Thema: Härtefallkommission

Informationen

Eine Eingabe an die Härtefallkommission ist kein Rechtsbehelf und hat daher keine aufschiebende Wirkung.
Sie kann daher den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht verhindern!

Die Härtefallkommission

Die Härtefallkommission ermöglicht es, ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis an Ausländer zu erteilen, die eigentlich zur Ausreise verpflichtet sind. Dazu müssen dringende persönliche oder humanitäre Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt in Deutschland rechtfertigen. So kann bei besonderen Einzelschicksalen und in humanitären Ausnahmefällen geholfen werden, für die das Aufenthaltsgesetz sonst keine angemessene Lösung bereithält. Voraussetzung sind in der Regel ein langjähriger Aufenthalt, gute Integration und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. Häufig geht es um Familien mit Kindern, die hier geboren oder aufgewachsen und zur Schule gegangen sind.

Das Härtefallverfahren ist keine Fortsetzung eines Asylverfahrens mit anderen Mitteln. Wenn der Aufenthalt nach einem erfolglosen Asylverfahren beendet werden muss, genügt das allein nicht, um die für ein Härtefallersuchen geforderten dringenden humanitären oder persönlichen Gründe feststellen zu können. Vielmehr ist die bestehende Ausreisepflicht Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Härtefall geprüft werden kann.

Wer kann sich an die Härtefallkommission wenden?

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer aus dem Zuständigkeitsbereich der saarländischen Ausländerbehörden, für die die drohende Abschiebung aus bei ihnen vorliegenden dringenden humanitären oder persönlichen Gründen eine besondere Härte darstellen würde.

Hierunter sind jedoch nur solche Fälle zu verstehen, bei denen die Ausländerbehörde nach den allgemeinen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel keine rechtliche Möglichkeit mehr hat, dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Härtefallkommission befasst sich nicht mit einem Fall, wenn:

  • keine ausländerrechtliche Zuständigkeit einer saarländischen Ausländerbehörde für den Ausländer oder die Ausländerin gegeben ist, 
  • der Ausländer oder die Ausländerin nicht oder nicht mehr im Besitz einer gültigen Duldung ist,
  • ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die im Rahmen eines Asylverfahrens gewürdigt und bindend festgestellt werden,
  • der Ausländer oder die Ausländerin wegen eines schweren oder besonders schweren Ausweisungsinteresse ausgewiesen wurde,
  • nach Beschlussfassung erneut ein Antrag gestellt wird, ohne dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich zugunsten des Ausländers oder der Ausländerin geändert hat


Die Härtefallkommission befasst sich auch dann nicht mit einem Fall, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren erreicht werden kann.

Kommt die Härtefallkommission nach eingehender Prüfung eines Falles zu dem Ergebnis, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Ausländers oder der Ausländerin in der Bundesrepublik rechtfertigen, richtet sie ein Härtefallersuchen an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

Bei diesem Härtefallersuchen handelt es sich um eine Empfehlung wertender Art.

Das Ministerium prüft in eigener Zuständigkeit, ob dem Härtefallersuchen auch entsprochen werden kann. So wird seitens des Ministeriums geprüft, ob z. B. im Aufenthaltsgesetz festgelegte Versagungsgründe oder Erteilungsverbote vorliegen, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen.

Mitglieder der Härtefallkommission

Der Vorsitzende/die Vorsitzende der Härtefallkommission sowie dessen Stellvertreter/in werden vom Landtag des Saarlandes bestellt. 
Für jedes Mitglied wurde seitens der entsendenden Institution auch eine Stellvertretung benannt.

Seitens der in § 2 der Härtefallkommissionsverordnung festgelegten Institutionen wurden folgende Mitglieder in die Kommission entsandt:

  • vom Landtag des Saarlandes
    Karin SCHMITZ-MEßNER
    Vorsitzende
  • vom Landkreistag Saarland 
    Frau Martina Decker
  • vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag   
    Herr Ralf UHLENBRUCH
  • von der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar   
    1. Herr Prof. Reiner FETH 
    2. Herr Helmut SELZER
  • von den Evangelischen Kirchen im Saarland
    Frau Christine UNRATH
  • von den Katholische Kirchen im Saarland   
    Herr Martin BIRKENHAUER
  • vom Saarländischen Integrationsrat   
    Frau Yasmin BROLL

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Arbeit der Härtefallkommission bildet die Härtefallkommissionsverordnung. Diese finden Sie nachstehend zum Download.

Verordnung über eine Härtefallkommission des Saarlandes nach § 23a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Härtefallkommissionsverordnung - HKV -) (PDF, 55KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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