| Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
| Inneres, Verwaltung
Sonn- und Feiertagsrecht
Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe des saarländischen Feiertagsgesetzes geschützt.
Gesetzliche Feiertage sind:
- der Neujahrstag
- der Karfreitag
- der Ostermontag
- der 1. Mai
- der Christi Himmelfahrtstag
- der Pfingstmontag
- der Fronleichnamstag
- der Maria Himmelfahrtstag (15. August)
- der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
- der Allerheiligentag (1. November)
- der 1. Weihnachtstag (25. Dezember)
- der 2. Weihnachtstag (26. Dezember)
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind grundsätzlich öffentlich bemerkbare Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Für die Zulassung von Ausnahmen sind zuständig:
- das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für alle Ausnahmen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken oder der Landeshauptstadt Saarbrücken hinaus erstrecken,
- der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – beschränkt sind,
- die Gemeinde für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.
Das saarländische Feiertagsgesetz ist unter https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-FeiertGSL1976rahmen abrufbar.