Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegung
Kennzeichnungsregelungen für Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung
In Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung besteht eine Kennzeichnungspflicht für bestimmte Zusatzstoffe bei lose abgegebenen Lebensmitteln. Dazu gelten die Bestimmungen des § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV).
Im Folgenden werden die zu deklarierenden Zusatzstoffe, die Art und Weise der Kennzeichnung und Beispiele für Lebensmittel, die bestimmte Zusatzstoffe enthalten können, aufgelistet.
Wichtiger Hinweis: Die Aufzählung der Lebensmittel ist nur beispielhaft und enthält keine abschließende Information, welche Zusatzstoffe für die Herstellung welcher Lebensmittel zugelassen sind. Diese Regelungen sind in der ZZulV selbst nachzulesen.
Art der Zusatzstoffe E-Nr. | Kenntlichmachung bei loser Ware | Beispiele für Lebensmittel, die diese Zusatzstoffe enthalten können |
Farbstoffe E 100 - E 180 | "mit Farbstoff" | alkoholfreie Getränke, Speiseeis, Desserts, Lachsersatz, Backwaren mit Füllungen |
Konservierungsstoffe E 200 - E219, E 230 - E 235, E 239, E 249 - E 252, E 280 - E 285, E 1105 | "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert" | Lachsersatz, Feinkostsalate (Fleischsalat, Kartoffelsalat), Mayonnaisen, Sauerkonserven , Kartoffelklöße, Käse, Anchosen |
Konservierungsstoffe bei ausschließlicher Verwendung von E 249 - E 250 E 251 - E 252 oder einem Gemisch | auch zulässig: "mit Nitritpökelsalz" "mit Nitrat" "mit Nitritpökelsalz und Nitrat" | Fleischerzeugnisse |
Antioxidationsmittel E 310 - E 321 | "mit Antioxidationsmittel" | Trockensuppen, Brüher, Würzmittel, Schinken |
Geschmacksverstärker E 620 - E 635 | "mit Geschmacksverstärker" | Gewürzmischungen, Aromazubereitungen, Trockensuppen, Fleischerzeugnisse, Soßen, Würzmittel |
Schwefeldioxid / Sulfite E 220 - E 228 ab 10 mg/kg | "geschwefelt" | Essig, Trockenobst, Kartoffelerzeugnisse, Meerrettich |
Eisensalze E 579, E 585 | "geschwärzt" | schwarze Oliven |
Stoffe zur Oberflächenbehandlung E 901 - E 904, E 912, E 914 | "gewachst" | Citrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen |
Süßstoffe E 950 - E 952, E 954, E 955, E 957, E 959, E 962 | "mit Süßungsmittel(n)", bei E 951 und E 962 zusätzlich: "enthält Phenylalaninquelle" | süß-saure Konserven, Soßen, Senf, Feinkostsalate, brennwertverminderte Lebensmittel (zum Beispiel Joghurt, Cola-Getränke), Diätbackwaren- und -süßwaren |
andere Süßungsmittel: (Zuckeralkohole) E 420, E 421, E 953, E 965 - E 967 | Bei Zuckeralkoholen mit mehr als 10 % Gehalt zusätzlich: "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" | Anmerkung: Wenn Sorbit (E 420) als Süßungsstoff verwendet wird, kann eine Kennzeichnung entfallen. |
Phosphate E 338 - E 341, E 450 - E 452 | "mit Phosphat" | Brühwürste, Kochschinken Anmerkung: Eine Kennzeichnung ist nur bei Verwendung von Fleischerzeugnissen vorgeschrieben |
Weitere Regelungen für Zutaten, die den Zusatzstoffen in der Kenntlichmachung gleichgestellt sind, aber nicht mit einer E-Nummer gekennzeichnet werden:
Zutat | Kenntlichmachung bei loser Ware | Beispiele für Lebensmittel, die diese Zusatzstoffe enthalten können |
Coffein | "coffeinhaltig" | alkoholfreie coffeinhaltige Erfrischungsgetränke |
Chinin, Chininsalze | "chininhaltig" | z.B. Bitter-Lemon |
Um festzustellen, ob eine Kenntlichmachung auf der Speise- oder Getränkekarte erforderlich ist, empfiehlt es sich, auf den Zutatenverzeichnissen von verpackten Lebensmitteln zu prüfen, ob die oben aufgelisteten Zusatzstoffe oder Zutaten aufgeführt sind. Bei verpackten Lebensmitteln, die an Gaststätten oder an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden, muss ein Zutatenverzeichnis auf der Verpackung oder in den Geschäftspapieren angegeben sein. Bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis, zum Beispiel offen bezogenen Lebensmitteln, empfiehlt es sich, beim Lieferanten Informationen über die jeweiligen kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe und Zutaten einzuholen.
Art und Weise der Kenntlichmachung:
Wie muss gekennzeichnet werden?
- gut sichtbar
- leicht lesbar
- nicht verwischbare Schrift
Wer muss wo kennzeichnen?
- in Gaststätten: auf Speise- und Getränkekarten nur allgemeiner Aushang, eine schriftliche Mitteilung ist hier nicht möglich
- in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine Speisekarten oder Preisverzeichnisse ausliegen oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung
Was ist anzugeben?
Für die Kenntlichmachung der jeweiligen Zusatzstoffe muss der in Spalte 2 "Kenntlichmachung" angegebene Wortlaut verwendet werden (siehe obenstehende Tabellen) Die Angaben dürfen in Fußnoten angebracht werden, wenn in der Verkehrsbezeichnung darauf hingewiesen wird
Spezielle Regelungen für Weinkennzeichnung auf Speisekarten
Nach der Preisangabenverordnung und einer Bund/Länder-Übereinkunft sind für Wein folgende Angaben in Speise- und Getränkekarten verpflichtend:
- die Gütebezeichnung (z. B. Tafelwein, Qualitätswein usw.)
- die Weinart (z. B. Weißwein, Weißherbst, Rotling)
- die Herkunft (Anbaugebiet, Weinbaugebiet oder Herkunftsland)
- die Verkaufs- oder Leistungseinheit (zum Beispiel 0,25 l, 1 l, 0,75 l)
- der Preis.
Für die Angabe von Schwefeldioxid als Zusatz im Wein besteht seit dem 25.11.2005 nur eine Kennzeichnungspflicht für die Abgabe in Originalflaschen (als Fertigpackung). Auf Speisekarten oder Ähnlichem sind die Angaben "Enthält Sulfite" oder "Enthält Schwefeldioxid" bei Wein noch nicht erforderlich.
Hinweis: Obst- und Beerenweine und ähnliche Erzeugnisse aus Früchten (wie Erdbeerperlwein, Erdbeerschaumwein) unterliegen dem allgemeinen Lebensmittelrecht. Hier ist zusätzlich zur Gütebezeichnung und der Angabe der Verkaufs- oder Leistungseinheit der Hinweis "geschwefelt" bei Gehalten über 10 mg/kg SO² gemäß § 9 der ZZulV erforderlich.
Rechtsgrundlage
Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken
Ansprechpartner
Land Saarland
Landesamt für Verbraucherschutz
Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken