| Ministerium für Inneres, Bauen und Sport | Kommunen, Ehrenamt

Der offizielle Ratshelfer des Saarlandes

Eine Sammlung aller kommunalpolitsch relevanten Gesetzestexte und Verordnungen auf dem aktuellen Stand

Cover Ratshelfer des Saarlandes
Foto: MIBS

Die kommunalen Räte sind die Herzkammern unserer Demokratie. Alle diejenigen, die sich in unseren Landkreisen, Städten und Gemeinden ehrenamtlich in die politische Entscheidungsfindung mit einbringen gebührt daher allergrößte Anerkennung und Wertschätzung. Die Realität sieht mittlerweile aber leider oft ganz anders aus: Ratsmitglieder werden für ihr Engagement angefeindet und schlimmstenfalls bedroht, wenn ihre Positionen dem einen oder der anderen nicht gefallen. Statt selbst Zeit und Einsatz für das Gemeinwesen zu investieren, wird Zuhause in den sogenannten sozialen Medien gemeckert und gehetzt.

Mein aufrichtiger Dank gilt daher allen Frauen und Männern im Saarland, die sich trotzdem der Verantwortung stellen, ein Mandat in Orts-, Gemeinde-, Stadt- oder Kreisrat auszufüllen. Sie sind es, die Kommunen erst handlungsfähig machen. Sie sorgen mit ihren persönlichen Beiträgen im politischen Wettbewerb dafür, dass sich gute Ideen durchsetzen und mehrheitsfähige Kompromisse zur Lösung anstehender Herausforderungen gefunden werden.

Sie verdienen daher für ihr Engagement die bestmögliche Unterstützung für. Mit dem vorliegenden „Ratshelfer“ will das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport einen Beitrag dazu leisten, dass kommunale Mandatsträger die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für ihre Arbeit im Rat kennen und anwenden können. An dieser Stelle werbe ich ausdrücklich auch für die Informationsangebote der parteinahen Stiftungen. Dort werden themenspezifische Vorträge, Diskussionsrunden und Workshops angeboten, die konkrete Problemstellungen aufgreifen und Ansätze zur Bewältigung aufzeigen.

Kommunale Gesetze und Verordnungen werden vom Gesetzgeber regelmäßig angepasst. Allein seit den Kommunalwahlen 2024 gab es neun Änderungen an den Inhalten der im Ratshelfer aufgeführten Texte.

Im Folgenden finden Sie den offiziellen Ratshelfer des Saarlandes in der immer aktuellen Version. Dabei haben Sie die Wahl zwischen:

  • Der gesamte Ratshelfer im eBook-Format zum kostenfreien Download - für alle, die das digitale Gesamtpaket immer dabeihaben wollen. Jetzt auf den gängigen Plattformen oder hier herunterladen (geeignet für alle eBook-Reader und sonstigen mobilen Endgeräte): Der offizielle Ratshelfer des Saarlandes - eBook (FileTypeepub+zip, 17MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)
  • Die einzelnen Gesetze zum Aufruf via Webbrowser oder zum kostenfreien Download als PDF - alle, die "nur mal schnell was nachschauen" wollen, finden die aktuellen Gesetzestexte weiter unterhalb.

Kommunale Mandatsträger können den Ratshelfer unter diesem Link auch in gedruckter Form bestellen - natürlich ebenfalls kostenfrei, solange der Vorrat reicht. Während die zuvor genannten digitalen Varianten bei rechtlichen Änderungen kurzfristig angepasst werden, kann dies bei der gedruckten Version aus Kostengründen jedoch nicht gewährleistet werden. Die gedruckte Fassung entspricht dem rechtlichen Stand vom 20. August 2025.

Ich wünsche Ihnen auch in Zukunft viel Freude an Ihrem politischen Ehrenamt.

Reinhold Jost

Minister für Inneres, Bauen und Sport

Kapitel 01: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 

Kapitelbild Grundgesetz Kapitelbild Grundgesetz
Foto: Quelle

Das Grundgesetz ist in Teilen für die Kommunen, die kommunale Selbstverwaltung und die Kommunalfinanzen von Bedeutung. In Art. 28 Abs. 2 GG als zentraler Norm ist die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verankert, d.h. das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Wichtig sind auch die Vorschriften über die Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Zum Schutz der kommunalen Finanz- und Organisationshoheit wurde mit der 1. Föderalismusreform im Jahr 2006 das sog. Durchgriffsverbot im Grundgesetz verankert: Es verbietet dem Bund, unmittelbar Aufgaben an die Kommunen zu übertragen, dies bleibt den Ländern vorbehalten (Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG steht den Gemeinden die Ertragshoheit für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zu; außerdem steht den Gemeinden und nach Maßgabe des Landesrechts auch den Gemeindeverbänden das Aufkommen an den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu (z.B. Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer).

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Kapitel 02: Verfassung des Saarlandes (SVerf)

Kapitelbild Saarländische Verfassung Kapitelbild Saarländische Verfassung
Foto: MIBS

Die Verfassung des Saarlandes ist in Teilen für die kommunale Ebene von besonderer Bedeutung. Hierzu zählen vor allem Art. 117 ff. SVerf, die unmittelbare Regelungen über die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände treffen. In Art. 119 Abs. 2 SVerf wird die gesetzliche Grundlage zur Gewährleistung der kommunalen Finanzausstattung geregelt. Ergänzend sichert das sogenannte strikte Konnexitätsprinzip in Art. 120 SVerf (auch bekannt unter dem Grundsatz „Wer bestellt bezahlt“) den Gemeinden und Gemeindeverbänden einen entsprechenden Ausgleich auf der Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung zu; Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass ihnen der Landesgesetzgeber neue Aufgaben überträgt oder bereits bestehende Aufgaben so verändert, dass dies für sie zu einer wesentlichen Belastung führt. Art. 124 SVerf legt schließlich fest, dass die kommunalen Spitzenverbände angehört werden, wenn durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Kommunen unmittelbar berühren.

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Kapitel 03: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)

Ratshelfer Kapitelbild Kommunalselbstverwaltung Ratshelfer Kapitelbild Kommunalselbstverwaltung
Foto: MIBS

Das KSVG ist die gesetzliche Grundlage kommunalen Handelns. Das Gesetz ist in vier große (Haupt-)Teile untergliedert. Der erste Teil betrifft die Gemeindeordnung, in der die Grundlagen behandelt werden, beispielsweise die Frage, was eine Gemeinde ist, welche Gemeindearten es gibt, was eine Mittelstadt ist oder die Unterscheidung von Auftrags- und Selbstverwaltungsaufgaben. Auch finden sich in diesem Abschnitt die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie für den Erlass von Satzungen und die Differenzierung Einwohner - Bürger. Ein ganz wesentlicher Themenkomplex sind die Gemeindeorgane: Bürgermeister und Gemeinderat. Hier findet sich beispielsweise die Zuständigkeitsverteilung der Aufgaben zwischen Rat und Bürgermeister, die in der Praxis Anlass für Konflikte sein kann. Auch die Frage, wie viele Mitglieder ein Gemeinderat hat, wird hier beantwortet. Die Mitgliederzahl hängt nämlich von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Aber auch wesentliche Informationen rund um die Stellung bzw. Funktion des Bürgermeisters werden hier beantwortet, beispielsweise die Frage, ob eine Person für dieses Amt geeignet ist, welche Aufgaben sie wahrzunehmen hat und wie die Wahl abläuft. Weiterhin finden sich hier die Rechtsgrundlagen für den Ortsrat einschließlich der Ortsvorsteher. Daneben ist dieser große erste Teil für Fragen rund um die Gemeindewirtschaft sowie die wirtschaftliche Betätigung einschlägig. Auch sind hier die Vorschriften rund um das Rechnungsprüfungswesen und zur Kommunalaufsicht zu finden. Danach folgen im zweiten bis vierten Teil die Landkreisordnung, die Regionalverbandsordnung sowie Übergangs- und Schlussvorschriften.

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Kapitel 04: Kommunalwahlgesetz (KWG)

Kapitelbild Kommunalwahlordnung Kapitelbild Kommunalwahlordnung
Foto: MIBS

Das Kommunalwahlgesetz regelt die Wahlen der kommunalen Gebietskörperschaften im Saarland, und zwar der Kreistage und der Regionalversammlung, der Stadt- und Gemeinderäte, der Orts- und Bezirksräte – dies sind die allgemeinen Kommunalwahlen – sowie der Landräte, des Regionalverbandsdirektors und der Bürgermeister – dies sind die Direktwahlen. Dabei werden folgende Inhalte festgelegt: die Voraussetzungen des (aktiven) Wahlrechts und der (passiven) Wählbarkeit, das Verfahren zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergruppen sowie bei Direktwahlen zusätzlich von Einzelbewerbern, die Erfassung der Wahlberechtigten in den Wählerverzeichnissen, die Durchführung der Briefwahl und die Durchführung der Urnenwahl am Wahltag, die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und die Verteilung der Sitze nach Wahlvorschlägen und gewählten Bewerbern.

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Kapitel 05: Kommunalwahlordnung (KWO) 

Kapitelbild Kommunalwahlordnung Kapitelbild Kommunalwahlordnung
Foto: MIBS

Die Kommunalwahlordnung trifft zu den Inhalten des Kommunalwahlgesetzes detaillierte und ergänzende Regelungen. Die letzten bedeutenden Reformen im Kommunalwahlrecht betrafen die Einführung der Direktwahlen der Bürgermeister, der Landräte sowie des Regionalverbandsdirektors im Jahr 1994 und die Einführung des inklusiven Wahlrechts für Wahlberechtigte mit Behinderungen im Jahr 2020.

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Kapitel 06: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) 

Kapitelbild Kommunale Gemeinschaftsarbeit Kapitelbild Kommunale Gemeinschaftsarbeit
Foto: MIBS

Nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit sind als Formen der öffentlich-rechtlichen Zusammenarbeit der Zweckverband, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die kommunale Arbeitsgemeinschaft vorgesehen. Bei der Wahl der zur Anwendung kommenden Kooperationsformen, die die Kommunen in unterschiedlichem Maße binden, sind die Kommunen grundsätzlich frei, sofern die jeweiligen Voraussetzungen nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und den für die Aufgabenerfüllung zu beachtenden Fachgesetzen erfüllt sind. Gegenstand der gemeinsamen Aufgabenerfüllung können nach § 1 KGG alle Aufgaben sein, zu deren Durchführung die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt oder verpflichtet sind. Eine Zusammenarbeit kann somit bei der freiwilligen Selbstverwaltung, den Pflichtaufgaben und den Auftragsangelegenheiten erfolgen. Eine Einschränkung besteht lediglich, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform vorgeschrieben - wie z.B. beim EVS - oder eine gemeinsame Erfüllung ausgeschlossen ist. Davon unberührt bleibt das Recht der Kommunen, ihre Angelegenheiten - auch zusammen mit anderen - in privater Rechtsform zu erledigen.

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Kapitel 07: Kommunalabgabengesetz (KAG)

Kapitelbild Kommunalabgabengesetz Kapitelbild Kommunalabgabengesetz
Foto: MIBS

Das Recht zur Erhebung kommunaler Abgaben ergibt sich aus der nach dem Grundgesetz und der Verfassung des Saarlandes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung garantierten Finanz- und Abgabenhoheit. Das KAG zählt zu den gesetzlichen Grundlagen zur Gewährleistung der kommunalen Finanzausstattung nach Artikel 119 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes. Zu den kommunalen Abgaben zählen die im KAG allgemein geregelten gemeindlichen Steuern, Gebühren und Beiträge. Ferner existieren fachgesetzlich noch spezielle Vorschriften, etwa in den Bereichen der Abfall- und Abwasserbeseitigung. Während Steuern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Kommunen dienen, können Gebühren nur für eine individuell zurechenbare Gegenleistung der Kommune erhoben werden, bei Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen, die dem Interesse einzelner Personen dienen und bei Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. Beiträge werden zur anteiligen Deckung des Investitionsaufwandes für kommunale Infrastrukturmaßnahmen (insbes. Ausbau von Verkehrs- und Abwasseranlagen) erhoben, soweit sie den Grundstückseigentümern einen wirtschaftlichen Vorteil bieten. Den Kostenanteil, der auf den Vorteil der Allgemeinheit infolge der Maßnahme entfällt, trägt die Gemeinde. Das Abgabenverfahren richtet sich weitgehend nach der bundesgesetzlichen Abgabenordnung, die auch für die bundesgesetzlich geregelte Grund- und die Gewerbesteuer gilt.

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Kapitel 08: Saarlandpakt (SPaktG)

Ratshelfer Kapitelbild Saarlandpakt Ratshelfer Kapitelbild Saarlandpakt
Foto: MIBS

Das am 1.1.2020 in Kraft getretene Gesetz über den Saarlandpakt dient der nachhaltigen Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Gemeinden. Hierzu übernimmt das Saarland mit 1 Mrd. Euro rund die Hälfte der aufgelaufenen kommunalen Kassenkredite von rund 2 Mrd. Euro. Weiter werden die Gemeinden in Höhe von 900 Mio. Euro, jährlich 20 Mio. Euro bis 2064, durch Investitionszuweisungen unterstützt. Gleichzeitig schafft das Gesetz einen verbindlichen Pfad für die Rückführung der laufenden jährlichen kommunalen Fehlbeträge auf null bis 2024 und zur vollständigen Tilgung der verbleibenden Kassenkredite bis 2064. Ab 2024 ist der strukturelle Haushaltsausgleich vorgeschrieben. Sonderregelungen schaffen die Möglichkeit, auf nicht beeinflussbare finanzielle Belastungen und Notlagen zu reagieren, wenn hierbei der Pfad der Haushaltskonsolidierung konsequent weiterverfolgt wird.

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Kapitel 09: Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG)

Ratshelfer Kapitelbild Kommunalfinanzausgleich Ratshelfer Kapitelbild Kommunalfinanzausgleich
Foto: MIBS

Die eigene Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände wird nach dem KFAG um einen im Gesetz bestimmten Anteil an den wichtigsten Steuereinnahmen des Landes aufgestockt. (Diese sogenannte Finanzausgleichsmasse beträgt im Jahr 2024 rd. 872 Mio. Euro. Der Großteil dieser Finanzausgleichsmasse wird nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel nach den Verteilungskriterien Finanzkraft und Finanzbedarf als Schlüsselzuweisungen auf die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt.) Daneben erhalten die Gemeindeverbände sogenannte Kommunalisierungszuweisungen für die Mehrausgaben für Aufgaben, die diesen im Jahr 1997 aus dem Verantwortungsbereich der Landratsämter heraus übertragen wurden. Kleinere Beträge werden zudem für den sogenannten Schulsachkostenausgleich und für die sogenannten „Kopfbeträge“ gezahlt. Erstere erhalten die Gemeindeverbände für die Schulsachkosten bei beruflichen Schulen und Schulen für Behinderte für auswärtige Schüler. „Kopfbeträge“ erhalten die Landeshauptstadt Saarbrücken, die Mittelstädte und einige Kreisstädte für besondere Aufgaben, die über den Aufgabenumfang der übrigen Gemeinden hinausgehen. Die nicht für die im Gesetz ausdrücklich bestimmten Zwecke gebundenen Mittel (Restmittel) können als sogenannte „Bedarfszuweisungen“ zweckgebunden an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt werden.

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Kapitel 10: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)

Kapitelbild Kommunalhaushaltsverordnung Kapitelbild Kommunalhaushaltsverordnung
Foto: MIBS

Die Vergabe von Aufträgen der Kommunen wird in § 24 der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) geregelt. Die wesentlichen materiellen Regelungen finden sich im Vergabeerlass. Im Gegensatz zur Vergabe der Landesbehörden sind die Gemeinden nicht verpflichtet die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden. Der Vergabeerlass findet nur Anwendung bei Vergaben unterhalb der sog. EU-Schwellenwerte. Oberhalb dieser Schwellenwerte gilt Bundesrecht.

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Kapitel 11: Eigenbetriebsverordnung (EigVO)

Kapitelbild Eigenbetriebsverordnung Kapitelbild Eigenbetriebsverordnung
Foto: MIBS

Eigenbetriebe stellen kommunale Sondervermögen dar, die organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus dem Haushalt der Gemeinde ausgegliedert sind. Bei diesen unselbstständigen Organisationseinheiten der Gemeinden handelt es sich um kommunale Unternehmen oder Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind mithin Teil der Gemeinde. Die EigVO kann als „Verfassung“ der Eigenbetriebe betrachtet werden. Sie regelt die Organisation und die Zuständigkeiten innerhalb der Eigenbetriebe. Hiernach verfügen diese über einen eigenen Werkleiter und einen Werksausschuss. Sie verfügen über ein eigenes Rechnungswesen, auf das überwiegend die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung finden.

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Kapitel 12: Bekanntmachungsverordnung (BekVO)

Kapitelbild Bekanntmachungsverordnung Kapitelbild Bekanntmachungsverordnung
Foto: MIBS

Zur rechtlichen Wirksamkeit insbesondere der kommunalen Satzungen, Verordnungen, Planungen und Anordnungen ist deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich. Die hierzu in Betracht kommenden Bekanntmachungsformen ergeben sich aus der Bekanntmachungsverordnung, die auf der Grundlage des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes erlassen worden ist. Danach können die öffentlichen Bekanntmachungen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der jeweiligen Kommune oder in einer regelmäßig erscheinenden örtlich verbreiteten Zeitung erfolgen. Alternativ kann sich die Kommune für eine Internetbekanntmachung entscheiden, muss jedoch, wenn sie zusätzlich ihre Bekanntmachungen in einem Printmedium veröffentlicht, klarstellen, welches Bekanntmachungsmedium rechtsverbindlich ist. Gemeinden mit nicht mehr als 25.000 Einwohnern können entscheiden, dass die Termine und Tagesordnungspunkte von Gemeinderats,- Ausschuss- und Ortsratssitzungen per Aushang veröffentlicht werden.

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Kapitel 13: Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesV)

Kapitelbild Kommunalbesoldung Kapitelbild Kommunalbesoldung
Foto: MIBS

Die Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung schafft die Voraussetzungen für die sachgerechte Einstufung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit. Diese richtet sich nach der Einwohnerzahl sowie dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben. Sowohl für die Einstufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, für die Einstufung der hauptamtlichen Beigeordneten als auch für die Einstufung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors ist je eine Mindestbesoldungsgruppe und eine Höchstbesoldungsgruppe festgesetzt. Die Einstufung erfolgt durch das jeweilige kommunale Beschlussgremium.

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Kapitel 14: Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (EhrEntschV)

Kapitelbild Aufwandsentschädigung Kapitelbild Aufwandsentschädigung
Foto: Quelle

Im Saarland sind die kommunalen Mandatsträger ehrenamtlich tätig. Dieses Ehrenamt wird grundsätzlich nebenberuflich und unentgeltlich ausgeübt, wobei die Unentgeltlichkeit die finanzielle Entschädigung für besonderen mit dem Mandat verbundenen Aufwand nicht ausschließt. Die Entschädigung richtet sich nach § 51 KSVG. Ehrenamtliche Beigeordnete und Ortsvorsteher erhalten neben ihrer Entschädigung als Mitglied des Beschlussgremiums eine Aufwandsentschädigung nach der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (EhrEntschV). Aufwandsentschädigung ist die pauschalierte Entschädigung zur Abgeltung solcher persönlichen Aufwendungen, die sich aus den mit dem Ehrenamt verbundenen unvermeidbaren besonderen Verpflichtungen ergeben. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das zuständige Beschlussorgan nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwands im Rahmen dieser Verordnung festgesetzt und wird monatlich im Voraus gezahlt. Durch die AEVO werden nach Einwohnerzahlen gestaffelte Höchstbeträge festgelegt.

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Kapitel 15: Stellenobergrenzenverordnung (StellobVO)

Ratshelfer Kapitelbild Stellenobergrenze Ratshelfer Kapitelbild Stellenobergrenze
Foto: MIBS

Die Stellenobergrenzenverordnung gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie legt Obergrenzen und höchst zulässige Ämter, also die maximal mögliche Anzahl an Ämtern, für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes im gehobenen und höheren Dienst fest. Die Stellenobergrenzen dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung dies rechtfertigen.

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Kapitel 16: Übersicht über die Gemeinden

Kapitelbild Übersicht Gemeinden Kapitelbild Übersicht Gemeinden
Foto: MIBS

Die nachfolgenden Informationen geben einen Überblick über die saarländischen Gemeindeverbände, die Gemeinden und ihre Bezirke. Auch geben sie Auskunft über die korrekte Bezeichnung: Es wird unterschieden zwischen Gemeinde, Stadt, Mittelstadt, Kreisstadt und der Landeshauptstadt. Die genauen Einwohnerzahlen (hier veröffentlicht mit Stichtag 31.03.2024) sind beispielsweise wichtig für die Mitgliederzahl des Gemeinderats oder Ortsrats. Aufgeführt sind auch die Fläche sowie der jeweilige Verwaltungssitz.

Übersicht Landkreis Merzig-Wadern

66663 Merzig
Bahnhofstraße 44
06861/80-0
info@merzig-wadern.de

Kreisangehörige GemeindenVerwaltungssitzEinwohner
Fläche/km²
Gemeindebezirke
Gemeinde Beckingen 66701 Beckingen
Bergstraße 48
06835/55-0
rathaus@beckingen.de
14.927
51,85 km²
Beckingen, Düppenweiler, Erbringen, Hargarten,
Haustadt, Honzrath, Oppen, Reimsbach, Saarfels
Kreisstadt Merzig66663 Merzig
Brauerstraße 5
06861/85-0
stadt@merzig.de
30.018
108 km²
Ballern, Besseringen, Bietzen, Brotdorf, Büdingen,
Fitten, Harlingen, Hilbringen, Mechern, Menningen,
Merchingen, Merzig, Mondorf, Schwemlingen,
Silwingen, Weiler, Wellingen 
Gemeinde Mettlach66693 Mettlach
Freiherr-vom-Stein-Straße 64
06864/83-0
gemeinde@mettlach.de
12.088
77,82 km²
Bethingen, Dreisbach, Faha, Mettlach, Nohn,
Orscholz, Saarhölzbach, Tünsdorf, Wehingen, Weiten
Gemeinde Losheim am See66679 Losheim am See
Merziger Straße 3
06872/609-0
gemeinde@losheim.de
16.113
96,95 km²
Bachem, Berger, Britten, Hausbach, Losheim,
Mitlosheim, Niederlosheim, Rimlingen, Rissenthal,
Scheiden, Wahlen, Waldhölzbach
Gemeinde Perl66706 Perl
Trierer Straße 28
06867/66-0
info@perl-mosel.de
8.907
75,24 km²
Besch, Borg, Büschdorf, Eft-Hellendorf, Keßlingen,
Münzingen, Nennig, Oberleuken, Oberperl, Perl,
Sehndorf, Sinz, Tettingen-Butzdorf, Wochern 
Gemeinde Weiskirchen66709 Weiskirchen
Kirchenweg 2
06876/709-0
gemeinde@weiskirchen.de
6.328
33,65 km²
Konfeld, Rappweiler-Zwalbach, Thailen,
Weierweiler, Weiskirchen
Stadt Wadern66687 Wadern
Marktplatz 13
06871/507-0
stadt@wadern.de
15.848
111,14 km²
Bardenbach, Büschfeld, Dagstuhl, Krettnich,
Lockweiler, Löstertal, Morscholz, Noswendel,
Nunkirchen, Steinberg, Wadern, Wadrill, Wedern

Übersicht Landkreis Neunkirchen 

66564 Ottweiler
Wilhelm-Heinrich-Straße 36
06824/906-0
info@landkreis-neunkirchen.de

Kreisangehörige GemeindenVerwaltungssitzEinwohner
Fläche/km²
Gemeindebezirke
Gemeinde Eppelborn66571 Eppelborn
Rathausstraße 27
06881/969-0
gemeinde@eppelborn.de
16.515
47,25 km²
Bubach-Calmesweiler, Eppelborn, Macherbach,
Dirmingen, Habach, Humes, Hierschied, Wiesbach
Gemeinde Illingen66557 Illingen
Hauptstraße 86
06825/409-0
gemeinde@illingen.de
15.997
36,09 km²
Hirzweiler, Hüttigweiler, Illingen, Uchtelfangen,
Welschbach, Wustweiler
Gemeinde Merchweiler66589 Merchweiler
Hauptstraße 82
06825/955-0
gemeinde@merchweiler.de
9.901
12,8 km²
Merchweiler, Wemmetsweiler
Kreisstadt Neunkirchen66538 Neunkirchen
Oberer Markt 16
06821/202-0
kreisstadt@neunkirchen.de
47.000
75,26 km²
Furpach, Hangard, Heinitz, Kohlhof, Ludwigsthal,
Münchwies, Kernstadt Neunkirchen, Sinnerthal,
Wellesweiler, Wiebelskirchen
Stadt Ottweiler66564 Ottweiler
Illinger Straße 7
06824/3008-0
info@ottweiler.de
14.500
45,56 km²
Ottweiler, Fürth, Lautenbach,
Mainzweiler, Steinbach
Gemeinde Schiffweiler66578 Schiffweiler
Rathausstraße 11
06821/678-0
gemeinde@schiffweiler.de
15.497
21,42 km²
Heiligenwald, Landsweiler-Reden, Schiffweiler,
Stennweiler
Gemeinde Spiesen-Elversberg66583 Spiesen-Elversberg
Hauptstraße 116
06821/791-0
poststelle@spiesen-elversberg.de
12.829
11,42 km²
Elversberg, Spiesen

Übersicht Landkreis Saarlouis

66740 Saarlouis
Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6
06831/444-0
info@kreis-saarlouis.de

Kreisangehörige GemeindenVerwaltungssitzEinwohner
Fläche/km²
Gemeindebezirke
Gemeinde Bous66359 Bous
Saarbrücker Straße 120
06834/83-0
info@bous.de
7.054
7,63 km²
 
Gemeinde Ensdorf66806 Ensdorf
Provinzialstraße 101a
06831/504-0
info@gemeinde-ensdorf.de
6.680
8,39 km²
 
Gemeinde Nalbach66809 Nalbach
Rathausplatz 1
06838/9002-0
info@nalbach.de
9.094
22,43 km²
Bilsdorf, Körprich, Nalbach, Piesbach
Gemeinde Rehlingen-Siersburg66780 Rehlingen-Siersburg
Bouzonviller Platz
06835/508-0
info@rehlingen-siersburg.de
14.279
61,23 km²
Biringen, Eimersdorf, Fremersdorf, Fürweiler,
Gerlfangen, Hemmersdorf, Niedaltdorf,
Oberesch, Rehlingen, Siersburg
Gemeinde Saarwellingen66793 Saarwellingen
Schloßplatz 1
06838/9007-0
info@saarwellingen.de
13.310
41,67 km²
Reisbach, Saarwellingen, Schwarzenholz
Gemeinde Schmelz66839 Schmelz
Rathausplatz 1
06887/301-0
gemeinde@schmelz.de
16.263
58,62 km²
Dorf im Bohnental, Hüttersdorf (mit Buprich), Limbach, Michelbach, Primsweiler, Schmelz (Außen und Bettingen mit Goldbach und Schattertriesch)
Gemeinde Schwalbach66773 Schwalbach
Hauptstraße 92
06834/571-0
gemeinde@schwalbach-saar.de
17.255
27,37 km²
Elm (mit Sprengen, Derlen und Knausholz),
Hülzweiler, Schwalbach (mit Griesborn)
Gemeinde Überherrn66802 Überherrn
Rathausstraße 101
06836/909-0
rathaus@ueberherrn.de
11.560
34,31 km²
Altforweiler, Berus, Bisten, Felsberg, Überherrn,
Wohnstadt
Gemeinde Wadgassen66787 Wadgassen
Lindenstraße 114
06834/944-0
info@wadgassen.de
17.088
25,91 km²
Differten, Friedrichweiler, Hostenbach,
Schaffhausen, Wadgassen, Werbeln
Gemeinde Wallerfangen66798 Wallerfangen
Villeroystraße 3
06831/6809-0
info@wallerfangen.de
9.307
42,22 km²
Bedersdorf, Düren, Gisingen, Ihn-Leidingen,
Ittersdorf, Kerlingen, Rammelfangen, St. Barbara,
Wallerfangen 
Kreisstadt Saarlouis66740 Saarlouis
Großer Markt 1
06831/443-0
kreisstadt@saarlouis.de
34.853
43,3 km²
Beaumarais, Fraulautern, Lisdorf, Neuforweiler,
Picard, Roden, Steinrausch
Stadt Lebach66822 Lebach
Am Markt 1
06881/59-0
stadt@lebach.de
18.772
64,21 km²
Aschbach, Dörsdorf, Eidenborn, Falscheid,
Gresaubach, Knorscheid, Landsweiler, Lebach,
Niedersaubach, Steinbach, Thalexweiler
Stadt Dillingen/Saar66763 Dillingen/Saar
Merziger Straße 51
06831/709-0
stadt@dillingen-saar.de
19.951
22,05 km²

Dillingen, Pachten, Diefflen

Übersicht Landkreis St. Wendel

66606 St. Wendel
Mommstraße 21-31
06851/801-0
info@lkwnd.de

Kreisangehörige GemeindenVerwaltungssitzEinwohner
Fläche/km²
Gemeindebezirke
Kreisstadt St. Wendel66606 St. Wendel
Rathausplatz 1
06851/809-0
stadt@sankt-wendel.de
25.439
113,53 km²
Bliesen, Bubach, Dörrenbach, Hoof, Leitersweiler,
Marth, Niederkirchen, Niederlinxweiler,
Oberlinxweiler, Osterbrücken, Remmesweiler,
Saal, Urweiler, Werschweiler, Winterbach,
Kernstadt St. Wendel
Gemeinde Freisen66629 Freisen
Schulstraße 60
06855/97-0
rathaus@freisen.de
7.874
48,09 km²
Asweiler, Eitzweiler, Freisen, Grügelborn,
Haupersweiler, Oberkirchen, Reitscheid,
Schwarzerden
Gemeinde Marpingen66646 Marpingen
Urexweilerstraße 11
06853/9116-0
gemeindeverwaltung@marpingen.de
10.003
39,83 km²
Alsweiler, Berschweiler, Marpingen, Urexweiler
Gemeinde Namborn66640 Namborn
Schloßstraße 13
06857/9003-0
rathaus@namborn.de
6.961
25,98 km²
Baltersweiler, Eisweiler, Furschweiler, Gehweiler,
Heisterberg, Hirstein, Hofeld-Mauschbach,
Namborn, Pinsweiler, Roschberg
Gemeinde Nohfelden66625 Nohfelden
An der Burg
06852/885-0
info@nohfelden.de
9.925
100,82 km²
Bosen, Eckelhausen, Eisen, Eiweiler, Gonnesweiler,
Mosberg-Richweiler, Neunkirchen/Nahe, Nohfelden, Selbach, Sötern, Türkismühle, Walhausen, Wolfersweiler
Gemeinde Nonnweiler66620 Nonnweiler
Trierer Straße 5
06873/660-0
rathaus@nonnweiler.de
8.505
66,81 km²
Bierfeld, Braunshausen (mit Mariahütte), Kastel, Nonnweiler, Otzenhausen, Primstal, Schwarzenbach, Sitzerath
Gemeinde Oberthal66649 Oberthal
Poststraße 20
06854/9017-0
rathaus@oberthal.de
6.008
23,87 km²
Gronig, Güdesweiler, Oberthal,
Steinberg-Deckenhardt
Gemeinde Tholey66636 Tholey
Im Kloster 1
06853/508-0
gemeinde@tholey.de
12.164
57,55 km²
Bergweiler, Hasborn-Dautweiler, Lindscheid,
Neipel, Scheuern, Sotzweiler, Theley, Tholey,
Überroth-Niederhofen

Übersicht Saarpfalz-Kreis

66424 Homburg
Am Forum 1
06841/104-0
info@saarpfalz-kreis.de

Kreisangehörige GemeindenVerwaltungssitzEinwohner
Fläche/km²
Gemeindebezirke
Stadt Bexbach66450 Bexbach
Rathausstraße 68
06826/529-0
info@bexbach.de
17.640
31,09 km²
Bexbach, Frankenholz, Höchen, Kleinottweiler,
Niederbexbach, Oberbexbach
Stadt Blieskastel66440 Blieskastel
Paradeplatz 5
info@blieskastel.de
06842/926-0
20.222
108,21 km²
Alschbach, Altheim, Aßweiler, Ballweiler,
Bierbach an der Blies, Biesingen, Blickweiler,
Blieskastel, Böckweiler, Breitfurt, Brenschelbach,
Brenschelbach-Bahnhof, Lautzkirchen, Mimbach,
Niederwürzbach, Pinningen, Riesweiler, Seelbach,
Webenheim, Wecklingen, Wolfersheim
Gemeinde Gersheim66453 Gersheim
Bliesstraße 19a
06843/801-0
info@gersheim.de
6.290
57,37 km²
Bliesdalheim, Gersheim, Herbitzheim, Medelsheim,
Niedergailbach, Peppenkum, Reinheim, Rubenheim, Walsheim
Kreisstadt Homburg66424 Homburg
Am Forum 5
06841/101-0
stadt@homburg.de
42.409
82,61 km²
Altbreitenfelderhof, Beeden, Bruchhof, Einöd,
Erbach, Homburg, Ingweiler, Jägersburg,
Kirrberg, Lappentascher Hof, Reiskirchen,
Sanddorf, Schwarzenacker, Schwarzenbach,
Websweiler, Wörschweiler
Gemeinde Kirkel66459 Kirkel
Hauptstraße 10
06841/8098-0
gemeinde@kirkel.de
10.106
31,34 km²
Kirkel-Neuhäusel, Limbach, Altstadt
Gemeinde Mandelbachtal66399 Mandelbachtal
Theo-Carlen-Platz 2
06893/809-0
gemeinde@mandelbachtal.de
10.492
57,71 km²
Bebelsheim, Bliesmengen-Bolchen, Erfweiler-
Ehlingen, Habkirchen, Heckendalheim,
Ommersheim, Ormesheim, Wittersheim
Mittelstadt St. Ingbert66386 St. Ingbert
Am Markt 12
06894/13-0
info@st-ingbert.de
35.046
49,95 km²

St. Ingbert-Mitte, Rohrbach, Hassel,
Oberwürzbach, Rentrisch

Übersicht Regionalverband Saarbrücken

66119 Saarbrücken
Schloßplatz 1-15
0681/506-0
regionalverband@rvsbr.de

Kreisangehörige GemeindenVerwaltungssitzEinwohner
Fläche/km²
Gemeindebezirke
Stadt Friedrichsthal66299 Friedrichsthal
Schmidtbornstraße 12a
06897/8568-0
rathaus@friedrichsthal.de
9.906
8,99 km²
Bildstock, Friedrichsthal, Maybach
Stadt Püttlingen66346 Püttlingen
Rathausplatz 1
06898/691-0
stadtverwaltung@puettlingen.de
18.230
23,95 km²
Püttlingen (mit den Ortsteilen Berg, Bengesen
und Ritterstraße), Köllerbach (mit den Ortsteilen
Engelfangen, Etzenhofen, Herchenbach, Kölln,
Rittenhofen und Sellerbach)
Landeshauptstadt Saarbrücken66111 Saarbrücken
Rathausplatz 1
0681/905-0
stadt@saarbruecken.de
183.759
167,52 km²
Saarbrücken-Mitte (Alt-Saarbrücken, Malstatt,
St. Johann, Eschberg, St. Arnual)

Saarbrücken-West (Gersweiler, Klarenthal,
Altenkessel, Burbach)

Saarbrücken-Dudweiler (Dudweiler, Jägersfreude,
Herrensohr, Scheidt)

Saarbrücken-Halberg (Schafbrücke, Bischmisheim,
Ensheim, Brebach-Fechingen, Eschringen, Güdingen, Bübingen)
Stadt Sulzbach/Saar66280 Sulzbach
Sulzbachtalstraße 81
06897/508-0
information@stadt-sulzbach.de
16.328
16,07 km²
Altenwald, Brefeld, Hühnerfeld, Neuweiler,
Schnappach, Sulzbach
Mittelstadt Völklingen66333 Völklingen
Rathausplatz
06898/13-0
info@voelklingen.de
40.485
67,1 km²
Fenne, Fürstenhausen, Geislautern, Heidstock,
Völklingen Stadtmitte, Lauterbach, Ludweiler,
Luisenthal, Röchlinghöhe, Wehrden
Gemeinde Großrosseln66352 Großrosseln
Klosterplatz 2-3
06898/449-0
gemeinde@grossrosseln.de
7.865
25,26 km²
Dorf im Warndt, Emmersweiler, Großrosseln,
Karlsbrunn, Naßweiler, St. Nikolaus
Gemeinde Heusweiler66265 Heusweiler
Saarbrücker Straße 35
06806/911-0
info@heusweiler.de
18.141
40,01 km²
Eiweiler, Heusweiler, Holz, Kutzhof, Niedersalbach,
Obersalbach-Kurhof, Wahlschied
Gemeinde Quierschied66287 Quierschied
Rathausplatz 1
06897/961-0
mail@quierschied.de
12.851
20,21 km²
Fischbach-Camphausen, Göttelborn, Quierschied
Gemeinde Riegelsberg66292 Riegelsberg
Saarbrücker Straße 31
06806/930-0
gemeinde@riegelsberg.de
14.317
14,65 km²
Riegelsberg, Walpershofen
Gemeinde Kleinblittersdorf66271 Kleinblittersdorf
Rathausstraße 16-18
06805/2008-0
info@kleinblittersdorf.de
10.790
27,19 km²
Auersmacher, Bliesransbach, Kleinblittersdorf,
Rilchingen-Hanweiler, Sitterswald

Nutzungshinweise

Ratshelfer Kapitelbild Kommunalselbstverwaltung Ratshelfer Kapitelbild Kommunalselbstverwaltung
Foto: MIBS

Die in dieser Sammlung aufgeführten Gesetzestexte entsprechen in Form und Inhalt den Originalfassungen ihrer jeweiligen Veröffentlichungen im Amtsblatt des Saarlandes. Da die Zeitpunkte der jeweiligen Veröffentlichung teilweise mehrere Jahre zurückliegen, tauchen unterschiedliche Bezeichnungen für einzelne saarländische Ministerien auf.

Mit den Bezeichnungen: „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ / „Ministerium für Inneres und Sport“ / „Ministerium für Inneres, Familie und Sport“ / „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ist aktuell jeweils das „Ministerium für Inneres, Bauen und Sport“ als zuständige Stelle in Verbindung zu bringen.

Mit den Bezeichnungen: „Ministerium für Finanzen und Europa“ / „Ministerium für Finanzen“ ist aktuell jeweils das „Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft“ in Verbindung zu bringen.

Mit der Bezeichnung: „Ministerium für Umwelt“ ist aktuell jeweils das „Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz“ in Verbindung zu bringen.

Mit der Bezeichnung: „Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft“ ist aktuell jeweils das „Ministerium für Bildung und Kultur“ in Verbindung zu bringen.