Gesetze, Verordnungen und Regelungen
Auf dieser Seite finden Sie relevante Gesetze, Verordnungen und Regelungen zum Fischereiwesen im Saarland
1. Ausstellung von Fischereischeinen
(Jahresfischereischein, Jugendfischereischein für ein Jahr oder Fünfjahresfischereischein)
Rundschreiben des MUV als Fischereibehörde an alle Städte und Gemeinden des Saarlandes
Zuständig für die Erteilung eines Fischereischeines ist nach § 30 Saarländisches Fischereigesetz (SFischG):
- für Personen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben, die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt, sowie der Fischereiverband Saar
- für alle übrigen Personen die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will, sowie der Fischereiverband Saar.
Anzeige von Besatzmaßnahmen
Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des jeweiligen Gewässers entsprechenden natürlichen Fischbestand aufzubauen und zu erhalten („Hegepflicht“). Sind hierzu Besatzmaßnahmen erforderlich, sind diese mit möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen (siehe auch § 9 Saarländisches Fischereigesetz).
Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Fischereibehörde einen Monat vorher anzuzeigen.
Anzeige Besatzmaßnahme (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Saarländisches Fischereigesetz
Saarländisches Fischereigesetz
Landesfischereiordnung
Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung — LFO)
2. Der Saarländische Fischereischein
Gebühren und Fischereiabgabe (Stand: 26.07.2018)
Jugendfischereischein:
5,10 €
bestehend aus Gebühr 2,60 € und Fischereiabgabe 2,50 €
Jahresfischereischein:
13,00 €
bestehend aus Gebühr 5,00 € und Fischereiabgabe 8,00 €
Fünfjahresfischereischein:
56,00 €
bestehend aus Gebühr 16,00 € und Fischereiabgabe 40,00 €
Grundlagen:
- Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses. Vom 19. Juni 2018, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes vom 27.07.2018
- § 46 Landesfischereiordnung
3. Anerkennung der Fischerprüfung anderer Bundesländer
Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundesländer sind der Fischerprüfung nach der Landesfischereiordnung gleichgestellt und werden anerkannt (§ 36 LFO).
Kontakt
Otto Biehl
Fischereibehörde
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken