Der offizielle Ratshelfer des Saarlandes
Eine Sammlung aller kommunalpolitsch relevanten Gesetzestexte und Verordnungen auf dem aktuellen Stand
Die kommunalen Räte sind die Herzkammern unserer Demokratie. Alle diejenigen, die sich in unseren Landkreisen, Städten und Gemeinden ehrenamtlich in die politische Entscheidungsfindung mit einbringen gebührt daher allergrößte Anerkennung und Wertschätzung. Die Realität sieht mittlerweile aber leider oft ganz anders aus: Ratsmitglieder werden für ihr Engagement angefeindet und schlimmstenfalls bedroht, wenn ihre Positionen dem einen oder der anderen nicht gefallen. Statt selbst Zeit und Einsatz für das Gemeinwesen zu investieren, wird Zuhause in den sogenannten sozialen Medien gemeckert und gehetzt.
Mein aufrichtiger Dank gilt daher allen Frauen und Männern im Saarland, die sich trotzdem der Verantwortung stellen, ein Mandat in Orts-, Gemeinde-, Stadt- oder Kreisrat auszufüllen. Sie sind es, die Kommunen erst handlungsfähig machen. Sie sorgen mit ihren persönlichen Beiträgen im politischen Wettbewerb dafür, dass sich gute Ideen durchsetzen und mehrheitsfähige Kompromisse zur Lösung anstehender Herausforderungen gefunden werden.
Sie verdienen daher für ihr Engagement die bestmögliche Unterstützung für. Mit dem vorliegenden „Ratshelfer“ will das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport einen Beitrag dazu leisten, dass kommunale Mandatsträger die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für ihre Arbeit im Rat kennen und anwenden können. An dieser Stelle werbe ich ausdrücklich auch für die Informationsangebote der parteinahen Stiftungen. Dort werden themenspezifische Vorträge, Diskussionsrunden und Workshops angeboten, die konkrete Problemstellungen aufgreifen und Ansätze zur Bewältigung aufzeigen.
Kommunale Gesetze und Verordnungen werden vom Gesetzgeber regelmäßig angepasst. Allein seit den Kommunalwahlen 2024 gab es neun Änderungen an den Inhalten der im Ratshelfer aufgeführten Texte.
Im Folgenden finden Sie den offiziellen Ratshelfer des Saarlandes in der immer aktuellen Version. Dabei haben Sie die Wahl zwischen:
- Der gesamte Ratshelfer im eBook-Format zum kostenfreien Download - für alle, die das digitale Gesamtpaket immer dabeihaben wollen. Jetzt auf den gängigen Plattformen oder hier herunterladen (geeignet für alle eBook-Reader und sonstigen mobilen Endgeräte): Der offizielle Ratshelfer des Saarlandes - eBook (FileTypeepub+zip, 17MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)
- Die einzelnen Gesetze zum Aufruf via Webbrowser oder zum kostenfreien Download als PDF - alle, die "nur mal schnell was nachschauen" wollen, finden die aktuellen Gesetzestexte weiter unterhalb.
Kommunale Mandatsträger können den Ratshelfer unter diesem Link auch in gedruckter Form bestellen - natürlich ebenfalls kostenfrei, solange der Vorrat reicht. Während die zuvor genannten digitalen Varianten bei rechtlichen Änderungen kurzfristig angepasst werden, kann dies bei der gedruckten Version aus Kostengründen jedoch nicht gewährleistet werden. Die gedruckte Fassung entspricht dem rechtlichen Stand vom 20. August 2025.
Ich wünsche Ihnen auch in Zukunft viel Freude an Ihrem politischen Ehrenamt.
Reinhold Jost
Minister für Inneres, Bauen und Sport
Kapitel 01: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Das Grundgesetz ist in Teilen für die Kommunen, die kommunale Selbstverwaltung und die Kommunalfinanzen von Bedeutung. In Art. 28 Abs. 2 GG als zentraler Norm ist die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verankert, d.h. das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Wichtig sind auch die Vorschriften über die Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Zum Schutz der kommunalen Finanz- und Organisationshoheit wurde mit der 1. Föderalismusreform im Jahr 2006 das sog. Durchgriffsverbot im Grundgesetz verankert: Es verbietet dem Bund, unmittelbar Aufgaben an die Kommunen zu übertragen, dies bleibt den Ländern vorbehalten (Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG steht den Gemeinden die Ertragshoheit für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zu; außerdem steht den Gemeinden und nach Maßgabe des Landesrechts auch den Gemeindeverbänden das Aufkommen an den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu (z.B. Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer).
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Kapitel 02: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Die Verfassung des Saarlandes ist in Teilen für die kommunale Ebene von besonderer Bedeutung. Hierzu zählen vor allem Art. 117 ff. SVerf, die unmittelbare Regelungen über die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände treffen. In Art. 119 Abs. 2 SVerf wird die gesetzliche Grundlage zur Gewährleistung der kommunalen Finanzausstattung geregelt. Ergänzend sichert das sogenannte strikte Konnexitätsprinzip in Art. 120 SVerf (auch bekannt unter dem Grundsatz „Wer bestellt bezahlt“) den Gemeinden und Gemeindeverbänden einen entsprechenden Ausgleich auf der Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung zu; Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass ihnen der Landesgesetzgeber neue Aufgaben überträgt oder bereits bestehende Aufgaben so verändert, dass dies für sie zu einer wesentlichen Belastung führt. Art. 124 SVerf legt schließlich fest, dass die kommunalen Spitzenverbände angehört werden, wenn durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Kommunen unmittelbar berühren.
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Kapitel 03: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Das KSVG ist die gesetzliche Grundlage kommunalen Handelns. Das Gesetz ist in vier große (Haupt-)Teile untergliedert. Der erste Teil betrifft die Gemeindeordnung, in der die Grundlagen behandelt werden, beispielsweise die Frage, was eine Gemeinde ist, welche Gemeindearten es gibt, was eine Mittelstadt ist oder die Unterscheidung von Auftrags- und Selbstverwaltungsaufgaben. Auch finden sich in diesem Abschnitt die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie für den Erlass von Satzungen und die Differenzierung Einwohner - Bürger. Ein ganz wesentlicher Themenkomplex sind die Gemeindeorgane: Bürgermeister und Gemeinderat. Hier findet sich beispielsweise die Zuständigkeitsverteilung der Aufgaben zwischen Rat und Bürgermeister, die in der Praxis Anlass für Konflikte sein kann. Auch die Frage, wie viele Mitglieder ein Gemeinderat hat, wird hier beantwortet. Die Mitgliederzahl hängt nämlich von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Aber auch wesentliche Informationen rund um die Stellung bzw. Funktion des Bürgermeisters werden hier beantwortet, beispielsweise die Frage, ob eine Person für dieses Amt geeignet ist, welche Aufgaben sie wahrzunehmen hat und wie die Wahl abläuft. Weiterhin finden sich hier die Rechtsgrundlagen für den Ortsrat einschließlich der Ortsvorsteher. Daneben ist dieser große erste Teil für Fragen rund um die Gemeindewirtschaft sowie die wirtschaftliche Betätigung einschlägig. Auch sind hier die Vorschriften rund um das Rechnungsprüfungswesen und zur Kommunalaufsicht zu finden. Danach folgen im zweiten bis vierten Teil die Landkreisordnung, die Regionalverbandsordnung sowie Übergangs- und Schlussvorschriften.
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Kapitel 04: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Das Kommunalwahlgesetz regelt die Wahlen der kommunalen Gebietskörperschaften im Saarland, und zwar der Kreistage und der Regionalversammlung, der Stadt- und Gemeinderäte, der Orts- und Bezirksräte – dies sind die allgemeinen Kommunalwahlen – sowie der Landräte, des Regionalverbandsdirektors und der Bürgermeister – dies sind die Direktwahlen. Dabei werden folgende Inhalte festgelegt: die Voraussetzungen des (aktiven) Wahlrechts und der (passiven) Wählbarkeit, das Verfahren zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergruppen sowie bei Direktwahlen zusätzlich von Einzelbewerbern, die Erfassung der Wahlberechtigten in den Wählerverzeichnissen, die Durchführung der Briefwahl und die Durchführung der Urnenwahl am Wahltag, die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und die Verteilung der Sitze nach Wahlvorschlägen und gewählten Bewerbern.
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Kapitel 05: Kommunalwahlordnung (KWO)
Die Kommunalwahlordnung trifft zu den Inhalten des Kommunalwahlgesetzes detaillierte und ergänzende Regelungen. Die letzten bedeutenden Reformen im Kommunalwahlrecht betrafen die Einführung der Direktwahlen der Bürgermeister, der Landräte sowie des Regionalverbandsdirektors im Jahr 1994 und die Einführung des inklusiven Wahlrechts für Wahlberechtigte mit Behinderungen im Jahr 2020.
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Kapitel 06: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit sind als Formen der öffentlich-rechtlichen Zusammenarbeit der Zweckverband, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die kommunale Arbeitsgemeinschaft vorgesehen. Bei der Wahl der zur Anwendung kommenden Kooperationsformen, die die Kommunen in unterschiedlichem Maße binden, sind die Kommunen grundsätzlich frei, sofern die jeweiligen Voraussetzungen nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und den für die Aufgabenerfüllung zu beachtenden Fachgesetzen erfüllt sind. Gegenstand der gemeinsamen Aufgabenerfüllung können nach § 1 KGG alle Aufgaben sein, zu deren Durchführung die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt oder verpflichtet sind. Eine Zusammenarbeit kann somit bei der freiwilligen Selbstverwaltung, den Pflichtaufgaben und den Auftragsangelegenheiten erfolgen. Eine Einschränkung besteht lediglich, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform vorgeschrieben - wie z.B. beim EVS - oder eine gemeinsame Erfüllung ausgeschlossen ist. Davon unberührt bleibt das Recht der Kommunen, ihre Angelegenheiten - auch zusammen mit anderen - in privater Rechtsform zu erledigen.
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Kapitel 07: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Das Recht zur Erhebung kommunaler Abgaben ergibt sich aus der nach dem Grundgesetz und der Verfassung des Saarlandes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung garantierten Finanz- und Abgabenhoheit. Das KAG zählt zu den gesetzlichen Grundlagen zur Gewährleistung der kommunalen Finanzausstattung nach Artikel 119 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes. Zu den kommunalen Abgaben zählen die im KAG allgemein geregelten gemeindlichen Steuern, Gebühren und Beiträge. Ferner existieren fachgesetzlich noch spezielle Vorschriften, etwa in den Bereichen der Abfall- und Abwasserbeseitigung. Während Steuern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Kommunen dienen, können Gebühren nur für eine individuell zurechenbare Gegenleistung der Kommune erhoben werden, bei Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen, die dem Interesse einzelner Personen dienen und bei Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. Beiträge werden zur anteiligen Deckung des Investitionsaufwandes für kommunale Infrastrukturmaßnahmen (insbes. Ausbau von Verkehrs- und Abwasseranlagen) erhoben, soweit sie den Grundstückseigentümern einen wirtschaftlichen Vorteil bieten. Den Kostenanteil, der auf den Vorteil der Allgemeinheit infolge der Maßnahme entfällt, trägt die Gemeinde. Das Abgabenverfahren richtet sich weitgehend nach der bundesgesetzlichen Abgabenordnung, die auch für die bundesgesetzlich geregelte Grund- und die Gewerbesteuer gilt.
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Kapitel 08: Saarlandpakt (SPaktG)
Das am 1.1.2020 in Kraft getretene Gesetz über den Saarlandpakt dient der nachhaltigen Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Gemeinden. Hierzu übernimmt das Saarland mit 1 Mrd. Euro rund die Hälfte der aufgelaufenen kommunalen Kassenkredite von rund 2 Mrd. Euro. Weiter werden die Gemeinden in Höhe von 900 Mio. Euro, jährlich 20 Mio. Euro bis 2064, durch Investitionszuweisungen unterstützt. Gleichzeitig schafft das Gesetz einen verbindlichen Pfad für die Rückführung der laufenden jährlichen kommunalen Fehlbeträge auf null bis 2024 und zur vollständigen Tilgung der verbleibenden Kassenkredite bis 2064. Ab 2024 ist der strukturelle Haushaltsausgleich vorgeschrieben. Sonderregelungen schaffen die Möglichkeit, auf nicht beeinflussbare finanzielle Belastungen und Notlagen zu reagieren, wenn hierbei der Pfad der Haushaltskonsolidierung konsequent weiterverfolgt wird.
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Kapitel 09: Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG)
Die eigene Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände wird nach dem KFAG um einen im Gesetz bestimmten Anteil an den wichtigsten Steuereinnahmen des Landes aufgestockt. (Diese sogenannte Finanzausgleichsmasse beträgt im Jahr 2024 rd. 872 Mio. Euro. Der Großteil dieser Finanzausgleichsmasse wird nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel nach den Verteilungskriterien Finanzkraft und Finanzbedarf als Schlüsselzuweisungen auf die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt.) Daneben erhalten die Gemeindeverbände sogenannte Kommunalisierungszuweisungen für die Mehrausgaben für Aufgaben, die diesen im Jahr 1997 aus dem Verantwortungsbereich der Landratsämter heraus übertragen wurden. Kleinere Beträge werden zudem für den sogenannten Schulsachkostenausgleich und für die sogenannten „Kopfbeträge“ gezahlt. Erstere erhalten die Gemeindeverbände für die Schulsachkosten bei beruflichen Schulen und Schulen für Behinderte für auswärtige Schüler. „Kopfbeträge“ erhalten die Landeshauptstadt Saarbrücken, die Mittelstädte und einige Kreisstädte für besondere Aufgaben, die über den Aufgabenumfang der übrigen Gemeinden hinausgehen. Die nicht für die im Gesetz ausdrücklich bestimmten Zwecke gebundenen Mittel (Restmittel) können als sogenannte „Bedarfszuweisungen“ zweckgebunden an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt werden.
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Kapitel 10: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Die Vergabe von Aufträgen der Kommunen wird in § 24 der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) geregelt. Die wesentlichen materiellen Regelungen finden sich im Vergabeerlass. Im Gegensatz zur Vergabe der Landesbehörden sind die Gemeinden nicht verpflichtet die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden. Der Vergabeerlass findet nur Anwendung bei Vergaben unterhalb der sog. EU-Schwellenwerte. Oberhalb dieser Schwellenwerte gilt Bundesrecht.
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Kapitel 11: Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
Eigenbetriebe stellen kommunale Sondervermögen dar, die organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus dem Haushalt der Gemeinde ausgegliedert sind. Bei diesen unselbstständigen Organisationseinheiten der Gemeinden handelt es sich um kommunale Unternehmen oder Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind mithin Teil der Gemeinde. Die EigVO kann als „Verfassung“ der Eigenbetriebe betrachtet werden. Sie regelt die Organisation und die Zuständigkeiten innerhalb der Eigenbetriebe. Hiernach verfügen diese über einen eigenen Werkleiter und einen Werksausschuss. Sie verfügen über ein eigenes Rechnungswesen, auf das überwiegend die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung finden.
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Kapitel 12: Bekanntmachungsverordnung (BekVO)
Zur rechtlichen Wirksamkeit insbesondere der kommunalen Satzungen, Verordnungen, Planungen und Anordnungen ist deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich. Die hierzu in Betracht kommenden Bekanntmachungsformen ergeben sich aus der Bekanntmachungsverordnung, die auf der Grundlage des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes erlassen worden ist. Danach können die öffentlichen Bekanntmachungen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der jeweiligen Kommune oder in einer regelmäßig erscheinenden örtlich verbreiteten Zeitung erfolgen. Alternativ kann sich die Kommune für eine Internetbekanntmachung entscheiden, muss jedoch, wenn sie zusätzlich ihre Bekanntmachungen in einem Printmedium veröffentlicht, klarstellen, welches Bekanntmachungsmedium rechtsverbindlich ist. Gemeinden mit nicht mehr als 25.000 Einwohnern können entscheiden, dass die Termine und Tagesordnungspunkte von Gemeinderats,- Ausschuss- und Ortsratssitzungen per Aushang veröffentlicht werden.
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Kapitel 13: Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesV)
Die Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung schafft die Voraussetzungen für die sachgerechte Einstufung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit. Diese richtet sich nach der Einwohnerzahl sowie dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben. Sowohl für die Einstufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, für die Einstufung der hauptamtlichen Beigeordneten als auch für die Einstufung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors ist je eine Mindestbesoldungsgruppe und eine Höchstbesoldungsgruppe festgesetzt. Die Einstufung erfolgt durch das jeweilige kommunale Beschlussgremium.
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Kapitel 14: Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (EhrEntschV)
Im Saarland sind die kommunalen Mandatsträger ehrenamtlich tätig. Dieses Ehrenamt wird grundsätzlich nebenberuflich und unentgeltlich ausgeübt, wobei die Unentgeltlichkeit die finanzielle Entschädigung für besonderen mit dem Mandat verbundenen Aufwand nicht ausschließt. Die Entschädigung richtet sich nach § 51 KSVG. Ehrenamtliche Beigeordnete und Ortsvorsteher erhalten neben ihrer Entschädigung als Mitglied des Beschlussgremiums eine Aufwandsentschädigung nach der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (EhrEntschV). Aufwandsentschädigung ist die pauschalierte Entschädigung zur Abgeltung solcher persönlichen Aufwendungen, die sich aus den mit dem Ehrenamt verbundenen unvermeidbaren besonderen Verpflichtungen ergeben. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das zuständige Beschlussorgan nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwands im Rahmen dieser Verordnung festgesetzt und wird monatlich im Voraus gezahlt. Durch die AEVO werden nach Einwohnerzahlen gestaffelte Höchstbeträge festgelegt.
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Kapitel 15: Stellenobergrenzenverordnung (StellobVO)
Die Stellenobergrenzenverordnung gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie legt Obergrenzen und höchst zulässige Ämter, also die maximal mögliche Anzahl an Ämtern, für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes im gehobenen und höheren Dienst fest. Die Stellenobergrenzen dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung dies rechtfertigen.
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Kapitel 16: Übersicht über die Gemeinden
Die nachfolgenden Informationen geben einen Überblick über die saarländischen Gemeindeverbände, die Gemeinden und ihre Bezirke. Auch geben sie Auskunft über die korrekte Bezeichnung: Es wird unterschieden zwischen Gemeinde, Stadt, Mittelstadt, Kreisstadt und der Landeshauptstadt. Die genauen Einwohnerzahlen (hier veröffentlicht mit Stichtag 31.03.2024) sind beispielsweise wichtig für die Mitgliederzahl des Gemeinderats oder Ortsrats. Aufgeführt sind auch die Fläche sowie der jeweilige Verwaltungssitz.
Übersicht Landkreis Merzig-Wadern
66663 Merzig
Bahnhofstraße 44
06861/80-0
info@merzig-wadern.de
Kreisangehörige Gemeinden | Verwaltungssitz | Einwohner Fläche/km² | Gemeindebezirke |
Gemeinde Beckingen | 66701 Beckingen Bergstraße 48 06835/55-0 rathaus@beckingen.de | 14.927 51,85 km² | Beckingen, Düppenweiler, Erbringen, Hargarten, Haustadt, Honzrath, Oppen, Reimsbach, Saarfels |
Kreisstadt Merzig | 66663 Merzig Brauerstraße 5 06861/85-0 stadt@merzig.de | 30.018 108 km² | Ballern, Besseringen, Bietzen, Brotdorf, Büdingen, Fitten, Harlingen, Hilbringen, Mechern, Menningen, Merchingen, Merzig, Mondorf, Schwemlingen, Silwingen, Weiler, Wellingen |
Gemeinde Mettlach | 66693 Mettlach Freiherr-vom-Stein-Straße 64 06864/83-0 gemeinde@mettlach.de | 12.088 77,82 km² | Bethingen, Dreisbach, Faha, Mettlach, Nohn, Orscholz, Saarhölzbach, Tünsdorf, Wehingen, Weiten |
Gemeinde Losheim am See | 66679 Losheim am See Merziger Straße 3 06872/609-0 gemeinde@losheim.de | 16.113 96,95 km² | Bachem, Berger, Britten, Hausbach, Losheim, Mitlosheim, Niederlosheim, Rimlingen, Rissenthal, Scheiden, Wahlen, Waldhölzbach |
Gemeinde Perl | 66706 Perl Trierer Straße 28 06867/66-0 info@perl-mosel.de | 8.907 75,24 km² | Besch, Borg, Büschdorf, Eft-Hellendorf, Keßlingen, Münzingen, Nennig, Oberleuken, Oberperl, Perl, Sehndorf, Sinz, Tettingen-Butzdorf, Wochern |
Gemeinde Weiskirchen | 66709 Weiskirchen Kirchenweg 2 06876/709-0 gemeinde@weiskirchen.de | 6.328 33,65 km² | Konfeld, Rappweiler-Zwalbach, Thailen, Weierweiler, Weiskirchen |
Stadt Wadern | 66687 Wadern Marktplatz 13 06871/507-0 stadt@wadern.de | 15.848 111,14 km² | Bardenbach, Büschfeld, Dagstuhl, Krettnich, Lockweiler, Löstertal, Morscholz, Noswendel, Nunkirchen, Steinberg, Wadern, Wadrill, Wedern |
Übersicht Landkreis Neunkirchen
66564 Ottweiler
Wilhelm-Heinrich-Straße 36
06824/906-0
info@landkreis-neunkirchen.de
Kreisangehörige Gemeinden | Verwaltungssitz | Einwohner Fläche/km² | Gemeindebezirke |
Gemeinde Eppelborn | 66571 Eppelborn Rathausstraße 27 06881/969-0 gemeinde@eppelborn.de | 16.515 47,25 km² | Bubach-Calmesweiler, Eppelborn, Macherbach, Dirmingen, Habach, Humes, Hierschied, Wiesbach |
Gemeinde Illingen | 66557 Illingen Hauptstraße 86 06825/409-0 gemeinde@illingen.de | 15.997 36,09 km² | Hirzweiler, Hüttigweiler, Illingen, Uchtelfangen, Welschbach, Wustweiler |
Gemeinde Merchweiler | 66589 Merchweiler Hauptstraße 82 06825/955-0 gemeinde@merchweiler.de | 9.901 12,8 km² | Merchweiler, Wemmetsweiler |
Kreisstadt Neunkirchen | 66538 Neunkirchen Oberer Markt 16 06821/202-0 kreisstadt@neunkirchen.de | 47.000 75,26 km² | Furpach, Hangard, Heinitz, Kohlhof, Ludwigsthal, Münchwies, Kernstadt Neunkirchen, Sinnerthal, Wellesweiler, Wiebelskirchen |
Stadt Ottweiler | 66564 Ottweiler Illinger Straße 7 06824/3008-0 info@ottweiler.de | 14.500 45,56 km² | Ottweiler, Fürth, Lautenbach, Mainzweiler, Steinbach |
Gemeinde Schiffweiler | 66578 Schiffweiler Rathausstraße 11 06821/678-0 gemeinde@schiffweiler.de | 15.497 21,42 km² | Heiligenwald, Landsweiler-Reden, Schiffweiler, Stennweiler |
Gemeinde Spiesen-Elversberg | 66583 Spiesen-Elversberg Hauptstraße 116 06821/791-0 poststelle@spiesen-elversberg.de | 12.829 11,42 km² | Elversberg, Spiesen |
Übersicht Landkreis Saarlouis
66740 Saarlouis
Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6
06831/444-0
info@kreis-saarlouis.de
Kreisangehörige Gemeinden | Verwaltungssitz | Einwohner Fläche/km² | Gemeindebezirke |
Gemeinde Bous | 66359 Bous Saarbrücker Straße 120 06834/83-0 info@bous.de | 7.054 7,63 km² | |
Gemeinde Ensdorf | 66806 Ensdorf Provinzialstraße 101a 06831/504-0 info@gemeinde-ensdorf.de | 6.680 8,39 km² | |
Gemeinde Nalbach | 66809 Nalbach Rathausplatz 1 06838/9002-0 info@nalbach.de | 9.094 22,43 km² | Bilsdorf, Körprich, Nalbach, Piesbach |
Gemeinde Rehlingen-Siersburg | 66780 Rehlingen-Siersburg Bouzonviller Platz 06835/508-0 info@rehlingen-siersburg.de | 14.279 61,23 km² | Biringen, Eimersdorf, Fremersdorf, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmersdorf, Niedaltdorf, Oberesch, Rehlingen, Siersburg |
Gemeinde Saarwellingen | 66793 Saarwellingen Schloßplatz 1 06838/9007-0 info@saarwellingen.de | 13.310 41,67 km² | Reisbach, Saarwellingen, Schwarzenholz |
Gemeinde Schmelz | 66839 Schmelz Rathausplatz 1 06887/301-0 gemeinde@schmelz.de | 16.263 58,62 km² | Dorf im Bohnental, Hüttersdorf (mit Buprich), Limbach, Michelbach, Primsweiler, Schmelz (Außen und Bettingen mit Goldbach und Schattertriesch) |
Gemeinde Schwalbach | 66773 Schwalbach Hauptstraße 92 06834/571-0 gemeinde@schwalbach-saar.de | 17.255 27,37 km² | Elm (mit Sprengen, Derlen und Knausholz), Hülzweiler, Schwalbach (mit Griesborn) |
Gemeinde Überherrn | 66802 Überherrn Rathausstraße 101 06836/909-0 rathaus@ueberherrn.de | 11.560 34,31 km² | Altforweiler, Berus, Bisten, Felsberg, Überherrn, Wohnstadt |
Gemeinde Wadgassen | 66787 Wadgassen Lindenstraße 114 06834/944-0 info@wadgassen.de | 17.088 25,91 km² | Differten, Friedrichweiler, Hostenbach, Schaffhausen, Wadgassen, Werbeln |
Gemeinde Wallerfangen | 66798 Wallerfangen Villeroystraße 3 06831/6809-0 info@wallerfangen.de | 9.307 42,22 km² | Bedersdorf, Düren, Gisingen, Ihn-Leidingen, Ittersdorf, Kerlingen, Rammelfangen, St. Barbara, Wallerfangen |
Kreisstadt Saarlouis | 66740 Saarlouis Großer Markt 1 06831/443-0 kreisstadt@saarlouis.de | 34.853 43,3 km² | Beaumarais, Fraulautern, Lisdorf, Neuforweiler, Picard, Roden, Steinrausch |
Stadt Lebach | 66822 Lebach Am Markt 1 06881/59-0 stadt@lebach.de | 18.772 64,21 km² | Aschbach, Dörsdorf, Eidenborn, Falscheid, Gresaubach, Knorscheid, Landsweiler, Lebach, Niedersaubach, Steinbach, Thalexweiler |
Stadt Dillingen/Saar | 66763 Dillingen/Saar Merziger Straße 51 06831/709-0 stadt@dillingen-saar.de | 19.951 22,05 km² |
Dillingen, Pachten, Diefflen |
Übersicht Landkreis St. Wendel
66606 St. Wendel
Mommstraße 21-31
06851/801-0
info@lkwnd.de
Kreisangehörige Gemeinden | Verwaltungssitz | Einwohner Fläche/km² | Gemeindebezirke |
Kreisstadt St. Wendel | 66606 St. Wendel Rathausplatz 1 06851/809-0 stadt@sankt-wendel.de | 25.439 113,53 km² | Bliesen, Bubach, Dörrenbach, Hoof, Leitersweiler, Marth, Niederkirchen, Niederlinxweiler, Oberlinxweiler, Osterbrücken, Remmesweiler, Saal, Urweiler, Werschweiler, Winterbach, Kernstadt St. Wendel |
Gemeinde Freisen | 66629 Freisen Schulstraße 60 06855/97-0 rathaus@freisen.de | 7.874 48,09 km² | Asweiler, Eitzweiler, Freisen, Grügelborn, Haupersweiler, Oberkirchen, Reitscheid, Schwarzerden |
Gemeinde Marpingen | 66646 Marpingen Urexweilerstraße 11 06853/9116-0 gemeindeverwaltung@marpingen.de | 10.003 39,83 km² | Alsweiler, Berschweiler, Marpingen, Urexweiler |
Gemeinde Namborn | 66640 Namborn Schloßstraße 13 06857/9003-0 rathaus@namborn.de | 6.961 25,98 km² | Baltersweiler, Eisweiler, Furschweiler, Gehweiler, Heisterberg, Hirstein, Hofeld-Mauschbach, Namborn, Pinsweiler, Roschberg |
Gemeinde Nohfelden | 66625 Nohfelden An der Burg 06852/885-0 info@nohfelden.de | 9.925 100,82 km² | Bosen, Eckelhausen, Eisen, Eiweiler, Gonnesweiler, Mosberg-Richweiler, Neunkirchen/Nahe, Nohfelden, Selbach, Sötern, Türkismühle, Walhausen, Wolfersweiler |
Gemeinde Nonnweiler | 66620 Nonnweiler Trierer Straße 5 06873/660-0 rathaus@nonnweiler.de | 8.505 66,81 km² | Bierfeld, Braunshausen (mit Mariahütte), Kastel, Nonnweiler, Otzenhausen, Primstal, Schwarzenbach, Sitzerath |
Gemeinde Oberthal | 66649 Oberthal Poststraße 20 06854/9017-0 rathaus@oberthal.de | 6.008 23,87 km² | Gronig, Güdesweiler, Oberthal, Steinberg-Deckenhardt |
Gemeinde Tholey | 66636 Tholey Im Kloster 1 06853/508-0 gemeinde@tholey.de | 12.164 57,55 km² | Bergweiler, Hasborn-Dautweiler, Lindscheid, Neipel, Scheuern, Sotzweiler, Theley, Tholey, Überroth-Niederhofen |
Übersicht Saarpfalz-Kreis
66424 Homburg
Am Forum 1
06841/104-0
info@saarpfalz-kreis.de
Kreisangehörige Gemeinden | Verwaltungssitz | Einwohner Fläche/km² | Gemeindebezirke |
Stadt Bexbach | 66450 Bexbach Rathausstraße 68 06826/529-0 info@bexbach.de | 17.640 31,09 km² | Bexbach, Frankenholz, Höchen, Kleinottweiler, Niederbexbach, Oberbexbach |
Stadt Blieskastel | 66440 Blieskastel Paradeplatz 5 info@blieskastel.de 06842/926-0 | 20.222 108,21 km² | Alschbach, Altheim, Aßweiler, Ballweiler, Bierbach an der Blies, Biesingen, Blickweiler, Blieskastel, Böckweiler, Breitfurt, Brenschelbach, Brenschelbach-Bahnhof, Lautzkirchen, Mimbach, Niederwürzbach, Pinningen, Riesweiler, Seelbach, Webenheim, Wecklingen, Wolfersheim |
Gemeinde Gersheim | 66453 Gersheim Bliesstraße 19a 06843/801-0 info@gersheim.de | 6.290 57,37 km² | Bliesdalheim, Gersheim, Herbitzheim, Medelsheim, Niedergailbach, Peppenkum, Reinheim, Rubenheim, Walsheim |
Kreisstadt Homburg | 66424 Homburg Am Forum 5 06841/101-0 stadt@homburg.de | 42.409 82,61 km² | Altbreitenfelderhof, Beeden, Bruchhof, Einöd, Erbach, Homburg, Ingweiler, Jägersburg, Kirrberg, Lappentascher Hof, Reiskirchen, Sanddorf, Schwarzenacker, Schwarzenbach, Websweiler, Wörschweiler |
Gemeinde Kirkel | 66459 Kirkel Hauptstraße 10 06841/8098-0 gemeinde@kirkel.de | 10.106 31,34 km² | Kirkel-Neuhäusel, Limbach, Altstadt |
Gemeinde Mandelbachtal | 66399 Mandelbachtal Theo-Carlen-Platz 2 06893/809-0 gemeinde@mandelbachtal.de | 10.492 57,71 km² | Bebelsheim, Bliesmengen-Bolchen, Erfweiler- Ehlingen, Habkirchen, Heckendalheim, Ommersheim, Ormesheim, Wittersheim |
Mittelstadt St. Ingbert | 66386 St. Ingbert Am Markt 12 06894/13-0 info@st-ingbert.de | 35.046 49,95 km² |
St. Ingbert-Mitte, Rohrbach, Hassel, |
Übersicht Regionalverband Saarbrücken
66119 Saarbrücken
Schloßplatz 1-15
0681/506-0
regionalverband@rvsbr.de
Kreisangehörige Gemeinden | Verwaltungssitz | Einwohner Fläche/km² | Gemeindebezirke |
Stadt Friedrichsthal | 66299 Friedrichsthal Schmidtbornstraße 12a 06897/8568-0 rathaus@friedrichsthal.de | 9.906 8,99 km² | Bildstock, Friedrichsthal, Maybach |
Stadt Püttlingen | 66346 Püttlingen Rathausplatz 1 06898/691-0 stadtverwaltung@puettlingen.de | 18.230 23,95 km² | Püttlingen (mit den Ortsteilen Berg, Bengesen und Ritterstraße), Köllerbach (mit den Ortsteilen Engelfangen, Etzenhofen, Herchenbach, Kölln, Rittenhofen und Sellerbach) |
Landeshauptstadt Saarbrücken | 66111 Saarbrücken Rathausplatz 1 0681/905-0 stadt@saarbruecken.de | 183.759 167,52 km² | Saarbrücken-Mitte (Alt-Saarbrücken, Malstatt, St. Johann, Eschberg, St. Arnual) Saarbrücken-West (Gersweiler, Klarenthal, Altenkessel, Burbach) Saarbrücken-Dudweiler (Dudweiler, Jägersfreude, Herrensohr, Scheidt) Saarbrücken-Halberg (Schafbrücke, Bischmisheim, Ensheim, Brebach-Fechingen, Eschringen, Güdingen, Bübingen) |
Stadt Sulzbach/Saar | 66280 Sulzbach Sulzbachtalstraße 81 06897/508-0 information@stadt-sulzbach.de | 16.328 16,07 km² | Altenwald, Brefeld, Hühnerfeld, Neuweiler, Schnappach, Sulzbach |
Mittelstadt Völklingen | 66333 Völklingen Rathausplatz 06898/13-0 info@voelklingen.de | 40.485 67,1 km² | Fenne, Fürstenhausen, Geislautern, Heidstock, Völklingen Stadtmitte, Lauterbach, Ludweiler, Luisenthal, Röchlinghöhe, Wehrden |
Gemeinde Großrosseln | 66352 Großrosseln Klosterplatz 2-3 06898/449-0 gemeinde@grossrosseln.de | 7.865 25,26 km² | Dorf im Warndt, Emmersweiler, Großrosseln, Karlsbrunn, Naßweiler, St. Nikolaus |
Gemeinde Heusweiler | 66265 Heusweiler Saarbrücker Straße 35 06806/911-0 info@heusweiler.de | 18.141 40,01 km² | Eiweiler, Heusweiler, Holz, Kutzhof, Niedersalbach, Obersalbach-Kurhof, Wahlschied |
Gemeinde Quierschied | 66287 Quierschied Rathausplatz 1 06897/961-0 mail@quierschied.de | 12.851 20,21 km² | Fischbach-Camphausen, Göttelborn, Quierschied |
Gemeinde Riegelsberg | 66292 Riegelsberg Saarbrücker Straße 31 06806/930-0 gemeinde@riegelsberg.de | 14.317 14,65 km² | Riegelsberg, Walpershofen |
Gemeinde Kleinblittersdorf | 66271 Kleinblittersdorf Rathausstraße 16-18 06805/2008-0 info@kleinblittersdorf.de | 10.790 27,19 km² | Auersmacher, Bliesransbach, Kleinblittersdorf, Rilchingen-Hanweiler, Sitterswald |
Nutzungshinweise
Die in dieser Sammlung aufgeführten Gesetzestexte entsprechen in Form und Inhalt den Originalfassungen ihrer jeweiligen Veröffentlichungen im Amtsblatt des Saarlandes. Da die Zeitpunkte der jeweiligen Veröffentlichung teilweise mehrere Jahre zurückliegen, tauchen unterschiedliche Bezeichnungen für einzelne saarländische Ministerien auf.
Mit den Bezeichnungen: „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ / „Ministerium für Inneres und Sport“ / „Ministerium für Inneres, Familie und Sport“ / „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ist aktuell jeweils das „Ministerium für Inneres, Bauen und Sport“ als zuständige Stelle in Verbindung zu bringen.
Mit den Bezeichnungen: „Ministerium für Finanzen und Europa“ / „Ministerium für Finanzen“ ist aktuell jeweils das „Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft“ in Verbindung zu bringen.
Mit der Bezeichnung: „Ministerium für Umwelt“ ist aktuell jeweils das „Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz“ in Verbindung zu bringen.
Mit der Bezeichnung: „Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft“ ist aktuell jeweils das „Ministerium für Bildung und Kultur“ in Verbindung zu bringen.