 8,5 % vol betragen, und der Wein muss bei einem Mostgewicht zwischen 44 und 50 °Öchsle einen Gesamtsäuregehalt (ausgedrückt in Weinsäure) von mindestens 3,5 g/l aufweisen.
  • Landwein ist ein qualitativ gehobener Wein mit gebietstypischem Charakter. In Deutschland gibt es 19 festgelegte Gebietsnamen, einzelne Bundesländer haben noch bestimmte Produktionsbedingungen festgelegt. Der Alkoholgehalt von Landwein muss mindestens 0,5 % vol höher als Tafelwein sein, das Mostgewicht zwischen 47 und 53 °Öchsle liegen.
  • Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A) ist die größte Gruppe deutscher Weine. Q.b.A.-Weine müssen zu 100 Prozent aus einem der 13 deutschen Anbaugebiete stammen, das Mostgewicht muss je nach Lage und Rebsorte zwischen 50 und 72 °Öchsle betragen. Sie müssen je nach Anbaugebiet und Rebsorte bestimmte Mindestalkoholgehalte aufweisen, wobei der Alkoholgehalt mindestens 7 % vol betragen muss. Eine weitere Voraussetzung für die Bezeichnung als Qualitätswein ist die Zuteilung einer amtlichen Prüfnummer.
  • Für Qualitätsweine mit Prädikat/Prädikatsweine gelten die höchsten Anforderungen. Nach einem Kabinettsbeschluss vom 9. August 2006 wird diese Qualitätsstufe (Qualitätswein mit Prädikat) in Zukunft als "Prädikatswein" bezeichnet. Diese Änderung wird zum Beginn des Weinwirtschaftsjahres 2007/2008 in Kraft treten. Um den Betrieben die notwendige Übergangszeit zu gewähren, können während der Weinwirtschaftsjahre 2007-2008 und 2008-2009 noch nach bisherigem Kennzeichnungsrecht gestaltete Etiketten verwendet und so etikettierte Weine in Verkehr gebracht werden.
  • Es gibt 6 verschiedene Prädikate:
  1. Kabinete
  2. Spätlese
  3. Auslese
  4. Beerenauslese
  5. Trockenbeerenauslese
  6. Eiswein
  • Classic ist eine Kennzeichnung, die im Jahr 2000 in Deutschland für Weine aus gebietstypischen Rebsorten von gehobener Qualität eingeführt wurde. Durch die Vorgabe, dass der Restzuckergehalt höchstens doppelt so hoch wie der Säuregehalt sein darf und absolut unter 15 Gramm pro Liter bleiben muss, entsprechen diese Weine dem geschmackstyp "trocken".
  • Das Signet Selection  wurde mit der Kennzeichnung "Classic" als Bezeichnung trockene Spitzenweine eingeführt. Diese Weine sind Jahrgangsweine aus einer gebietstypischen, klassischen Rebsorte, außerdem müssen sie aus einer besonderen Selection-Einzellage stammen. Weitere Vorgaben sind strenge Ertragsgrenzen (60 hl/ha), ein natürlicher Alkoholgehalt von mindestens 12,2 % vol liegen und ein Restzuckergehalt von weniger als 9 g/l (Riesling: bis zu 12 g/l). 

Wein für Diabetiker

Nach dem Weingesetz kann ein Wein als für Diabetiker geeignet gelten, wenn er in einem Liter

  • höchstens vier Gramm Glukose,
  • höchstens 20 Gramm Gesamtzucker, als Invertzucker berechnet,
  • und höchstens 150 Milligramm gesamte schweflige Säure enthalten sind 
  • der Wein einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 % vol aufweist,
  • und wenn der Wein mit der Angabe "Für Diabetiker geeignet - nur nach Befragen des Arztes" gekennzeichnet ist.

Das Weinabkommen zwischen der EU und den USA

Am 20. Dezember 2005 hat der EU-Agrarrat ein Weinhandelsabkommen mit den USA genehmigt. Grundsätzlich müssen alle Weine, die in der EU in Verkehr gebracht werden, hinsichtlich ihrer Herstellung und Kennzeichnung den europäischen Vorschriften entsprechen. Ausnahmemöglichkeiten hiervon können in bilateralen Abkommen zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat geregelt werden. Für Weine, die in Deutschland im Handel sind, gelten zusätzlich die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften.

Die Europäische Union hat in den letzten Jahren mit mehreren Drittstaaten bilaterale Weinabkommen abgeschlossen, z.B. mit Südafrika und Chile. Während bisher in solchen Abkommen die zulässigen Verfahren zur Weinherstellung (oenologische Verfahren) in Positivlisten (Zusammenstellung aller erlaubten Verfahren) aufgeführt worden sind, basiert das EU-USA-Abkommen erstmals auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (“mutual recognition“). Das bedeutet, dass die in einem Vertragsgebiet zulässigen Herstellungsmethoden jeweils von der anderen Vertragspartei akzeptiert werden.

In den USA gibt es viele oenologische Verfahren, die in der EU nicht zuleassen sind – und umgekehrt. Beim "winemaking" in den USA werden teilweise Verfahren eingesetzt, die bei den traditionsbewussten deutschen Winzern und Weintrinkern auf Unverständnis stoßen.

Was beinhaltet das Weinabkommen zwischen USA und EU unter anderem?

  • Einsatz von Eichenholzchips
    In letzter Zeit besonders heftig diskutiert ist der in den USA zulässige Einsatz von Eichenholzchips. Hiermit können Weine erzeugt werden, die in geschmacklicher Hinsicht denen ähneln, die in der EU mit dem traditionellen, aber relativ teuren, Verfahren der Lagerung im Holzfass hergestellt werden. In diesem Zusammenhang muss aber darauf hingewiesen werden, dass auch USA-Weine eine Holzfass- bzw. Barriquefasslagerung erfahren haben können. USA-Weine, bei denen Holzchips zur Anwendung kamen, durften aufgrund einer EU-Verordnung bereits seit Jahren in die EU eingeführt werden. Derzeit gibt es noch kein praxisreifes Untersuchungsverfahren, mit dem holzfassgelagerte Weine von Holzchips-Weinen chemisch-analytisch unterschieden werden können. An der Entwicklung solcher Nachweisverfahren wird derzeit intensiv gearbeitet.
  • "Spinning cone column"-Verfahren

Mit dem EU-USA-Abkommen erkennt die EU nun auch das so genannte "spinning cone column"-Verfahren an. Hiermit kann man einen Wein in einzelne Fraktionen auftrennen und anschließend individuell wieder so komponieren, dass ein maßgeschneiderter Wein entsteht. Mit dieser Methode kann auch der Alkoholgehalt, der beispielsweise bei Weinen mit Ursprung in Kalifornien wegen der dort herrschenden klimatischen Bedingungen sehr hohe Gehalte erreichen kann, reduziert werden.

Zusatz von Wasser

Ein Wasserzusatz ist für USA-Weine bis zu einem Umfang von 35 % in der Gesamtmenge zulässig. Allerdings wollen die USA in einer Anlage zum Abkommen erklären, dass sie den Wasserzusatz normalerweise auf 7 % plus 1,5 % Toleranz für Exportweine in die EU beschränken. In der EU darf dem Wein explizit kein Wasser zugesetzt werden.

Was bedeutet das Abkommen für den Verbraucher?

Aus der Sicht des Verbrauchers ist das EU-USA-Weinabkommen enttäuschend. Die Vertragsparteien haben nämlich vereinbart, dass keine Seite für importierte Weine eine Kennzeichnung von Produktionsmethoden auf dem Etikett vorschreiben darf. Wenn schon nicht verhindert werden kann, dass solche "innovativen" USA-Weine ohne entsprechende Kenntlichmachung auf den deutschen Markt gelangen, müssten im Sinne einer Gegenstrategie die deutschen Weinerzeuger die Möglichkeit erkämpfen, in der Etikettierung auf die traditionelle Herstellungsweise hinweisen zu dürfen.

Rechtsvorschriften

Weingesetz

Wein-Überwachungsverordnung