Informationen zum Berufskraftfahrerrecht
Seit dem Jahr 2006 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland das „Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr” (BKrFQG) sowie die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes” (BKrFQV).
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt für Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Busfahrerinnen und Busfahrer (Führerscheine der Klassen D1, D1E, D und DE), die nach dem 10.09.2008 oder Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrer (Führerscheine der Klassen C1, C1E, C, und C) die vor dem 10.09.2009 im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen C und D waren, müssen künftig alle fünf Jahre an einer Weiterbildung von 35 Stunden mit den Schwerpunkten Verkehrssicherheit und wirtschaftliches Fahren teilnehmen.
Berufseinsteiger, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2008 (D1, D1E, D und DE) oder nach dem 10.09.2009 (C1, C1E, C und CE) erworben haben, müssen dann eine Prüfung oder eine spezielle Ausbildung mit Prüfung absolvieren.
Information zum neuen Berufskraftfahrerrecht 2021
Das BKrFQG und die BKrFQV wurde auf Grund der Richtlinie (EU) 2018/645 vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) neu erlassen.
Kontakt im Ministerium
Ralf Geisert
Referat F/3: Straßenverkehr, Straßenverkehrssicherheit
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken