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Durchführung der Verkehrsüberwachung (ruhender und fließender Verkehr)
Durchführung Verkehrsüberwachung (ruhender und fließender Verkehr)
Formalrechtliche Hinweise
- Die Übertragung der Zuständigkeit für die Verkehrsüberwachung von mehreren Ortspolizeibehörden auf nur noch eine Ortspolizeibehörde erfolgt auf Antrag der Ortspolizeibehörden durch Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport auf der spezialgesetzlichen Grundlage des § 80 Abs. 4 SPolG. Da der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde im Wege der Organleihe tätig wird, wird diese polizeirechtliche Sonderkonstruktion vom Anwendungsbereich des KGG nicht erfasst und ist daher einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 17 KGG nicht zugänglich.
- Für die aufgrund der zu Grunde liegenden polizeilichen Zuständigkeitsentscheidung zu treffenden Folgeregelungen zwischen den Gemeinden, die den zentralen Gegenstand der Vereinbarung ausmachen, bedarf es keiner „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung“ nach § 17 KGG. Die Kooperationsvereinbarung kann in Form eines „öffentlich-rechtlichen Vertrages“ nach § 54 SVwVfG geschlossen werden.
Die Verfahrensregelungen nach § 18 KGG finden für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 54 SVwVfG keine Anwendung.
Weitere –nicht abschließende- Hinweise zur inhaltlichen Ausgestaltung des Vertrages:
- Sinnvoll sind Regelungen u.a. zum Leistungsumfang, zu den Zeiten der Verkehrsüberwachung, zum Personal und zu den Kosten der Sachbearbeitung.
- Die Gesamtkosten sollten möglichst nach Schlüsseln auf alle Beteiligten umgelegt werden, da ansonsten die mit der Verteilung von Vollkosten verbundenen Abrechnungsprobleme entstehen können.
- Wie wird mit Störungen, etwa bei einem längeren Personalausfall aufgrund einer Erkrankung, umgegangen (Einschränkung der Leistung? In welcher Gemeinde? Vertretung?).