Thema: Soziales Leben
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Heimaufsicht

Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesheimgesetz Saarland

Die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesheimgesetz Saarland berät und überwacht alle saarländischen Wohn- und Betreuungsformen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung in den Bereichen

  • stationäre Einrichtungen
  • Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens, das heißt nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften, andere gemeinschaftliche Wohnformen und Servicewohnanlagen und
  • ambulante Pflegedienste.

Kernaufgabe der Heimaufsicht ist die Sicherstellung eines umfassenden Schutzes der Menschen, die der Pflege beziehungsweise Betreuung bedürfen.

Geltungsbereich

Das Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz gilt für folgende Wohnformen:

  • vollstationäre Einrichtungen und Kurzzeiteinrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf (§ 1a Absatz 1 und 2 HeimG SL)
  • stationäre Einrichtungen und Kurzzeiteinrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen (§ 1a Absatz 1 und 2 HeimG SL)
  • stationäre Hospize (§ 1a Absatz 2 HeimG SL)
  • teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (§ 1a Absatz 3 HeimG SL)
  • Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens (§ 1b HeimG SL)
  • ambulante Pflegedienste (§ 1c HeimG SL)

 

Für alle Wohnformen gilt eine Anzeigepflicht gegenüber der Heimaufsicht. So wird gewährleistet, dass alle Wohnformen bekannt sind und somit auch keine Form der gewerblich betriebenen Pflege von der staatlichen Aufsicht ausgenommen ist.

Beratung und Information

Die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesheimgesetz informiert und berät

  • Bewohnerinnen, Bewohner und Bewohnervertretungen
  • Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, zum Beispiel Angehörige und Betreuer von Bewohnerinnen und Bewohnern, Personen, die in eine Einrichtung ziehen wollen
  • Träger von Einrichtungen
  • Personen, die die Schaffung einer Einrichtung anstreben

 

Beratungsinhalte:

  • Information über die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Träger von Einrichtungen
  • Beratung von Trägern bzgl. der Planung und dem Bau von Einrichtungen
  • Beratung von Trägern, wenn bei Überprüfungen in Einrichtungen Mängel festgestellt wurden
  • Information über die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Träger von Einrichtungen
  • Beratung von Trägern bzgl. der Planung und dem Bau von Einrichtungen
  • Beratung von Trägern, wenn bei Überprüfungen in Einrichtungen Mängel festgestellt wurden

Überwachung durch die zuständige Behörde, § 11 HeimG SL

Es gibt unterschiedliche Formen der Überwachung:

  • Regelprüfungen in vollstationären Einrichtungen und Kurzzeiteinrichtungen sowie stationären Hospizen

Einmal jährlich findet eine Regelprüfung durch die Heimaufsicht statt.

  • Anlassprüfungen in vollstationären Einrichtungen und Kurzzeiteinrichtungen sowie stationären Hospizen

Gibt es Beschwerden finden zusätzliche Kontrollen durch die Heimaufsicht statt. Wurden in einer Prüfung Mängel festgestellt, kann eine anlassbezogene Nachprüfung durch die Heimaufsicht stattfinden.

  • Prüfungen zur Erfassung weiterer Einrichtungen im Sinne des HeimG SL
  • Anlassprüfungen in teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens

Diese Wohnformen werden ausschließlich anlassbezogen durch die Heimaufsicht überprüft. In der Regel ergibt sich der Anlass aufgrund einer Beschwerde.

  • Anlassprüfungen bei ambulanten Pflegediensten

Die Prüfung durch die Heimaufsicht erfolgt ausschließlich anlassbezogen. In der Regel ergibt sich der Anlass aufgrund einer Beschwerde. Prüfung der Strukturqualität in den Büroräumen der ambulanten Dienste.

Alle Prüfungen erfolgen unangemeldet.

Rechtliche Grundlagen

Justitia Justitia
Foto: © Brian Jackson - stock.adobe.com

Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (HeimG SL; in Kraft seit 05.05.2017) Link zum Gesetz

Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätspersonalverordnung) Link zur Verordnung

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) Link zur Verordnung

Verordnung über bauliche Anforderungen für Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmindestbauverordnung)

Link zur Verordnung

Ann-Katrin Hahn
Referatsleiterin B5

Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken

Saarland-Markenzeichen mit der Regierungswortmarke des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Die Hotline der Heimaufsicht erreichen sie unter 0681 501-3339.

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