Richtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur finanziellen Förderung der Teilnahme an Kursen zur Erlangung des Deutschen Sportabzeichens
sowie zur Finanzierung der Ausbildung zu Prüferinnen und Prüfern zur Abnahme des Sportabzeichens („Sportabzeichen für alle – Das Saarland macht sich fit!“)
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport
I. Allgemeines
§ 1 Zuwendungszweck
(1) Studien haben bewiesen, dass sowohl die körperliche Bewegung als auch die sportliche Betätigung in der Vergangenheit und insbesondere durch die Einschränkungen während der Corona-Virus-Pandemie zurückgegangen sind mit den entsprechenden negativen Folgen für die Gesundheit. Zur Verbesserung dieser Situation sollen für die Bevölkerung verstärkt Kurse mit dem Ziel der Erlangung des Deutschen Sportabzeichens angeboten werden. Die Richtlinie sieht hierfür eine finanzielle Unterstützung vor.
(2) Zur Ermöglichung eines größeren und flächendeckenden Angebotes der unter Absatz 1 genannten Kurse wird eine größere Anzahl an Prüferinnen und Prüfern zur Abnahme des Deutschen Sportabzeichens benötigt. Die Richtlinie sieht deshalb eine Übernahme der Kosten zur Ausbildung zu weiteren Prüferinnen und Prüfern vor.
§ 2 Rechtsgrundlagen, Rechtsanspruch
(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), und den Verwaltungsvorschriften (VV) zur LHO vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 14. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 279), sowie dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der Finanzierung der Teilnahme an Kursen mit dem Ziel der Erlangung des Deutschen Sportabzeichens und zur Finanzierung der Ausbildungskosten zu Prüferinnen und Prüfern zur Abnahme des Deutschen Sportabzeichens gewähren.
(2) Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt.
§ 3 Gegenstand der Förderung
Folgende Förderungen werden festgelegt:
- Kurse mit dem Ziel der Erlangung des Deutschen Sportabzeichens (§§ 4 bis 7) und
- Finanzierung der Ausbildung zu Prüferinnen und Prüfern zur Abnahme des Deutschen Sportabzeichens sowie Übernahme der Weiterbildungskosten bereits abnahmeberechtigter Prüferinnen und Prüfer (§§ 8 bis 11).
II. Finanzierung der Teilnahme an Schwimmkursen
§ 4 Ziele und Indikatoren
(1) Die im Rahmen dieser Richtlinie gewährte Förderung soll einen Anreiz zur Teilnahme an Kursen mit dem Ziel der Erlangung des Deutschen Sportabzeichens setzen. Ziel ist insbesondere eine kostenlose Teilnahme an einem derartigen Kurs. Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der Personen, die an einem Kurs teilgenommen haben.
(2) Förderfähig sind folgende Ausbildungsziele:
Teilnahme an einem Kurs mit dem Ziel der Erlangung des Deutschen Sportabzeichens.
§ 5 Zuwendungsempfänger sowie Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind alle Anbieter von Kursen mit Sitz im Saarland, die über die Berechtigung verfügen, den in § 4 Absatz 2 genannten Kurs mit den seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) vorgeschriebenen Lerninhalten anzubieten und die Prüfungen zur Erlangung des Deutschen Sportabzeichens abzunehmen.
§ 6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
(1) Bei den Zuwendungen handelt es sich um eine Projektförderung.
(2) Die Förderung bei einer Teilnahme beträgt 10 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer.
§ 7 Verfahren
(1) Der Antrag zur Durchführung eines Kurses gemäß § 4 Absatz 2 ist ausschließlich unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars elektronisch über das Online-Portal „Sportabzeichen für alle – Das Saarland macht sich fit!“ unter www.sportabzeichen.saarland.de von den jeweiligen Anbietern zu stellen.
(2) Die Antragstellung erfolgt gebündelt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem jeweiligen Kurs durch den jeweiligen Anbieter.
(3) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport an den jeweiligen Anbieter.
III. Finanzierung der Ausbildung zu Prüferinnen und Prüfern sowie der Weiterbildungskosten bereits abnahmeberechtigter Prüferinnen und Prüfer zur Erhaltung der bestehenden Abnahmeberechtigung
§ 8 Ziele und Indikatoren
(1) Ziel ist die Übernahme der Ausbildungskosten zu Prüferinnen und Prüfern zur Abnahme des Deutschen Sportabzeichens sowie der Weiterbildungskosten bereits abnahmeberechtigter Prüferinnen und Prüfer. Die Indikatoren sind die Anzahl des erreichten Ausbildungsziels nach Absatz 2.
(2) Förderfähig sind folgende Ausbildungsziele:
Prüferin, Prüfer zur Abnahmeberechtigung des Deutschen Sportabzeichens.
§ 9 Zuwendungsempfänger sowie Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsberechtigt zur Durchführung der Aus- oder Weiterbildungskurse zu Prüferinnen und Prüfern im Sinne des § 8 Absatz 2 ist als einziger saarländischer Anbieter der Landessportverband für das Saarland (LSVS).
§ 10 Art und Umfang, Höhe der Förderung
(1) Bei den Zuwendungen handelt es sich um eine Projektförderung.
(2) Die Höchstförderung zur Teilnahme an einem Kurs gemäß § 8 Absatz 2 beträgt 50 Euro. Bei Kursgebühren, die unterhalb der Höchstförderung gemäß Satz 1 liegen, erfolgt eine Förderung in Höhe der tatsächlichen Kosten.
§ 11 Verfahren
(1) Anträge zur Kostenübernahme eines Ausbildungskurses gemäß § 8 Absatz 2 sind von den in § 9 genannten Antragsberechtigten ausschließlich unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars elektronisch über das Online-Portal „Sportabzeichen für alle – Das Saarland macht sich fit!“ unter www.sportabzeichen.saarland.de zu stellen.
(2) Bei Antragstellung ist die verbindliche Anmeldung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem jeweiligen Ausbildungskurs zu bestätigen. Dem Antrag ist eine Liste mit den Namen und den Adressdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beizufügen. Hierzu hat der Anbieter das Einverständnis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einzuholen.
(3) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport an den jeweiligen Anbieter.
IV. Schlussbestimmungen
§ 12 Verwendungsnachweis
(1) Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist mittels eines einfachen Verwendungsnachweises in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises gegenüber dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport darzulegen.
(2) Hierbei ist zudem der Nachweis über das Bestehen des jeweiligen Ausbildungsziels der jeweiligen Teilnehmerinnen und Teilnehmer anzugeben. Im Falle des Nichtbestehens ist eine kurze Begründung hierüber zu fertigen. Auch nicht bestandene, aber absolvierte Kurse sind förderfähig. Dies gilt nicht für eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorzeitig beendete Kursteilnahme. Eine bereits ausgezahlte Förderung ist in diesem Fall zurückzuerstatten. Die Weitergabe der unter § 10 Absatz 2 genannten Förderung und die damit verbundene Kostenreduzierung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind kurz darzustellen.
§ 13 Mitwirkungspflicht
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Bedarfsfall dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Auskunftspflicht, Prüfung
Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen gemäß § 91 LHO durchzuführen. Dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Alle diesbezüglich relevanten Unterlagen müssen zehn Jahre ab Bewilligung der Zuwendung aufbewahrt werden.
§ 15 Datenschutzerklärung
Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Daten durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, die Landeshauptkasse des Saarlandes und die Hausbank des Saarlandes verarbeitet werden. Ergänzend wird auf die allgemeinen Datenschutzbestimmungen hingewiesen.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 10. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Saarbrücken, den 18. Februar 2022
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Klaus Bouillon