Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Temporärer Betrieb von Notöfen

Hinweisblatt

Weiterbetrieb einer Feuerungsstätte für feste Brennstoffe als Notofen im Zusammenhang mit der Alarmstufe des Notfallplans Gas in der Heizperiode 2022/2023 und 2023/2024

Einleitung

Der am 24. Februar 2022 begonnene Angriff von Russland gegen die Ukraine hat erhebliche Auswirkungen auf die Gasversorgung in Deutschland. Seitdem gilt Russland, welches Erdgaslieferungen auch gegenüber Deutschland als Druckmittel einsetzt, nicht länger als zuverlässiger Erdgaslieferant. Folge davon sind nicht nur Preissteigerungen beim Erdgas, sondern es muss damit gerechnet werden, dass Erdgaslieferungen ganz ausbleiben. Der Bundeswirtschaftsminister hat daher am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen.

Stillgelegte oder stillzulegende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe haben eine neue Bedeutung bekommen. Soweit diese technisch funktionsfähig sind und eine jährliche Überprüfung durch den Schornsteinfeger stattgefunden hat, können stillgelegte oder stillzulegende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ohne Gefährdung der Allgemeinheit in begrenztem Maße zur Wärmeerzeugung genutzt werden. § 22 der 1. Der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) erlaubt den Betrieb stillgelegter oder stillzulegender Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe unter bestimmten Bedingungen.

 

Rechtliche Voraussetzungen und Bedingungen für den Betrieb eines Notofens

Gemäß der 1. BImSchV gilt, dass Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, für welche die Einhaltung der in §§ 25 und 26 der 1. BImschV genannten Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann, außer Betrieb zu nehmen oder gemäß § 26 Abs. 2 der 1. BImSchV mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nachzurüsten sind. Ist der Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme der Einzelraumfeuerungsanlage bereits verstrichen, so ist die Feuerstätte stillzulegen. Ein Weiterbetrieb der Feuerstätte stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 16 der 1. BImSchV dar.

Der Weiterbetrieb oder die kurzzeitige Wiederinbetriebnahme eines Ofens kann in Ausnahmefällen gestattet werden. Nach § 22 der 1. BImSchV kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19, 25 und 26 der 1. BImschV zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Von dieser Regelung hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) Gebrauch gemacht. Mit Allgemeinverfügung vom 09.11.2022 gestattet es den Weiterbetrieb bzw. die Wiederinbetriebnahme von Öfen bis zum 31.05.2024, soweit folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • - Der Betrieb erfolgt nur, solange mindestens die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen ist.
  • - Bei dem Ofen handelt es sich um eine stillgelegte oder stillzulegende Feuerstätte.
  • - Die kostenpflichtige und jährliche Überprüfung der Abgasanlage erfolgt durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb nach Nr. 1.9 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) Anlage 1.
  • - Die Betreiberin/ der Betreiber teilt dem LUA mit, dass er den Ofen als Notofen betreiben will.
  • - Die Mitteilung erfolgt auf dem Formblatt „Anzeige des Weiterbetriebes einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe als Notofen in einer Gasmangellage für die Heizperiode 2022/2023 und 2023/2024“.
  • - Der Betreiber/die Betreiberin teilt dem/der zuständigen Bezirksschornsteinfeger/in  mit, dass er den Ofen als Notofen betreibt.

 

Anzeige des Weiterbetriebs eins Notofens

Soweit ein stillgelegter oder stillzulegender Ofen unter den oben genannten Voraussetzungen weiter betrieben wird, ist dies dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz unter Verwendung des Formblattes „Anzeige des Weiterbetriebes einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe als Notofen in einer Gasmangellage für die Heizperiode 2022/2023 und 2023/2024“ anzuzeigen.

Anzeigeformular Notofen

Allgemeinverfügung Notofen