Außenstarts und -landungen, Luftraumsondernutzung, Ballone
Außerhalb zugelassener Flugplätze ist das Starten und Landen (außer im Not- und Rettungsfall) erlaubnispflichtig. Nach Antragstellung wird unter anderem die Eignung des Geländes geprüft und gegebenenfalls die Erlaubnis unter Auflagen erteilt, um Gefahren oder Störungen zu verhindern.
Grundsätzlich ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei. Insbesondere die Nutzung des Luftraums in der Nähe des Flughafens Saarbrücken bedarf einer besonderen Prüfung, da einige Nutzungsarten verboten sind und nur im Ausnahmefall zugelassen werden können. Besondere Vorgaben sind auch bei der Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums zu beachten.
Himmelslaternen verboten
Es ist zu beachten, dass im Saarland das Steigenlassen sogenannter Himmelslaternen gemäß der Polizeiverordnung zur Abwehr von Gefahren durch das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern vom 25. September 2009 (BallonLGefAbwV SL) verboten ist. Ausnahmen von diesem Verbot sind nicht möglich.
Erlaubnispflichtige Nutzungen des Luftraums sind unter anderem:
- Unterschreitung der Mindestflughöhe
- Bannerschlepp
- Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
- Aufstieg von Fesselballonen
zu den Anträgen
Informationen zu Außenstarts/-landungen von bemannten Freiballonen
Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz hat am 21.09.2022 eine Allgemeinverfügung über die Erlaubnis für den Aufstieg von bemannten Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg zugelassenen Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach Zwischenlandungen erlassen. Diese ist im Amtsblatt des Saarlandes vom 10.11.2022, Teil II, Nr. 44, S. 766, veröffentlicht worden und am 11.11.2022 in Kraft getreten.
Aufstieg von Kinderballonen (Heliumluftballons/Kinderluftballons)
In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist das Steigenlassen von Kinderballonen grundsätzlich verboten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO).
Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann jedoch gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle darüber hinaus eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO). Zum Online-Antrag der DFS Deutsche Flugsicherung gelangen Sie unter dem nachstehenden Link. Zudem erhalten Sie hilfreiches Informationsmaterial zu Ballonaufstiegen auf der Website der zuständigen Flugsicherungsorganisation.
Anträge auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO senden Sie bitte an ballone@umwelt.saarland.de .
Die Ausnahmezulassung ist entsprechend der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung gebührenpflichtig.
Sie werden gebeten, entsprechende Gesuche möglichst 10 Tage vor dem Tag, an dem der Ballonaufstieg geplant ist, zu stellen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung gewährleistet werden kann.
Kontakt im Ministerium
Referat F/2
Luftfahrt
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken