Kennzeichnung von Lebensmitteln
Rechtsgrundlagen der Lebensmittelkennzeichnung
Grundlage der Lebensmittelkennzeichnung in Deutschland sind die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und die Fertigpackungsverordnung (FertigpackungsVO). Auf europäischer Ebene hat die „Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür“ die Lebensmittelkennzeichnung in der gesamten EU vereinheitlicht.
Bestimmte Lebensmittel unterliegen allerdings speziellen EU-Bestimmungen und fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, dazu gehören
- Lebensmittel, für deren Kennzeichnung aufgrund von EU-Vorgaben produktbezogene Verordnungen erlassen wurden, zum Beispiel Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, Honig oder Zuckerarten,
- Erzeugnisse aus Wein und weinhaltige Getränke,
- Aromen,
- Koffeinhaltige und chininhaltige Lebensmittel (z. B. Erfrischungsgetränke),
- Lebensmittel, deren Kennzeichnung direkt in EU-Verordnungen geregelt ist, zum Beispiel Eier.
Grundlegende Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnung
Auf verpackten Lebensmitteln müssen unter anderem folgende Angaben gemacht werden:
- Bezeichnung des Lebensmittels (= Verkehrsbezeichnung)
- Zutaten
- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
- Mengenabgabe und Preisangabe
- Los- beziehungsweise Chargennummer
Bei offen verkauften Lebensmitteln müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Art oder Sorte
- Ursprungsland oder Anbaugebiet
- geltende Handelsklasse
- Preis
- Behandlung der Ware
- Verwendung von Zusatzstoffen
Das Landesamt für Verbraucherschutz untersucht im Auftrag von Landes- oder Bundesbehörden Proben von
- Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft,
- Futtermitteln
- Bedarfsgegenständen,
- Trink- und Badewässern und Badegewässern,
- Tieren
- auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen, um die Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden oder Gefahren sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen
Aktuelle Untersuchungsergebnisse sind auf der Internetseite des LAV einsehbar.
Rechtsvorschriften
Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung
Verordnung über Fertigpackungen
Ansprechpartner
Land Saarland
Landesamt für Verbraucherschutz
Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken