Flugbetrieb
Wichtige Information über Festlegungen zur Durchführung für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
Die aktuelle Corona-Pandemie hat zur Schließung zahlreicher Einrichtungen sowie der Beschränkung der Bewegungsfreiheit geführt. Dadurch bedingt haben Flugbesatzungen gegebenenfalls keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten, bestimmte Schulungen bzw. Überprüfungen im jeweiligen Flugbetrieb durchzuführen. Um die Auswirkungen dieser Pandemie so gering wie möglich zu halten und einen anschließenden Stau bei der Verlängerung oder Erneuerung von Schulungen bzw. Überprüfungen zu vermeiden, wurde eine Allgemeinverfügung auf Basis des Artikels 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 i. V. m. § 35 Satz 2 SVwVfG erlassen (siehe untenstehender Download).
Spezialisierter Flugbetrieb (SPO)
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 vom 05.12.2012 mit den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen legt technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb fest. Entsprechend Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind in Deutschland ab dem 21.04.2017 die auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern bezogenen Bestimmungen der Anhänge II, III, VII und VIII der vorgenannten Verordnung anzuwenden.
Ab diesem Zeitpunkt unterliegt nach Anhang VIII (Teil-SPO)
- der gewerbliche wie auch der nicht gewerbliche spezialisierte Flugbetrieb mit Flugzeugen und/oder Hubschraubern der Erklärungspflicht bzw.
- in bestimmten definierten Fällen, der gewerbliche spezialisierte Flugbetrieb mit hohem Risiko mit Flugzeugen und/oder Hubschraubern
der Genehmigungspflicht.
Allgemeinverfügung über Festlegungen zur Durchführung für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen gem. Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139
Allgemeinverfügung Ausnahmeregelung
Weitere Informationen und häufig gestellte Fragen
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