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Stiftungsrecht

Das saarländische Ministerium für Inneres, Bauen und Sport steht den Bürgern auch als Stiftungsbehörde zur Verfügung.

Die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz im Saarland setzt die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde voraus. Mit einer Stiftung können Stifter oder Stifterinnen über den Tod hinaus Zwecke verwirklichen, die nach ihren persönlichen Vorstellungen besonders förderungswürdig sind.
Wesentliche Ziele gemeinnütziger Stiftungen liegen in der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung, Kunst, Sport und sonstigen Belangen, die dem Allgemeinwohl dienen.
Diese für das Gemeinwohl wünschenswerten Initiativen werden vom Staat steuerlich gefördert. Im Rahmen einer umfassenden Stiftungsreform sind bundeseinheitlich sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch im Steuerrecht Anreize geschaffen worden, die auch im Saarland zu einem deutlichen Anstieg der Stiftungsgründungen geführt haben. Das Saarländische Stiftungsgesetz (SStiftG) wurde im August 2004 entsprechend angepasst.

Bei Stiftungsgründung und während der gesamten Stiftungsdauer bietet die Stiftungsbehörde in Satzungsfragen und bei allen stiftungsrechtlichen Problemen ihre Beratung an. Als Rechtsaufsichtsbehörde überwacht sie die Einhaltung des satzungsgemäßen Stifterwillens.

Das saarländische Stiftungsgesetz ist abrufbar beim Bürgerservice Saarland.

Vordruck „Jährliche Rechnungslegung nach § 11 SStiftG“

Um einerseits den Stiftungen die Erstellung der Jahresrechnung und die Berichtspflichten zu erleichtern und andererseits sicherzustellen, dass für die Rechnungslegung wesentliche Angaben auch erfolgen, stellt die Stiftungsbehörde den Vordruck „Jährliche Rechnungslegung nach  § 11 SStiftG“ den Stiftungen zur Verfügung.

Der ausgefüllte Vordruck ist entweder ausschließlich oder in Ergänzung zu den von einer Stiftung selbst aufbereiteten Jahresrechnung einzureichen. Ausgenommen von der Verwendung des Vordrucks sind lediglich Stiftungen, die eine nach § 11 Abs. 3  durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder durch vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer geprüfte Jahresrechnungen der Stiftungsbehörde vorlegen.

Die Jahresrechnungslegung des Vorjahres hat nach § 11 Abs. 2 spätestens bis zum 30.06. eines Jahres gegenüber der Stiftungsbehörde zu erfolgen.

Gerne unterstützen wir auch Ihre Stiftungsinitiative und stehen Ihnen für Informationen unter den Telefonnummern 0681 / 501-2219 (Herr Bucher) und 501-3503 (Frau Feld) oder über die u.g. E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Kontakt

stiftung@innen.saarland.de