Härtefallkommission des Saarlandes
Am 01. Januar 2005 ist das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) in Kraft getreten.
Durch § 23 a Abs. 2 des in Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes enthaltenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) wurde für die Länder eine gesetzliche Grundlage zur Einrichtung einer Härtefallkommission geschaffen.
Mit der „Verordnung über eine Härtefallkommission des Saarlandes nach § 23 a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Härtefallkommissionsverordnung - HKV -)“ vom 14. Dezember 2004 hat die saarländische Landesregierung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Härtefallkommission eingerichtet.
Nach § 23 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht.
Ansprechpartner
Kontaktdaten
Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Mainzer-Straße 136
66121 Saarbrücken
Telefon: 0681 501 2092
Telefax: 0681 501 2699
E-Mail: hfk@innen.saarland.de
oder
Härtefallkommission des Saarlandes beim Landtag
Postfach 10 18 33
66018 Saarbrücken