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Informationen zum Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen)

EU-Regelungen:

Seit 31.12.2020 gelten mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 Vorschriften, die den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS) und deren technische Anforderungen innerhalb der Europäischen Union (EU) einheitlich regeln.

Drei Betriebskategorien

Der UAS-Betrieb wird seither nach Maßgabe der in den Artikeln 4, 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten Merkmale in die drei Kategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ unterteilt, wobei sich der Betrieb in der „offenen“ Kategorie zusätzlich in die Unterkategorien „A1“, „A2“ und „A3“ untergliedern lässt.

Hinweise zur Unterscheidung der Betriebskategorien finden Sie nachfolgend: uas-betrieb.dfs.de

Drohnenklassen

Die unbemannten Luftfahrzeuge sind in „UAS-Klassen“ (C0-C6) eingeteilt. Seit 01.01.2024 dürfen in der EU nur noch UAS in Verkehr gebracht werden, welche die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/945 erfüllen und u.a. ein Klassenidentifikationskennzeichen („C-Klassifizierung“ C0 bis C6), ein CE-Kennzeichen sowie eine Seriennummer besitzen. Unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen, die nicht privat hergestellt sind und über kein Klassen-Identifizierungskennzeichen verfügen, dürfen, sofern sie vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, bei Einsätzen in der „offenen Kategorie“ unter den Bedingungen des Artikels 20 DVO (EU) 2019/947 weiter betrieben werden (auch Bestandsdrohnen genannt). 

Nationale Vorschriften:

Zusätzlich sind seit 18.06.2021 gesetzliche Bestimmungen in Kraft, die die Bedingungen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte in der Bundesrepublik Deutschland festlegen. Diese lassen sich vorwiegend in Abschnitt 5a (§§ 21a–k) der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) finden. Andere wichtige Bestimmungen auf nationaler Ebene, wie die Pflicht zum Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung oder zur Registrierung als Betreiber eines unbemannten Fluggerätes finden sich zudem im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVO).

§ 21h LuftVO enthält hierbei die Voraussetzungen für den Einsatz unbemannter Fluggeräte in den Betriebskategorien "offen" und "speziell" in sogenannten geografischen Gebieten im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der DVO (EU) 2019/947. In begründeten Fällen kann die Landesluftfahrtbehörde gemäß § 21i Abs. 1 LuftVO für die geografischen Gebiete über die in § 21h Abs. 3 und 4 LuftVO festgelegten Regelungen hinaus den Betrieb unbemannter Fluggeräte zulassen.

Die geografischen UAS-Gebiete sind auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) über ein MapTool abrufbar.

Betrieb in der speziellen und zulassungspflichtigen Kategorie:

Natürliche und juristische Personen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Geschäftssitz im Saarland haben, müssen sich für die Beantragung einer Betriebsgenehmigung in der „speziellen“ Kategorie nach Artikel 5 Abs. 1 i. V. m Artikel 12 Abs. 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der DVO (EU) 2019/947 an das hierfür zuständige Luftfahrt-Bundesamt (LBA) wenden. Bei Fragen zum Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge im Rahmen eines Standardszenarios, zur Beantragung eines Betreiberzeugnisses für Leicht-UAS (LUC) oder zum UAS-Einsatz in der „zulassungspflichtigen“ Kategorie ist für Sie das LBA ebenfalls der richtige Ansprechpartner.

Hinweise zu Informationswebsites

Ergänzende hilfreiche und umfassende Informationen zu den Betriebsbedingungen unbemannter Luftfahrzeuge, der Versicherungs- und Registrierungspflicht sowie den erforderlichen Kompetenznachweisen finden Sie zudem auf der Digitalen Plattform unbemannte Luftfahrt sowie auch auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) und der European Union Aviation Safety Agency (EASA).

Zusätzliche Informationen können Sie unseren weiterführenden Links entnehmen. Aktuelle für Sie bedeutsame Aspekte werden von uns weiter unten, siehe „Aktuelle Hinweise“, veröffentlicht.

Ansprechpartner im Saarland und Antragstellung nach § 21i LuftVO

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Drohnenbetrieben im Saarland wenden Sie sich bitte bevorzugt per E-Mail an die saarländische Luftfahrtbehörde. Die E-Mail-Adresse finden Sie z. B. in unserem Antragsformular unter Anträge.

Sollten Sie konkrete Anfragen zu geplanten UAS-Betrieben haben, bitten wir Sie, Angaben zum Einsatzzeitraum, dem Fluggerät, dem Flugareal sowie den Kompetenznachweisen der Fernpiloten bzw. Fernpilotinnen bereitzuhalten. 

Antragstellung

Anträge gemäß § 21i der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) können Sie mithilfe unseres Antragsformulars stellen. Um diesen rechtzeitig bearbeiten zu können, muss uns dieser mindestens 14 Tage vor dem geplanten Einsatztag vorliegen.

§ 21h Abs. 3 LuftVO legt Voraussetzungen fest, unter denen offene und spezielle UAS-Betriebe innerhalb von geografischen Gebieten grundsätzlich möglich sind. Die Landesluftfahrtbehörde kann gemäß § 21i Abs. 1 LuftVO für die geografischen Gebiete über die in § 21h Abs. 3 und 4 LuftVO festgelegten Regelungen hinaus in begründeten Fällen den Betrieb unbemannter Fluggeräte zulassen. Sie werden daher gebeten, zunächst im Rahmen der Flugvorbereitung, beispielweise mithilfe des vorgenannten Maptools,zu überprüfen, ob in Ihrem konkreten Fall eine Genehmigung tatsächlich erforderlich ist oder der Betriebszweck der Drohne problemlos unter Einhaltung der durch die Bestimmungen des § 21h LuftVO festgelegten Betriebsbedingungen erfüllt werden kann. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Aktuelle Hinweise:

Information zur Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs

Weiterführende Links:

Informationen des LBA zum Betrieb in der speziellen Kategorie

Fragen und Antworten des Luftfahrt-Bundesamtes zum Thema "unbemannte Luftfahrzeuge"

Fragen und Antworten der EASA zum Thema „unbemannte Luftfahrzeuge“ (in englischer Sprache)

Registrierungsportal des Luftfahrt-Bundesamtes für Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge

Onlinekurs des Luftfahrt-Bundesamtes zum Erwerb eines EU-Kompetenznachweises A1/A3

Informationen der DFS Deutsche Flugsicherung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge unbemannter Fluggeräte in Kontrollzonen

Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)

Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems (Regulation (EU) 2019/947 and Regulation (EU) 2019/945) (in englischer Sprache)

Rechtliche Grundlagen:

Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945

Luftverkehrs-Ordnung

Luftverkehrsgesetz

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Kontakt im Ministerium

Referat F/2
Luftfahrt

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken