Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage in Kirkel

Die Firma Bioenergie Kirkel GmbH, Argonstr. 6, 66459 Kirkel plant die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage inkl. Halle, BHKW, Biogasaufbereitungsanlage und Gärresttrocknungsanlage in Kirkel.

Für das Vorhaben wurde eine Genehmigung gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nrn. 8.6.2.2, 8.12.2, 1.16 und 8.6.3.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz beantragt. 

Vor der Entscheidung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach §§ 5 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBI IS. 540), in Verbindung mit Nummer 1.11.2.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Nach Nr. 8.4.1.2 und Nr. 9.1.1.3 ist zudem eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. 

Für die überschlägige Prüfung lagen neben einem Bericht zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Vorprüfungsbericht), vollständige Antragsunterlagen mit entsprechenden Gutachten und Fachbeiträgen (Lärm-, Geruchs-, AwSV-Gutachten, usw.) vor. 

Standort des Vorhabens:

Der geplante Neubau soll im Gewerbegebiet Am Zunderbaum in der Gemeinde Kirkel mit angemessenen Abständen zur Wohnbebauung errichtet werden. Ca. 500 m südlich befinden sich Natura-2000-Gebiete (BT-6609-0579-2017 und BT-6609-0578-2017). Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG liegen ca. 3,2 km östlich (NSG Closenbruch) und 1,8 km südlich (NSG Kühnbruch) Folgende Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gem. § 25, 26 BNatSchG finden sich in der Nachbarschaft: Altstadter Wald LSG-L_6_04_05 ca. 60 m südlich, Wald westlich Jägersburg LSG-L_6_02_03 ca. 900 nördlich und Bliesaue LSG-L_6_02_04 ca. 1200 südlich). Der Bereich Zollbahnhof ist als Biotopverbund gem. § 30 BNatSchG ausgewiesen und liegt ca. 1000m südlich. Der Anlagenstandort liegt im Wasserschutzgebiet C32 Homburg-Beeden. In unmittelbarer Nähe befinden sich keine Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Gemäß den Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls (Anlage 3 UVPG unter Beachtung von § 7 UVPG) wurden die Merkmale des Vorhabens, der Standort des Vorhabens sowie die Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen hinsichtlich der Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien untersucht. Die Prüfung ergab, dass von dem Vorhaben kein Besorgnispotential für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeht. Insbesondere wegen folgender Merkmale des Vorhabens sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten:

Die Errichtung der Maßnahme verursacht eine dauerhafte Bodenversiegelung im Gewerbegebiet. Diese Eingriffe werden bereits durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet Am Zunderbaum“ ausgeglichen. Bedeutender Lebensraum für Tiere und Pflanzen geht durch die Vornutzung des Geländes nicht verloren. Wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgebiete sind aufgrund ausreichender Abstände nicht zu erwarten. Der Eingriff ins Landschaftsbild ist gering. Luftschadstoffe und Geruchsemmissionen werden durch technische und organisatorische Maßnahmen reduziert. Erhebliche Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen sind durch technische Maßnahmen auszuschließen. Es finden keine Beeinträchtigungen von Kultur- und Sachgütern im Sinne des UVPG statt.

Nach Einschätzung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz wurde aufgrund der vorgenommenen überschlägigen Prüfung der nach Anlage 2 des UVPG eingereichten Unterlagen des Vorhabenträgers unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

Diese Feststellung ist nach § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Thomas Groß Tel.: 0681/85001245 E-Mail: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 04.12.2024

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Anne Bonaventura