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Polizei
Mit Wirkung vom 1. März 2012 wurden die Polizeivollzugsbehörden Landespolizeidirektion und Landeskriminalamt im Landespolizeipräsidium (LPP) zusammengeführt.
Das Landespolizeipräsidium besteht aus der Behördenleitung mit dem zugeordneten Präsidialstab, den Direktionen LPP 1 bis LPP 4 als landesweit zuständige zentrale Stellen und der Flächenorganisation.
Die Behördenleitung wird durch den Leiter des Landespolizeipräsidiums und seinen Ständigen Vertreter wahrgenommen.
Der Präsidialstab übernimmt Aufgaben zur unmittelbaren Führungsunterstützung der Behördenleitung in den Bereichen Leitungsbüro, Qualitätsmanagement / Controlling, Organisationsentwicklung sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Direktion Landespolizeipräsidium (LPP) 1 trägt die Verantwortung für den Aufgabenbereich Gefahrenabwehr / Einsatz und übt die Fachaufsicht für alle Dienststellen des Landespolizeipräsidiums aus. In der LPP 1 finden sich operative Dienststellen mit landesweiter Zuständigkeit (z.B. Führungs- und Lagezentrale, Zentrale Verkehrspolizeiliche Dienste, Bereitschaftspolizei).
Die Direktion LPP 2 (Kriminalitätsbekämpfung / Landeskriminalamt) übt die Fachaufsicht für die zentrale und dezentrale Bekämpfung der Kriminalität im Saarland aus. Hier sind die kriminalpolizeilichen Dienststellen zusammengefasst, die Aufgaben der Bekämpfung der mittleren und insbesondere schweren Kriminalität wahrnehmen.
Die Direktion LPP 3 (Personal / Recht) ist zuständig für Personalangelegenheiten sowie Aus- und Fortbildung in der saarländischen Polizei. Hier sind auch ein Justiziariat sowie der Polizeiärztliche und der Polizeipsychologische Dienst angesiedelt.
In der Direktion LPP 4 (Zentrale Polizeiliche Dienste) werden die Aufgaben der Vollzugspolizei in den Bereichen Informations- und Kommunikationswesen, technische Fachdienste sowie Haushalts- und Wirtschaftsverwaltung wahrgenommen.
Die insgesamt 20 Polizeiinspektionen sind Ansprechpartner für die Bürger vor Ort und stellen die Präsenz der Vollzugspolizei in der Fläche sicher. Sie übernehmen alle vollzugspolizeilichen Aufgaben, soweit sie nicht anderen Dienststellen übertragen sind. In Städten und Gemeinden, in denen keine Polizeiinspektion eingerichtet ist, wird die Polizei durch Polizeiposten vertreten.