Das strikte Konnexitätsprinzip
Das strikte Konnexitätsprinzip ist im Saarland in Art. 120 Verfassung des Saarlandes (SVerf) vom 15. Dezember 1947, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I, S. 710), sowie dem Gesetz zur Regelung eines Kostenfolgenabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens (Konnexitätsausführungsgesetz Saarland – KonnexAG SL) vom 9. November 2016, in Kraft ab dem 9. September 2016, geregelt.
Mit der Einführung des strikten Konnexitätsprinzips wurde erstmalig eine Regelung dahingehend geschaffen, dass im Falle einer Aufgabenübertragung oder -veränderung zu Lasten der Kommunen gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden müssen.
Bei Gesetzesvorhaben hat das federführende Ministerium Ausführungen zur Konnexität zu liefern und eine Kostenfolgenabschätzung vorzunehmen.
Ein im KonnexAG SL näher beschriebenes Verfahren zur Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände ist vorgesehen.
Die Konnexitätsstelle beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport (MIBS) steht beratend und unterstützend als Ansprechpartner zur Verfügung.
Walter Obermann
Referatsleitung
Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken